Das Gesetz zur
Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege
des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz-KiFöG) und anderer Gesetze
vom 5. März 2003 (GVBl. LSA S.48) zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.
Dezember 2018 (GVBl. LSA S 420) trat in wesentlichen Teilen zum 1. August 2019
in Kraft. Zu den Änderungen zählt unter anderem die Neuregelung zur Erhebung
von Kostenbeiträgen.
- Kostenpflichtig
waren bisher die Personenberechtigten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt
in der Stadt Burg hatten, unabhängig davon, in welchem Ort eine
Kindereinrichtung oder Tagespflegestelle in Anspruch genommen wurde. Ab
dem 1. August 2019 sind sie
Personenberechtigten kostenpflichtig, deren Kinder in einer
Tageseinrichtung oder Tagespflegestelle auf dem Gemeindegebiet der Stadt
Burg betreut werden, unabhängig vom Wohnort.
- Gemäß
§ 5 Abs. 5 KiFöG soll für Schulkinder während der Ferien nach der fünften
Betreuungsstunde und für Schulkinder während der Schulzeit nach der
vierten Betreuungsstunde eine stündliche Staffelung angeboten werden.
- Grundlage
zur Berechnung der Kostenbeiträge bilden die rechtsverbindlichen
Entgeltvereinbarungen zwischen dem Landkreis Jerichower Land und dem
jeweiligen Träger von Tageseinrichtungen aus dem Jahr 2019. Die dadurch
errechneten durchschnittlichen Defizite bilden die Grundlage der
Kalkulation der Kostenbeiträge. Derzeit erfolgt durch die Kostenbeiträge
eine durchschnittliche Deckung in Höhe von 33 Prozent.
- Auf Grund der
Beschlussfassungen in den Ortschaften und in den Ausschüssen sollen die
vorgeschlagenen Kostenbeiträgen zukünftig für Kinder im Alter von 0 bis 3
Jahre eine Deckung des Defizites in Höhe von 43 Prozent, für Kinder von 3
Jahre bis zum Schuleintritt eine Deckung des Defizites in Höhe von 50% und
für Schulkinder in Höhe von 45 % erfolgen.
Die Kostenbeiträge erfüllen die gesetzlichen Vorgaben, nach der sie
die Höhe des Defizitbetrages der Kindereinrichtungen nicht überschreiten
darf.
Die
durchschnittlichen Defizite für das Kalenderjahr 2019 betragen:
Kinderkrippe
5 h |
6 h |
7 h |
8 h |
9 h |
10 h |
309,72 € |
361,62 € |
406,27 € |
446,45 € |
492,21 € |
535,74 € |
Kindergarten
5 Stunden |
6 Stunden |
7 Stunden |
8 Stunden |
9 Stunden |
10 Stunden |
233,96 |
262,19 |
286,94 |
309,37 |
334,12 |
359,64 |
Hort (gewichtet)
4 h |
5 h |
6 h |
7 h |
8 h |
9 h |
10 h |
142,16 € |
161,54 € |
174,47 € |
203,55 € |
232,62 € |
261,70 € |
290,78 € |
Für Schulkinder
soll ein Betreuungsangebot in der Schulzeit, sowie in der Ferienzeit angeboten
werden. Der Kostenbeitrag errechnet sich dann aus der gewählten Kombination aus
den Betreuungszeiten und wird als Jahresentgelt berechnet, auf das die
monatlichen Raten in der benannten Höhe zu entrichten ist. Die Kalkulation des
monatlichen Kostenbeitrages wird aus der Anzahl der Schulwochen (40 Wochen) und
der Anzahl aller im Schuljahr anfallenden Ferienwochen (12 Wochen) zu Grunde
gelegt.
Ab den 1. Januar
2021 ändert sich der Kostenbeitrag wie folgt:
Krippenalter
(Kinder im Alter von 0- 3 Jahre)
Betreuungsstunden |
Bisheriger
Kostenbeitrag |
Neuer
Kostenbeitrag |
Prozentuale
Erhöhung |
5 |
119,00
€ |
133,00
€ |
11,76 % |
6 |
130,70
€ |
156,00
€ |
19,36 % |
7 |
142,40
€ |
173,00
€ |
21,49 % |
8 |
154,00
€ |
192,00
€ |
24,68 % |
9 |
173,25
€ |
212,00
€ |
22,37 % |
10 |
192,50
€ |
230,00
€ |
19,48 % |
Kindergarten (Kinder von 3 Jahren bis
Schuleintritt)
Betreuungsstunden |
Bisheriger
Kostenbeitrag |
Neuer
Kostenbeitrag |
Prozentuale
Erhöhung |
5 |
99,00 € |
117,00
€ |
18,18 % |
6 |
108,70
€ |
131,00
€ |
20,52 % |
7 |
118,40
€ |
143,00
€ |
20,77 % |
8 |
128,00
€ |
155,00
€ |
21,09 % |
9 |
144,00
€ |
167,00
€ |
15,97 % |
10 |
160,00
€ |
180,00
€ |
12,50 % |
Schulkinder (Hort)
Hortbetreuung während der Schulzeit (pro
Tag) (1) |
Hortbetreuung während der Ferienzeit
(pro Tag) (1) (2) |
Kostenbeitrag |
4 Stunden |
kein Betreuungsbedarf |
48,00 € |
|
5 Stunden |
64,00 € |
|
6 Stunden |
64,00 € |
|
7 Stunden |
73,00 € |
|
8 Stunden |
73,00 € |
|
9 Stunden |
73,00 € |
|
10 Stunden |
73,00 € |
5 Stunden |
kein Betreuungsbedarf |
64,00 € |
|
5 Stunden |
73,00 € |
|
6 Stunden |
73,00 € |
|
7 Stunden |
73,00 € |
|
8 Stunden |
79,00 € |
|
9 Stunden |
79,00 € |
|
10 Stunden |
79,00 € |
6 Stunden |
kein Betreuungsbedarf |
73,00 € |
|
5 Stunden |
79,00 € |
|
6 Stunden |
79,00 € |
|
7 Stunden |
79,00 € |
|
8 Stunden |
79,00 € |
|
9 Stunden |
92,00 € |
|
10 Stunden |
92,00 € |
|
|
|
Erläuterungen: (1) Der
konkrete Kostenbeitrag errechnet sich aus der gewählten Kombination aus der
Betreuungszeit während der Schulzeit und der Betreuungszeit während der
Schulferien und wird als Jahresentgelt berechnet, auf das monatliche Raten in
der benannten Höhe zu entrichten sind.
Für die Kalkulation der
monatlichen Kostenbeiträge wird die Anzahl der regelmäßigen Schulwochen und die
Anzahl aller im Schuljahr anfallenden Ferienwochen (gemäß Ferienkalender für
das Land Sachsen-Anhalt einschließlich der beweglichen Ferientage) zu Grunde
gelegt.
Mit der Regelung im § 13 Abs.4 KiFöG LSA gilt für Familien mit
einem Kindergeldanspruch für zwei oder mehr Nichtschulkinder,
die gleichzeitig in Tageseinrichtungen oder Tagespflegestellen betreut werden,
dass der gesamte Kostenbeitrag auf den des ältesten zu betreuenden Kindes und
jedes weitere Kind, beschränkt ist. In
der Zeit vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2021 gilt diese Regelung auch für
Schulkinder (Hort).
Die erforderliche
Anhörung der in der Stadt Burg tätigen freien Träger von Tageseinrichtungen und
deren Elternvertretungen ist erfolgt.
Wie bereits im
vorherigen Verfahren zum Thema „Kostenbeitragssatzung“ unter der
Beschlussnummer 154/2019 dargestellt, sind die Anhörungen der Elternvertreter
der Tageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Burg bereits 2019 erfolgt.
Gemäß § 13 Abs. 2
KiFöG wurde die Gemeindeelternvertretung im Oktober 2019 angehört. Die
Erläuterung zur Kalkulation der Kostenbeiträge und Einsicht der Unterlagen
erfolgte am 19. Oktober 2020.
Mit Schreiben vom
22. Oktober 2020 stimmt die Gemeindeelternvertretung einer Kostenerhöhung zu,
empfiehlt jedoch, dass die prozentuale Steigerung nicht über 43 v.H. sein
sollte.
Anlagen:
Anlage 1
Neufassung der Kostenbeitragssatzung nach § 13 KiFöG LSA zur Nutzung von
Tageseinrichtungen
und Tagespflegestellen
Anlage 2
Synopse Kostenbeitragssatzung
Der Stadtrat der
Stadt Burg beschließt die als Anlage beigefügte Neufassung der
Kostenbeitragssatzung nach § 13 KiFöG LSA zur Nutzung von Tageseinrichtungen
und Tagespflegestellen.
Finanzielle Auswirkungen ?
x |
ja |
|
|
nein |
1 |
Gesamtkosten der Maßnahmen
(Beschaffungs- Herstellkosten) |
2 |
davon Zuschüsse: |
3 |
jährliche Folgekosten/-lasten |
|
EUR |
|
Land: EUR |
|
EUR |
|
|
|
Sonstige: EUR |
|
|
Veranschlagung
im Teilhaushalt
Nr. |
HH-Jahr: |
EUR |
Produktsachkonto |
|
|
|
Folgejahr: |
EUR |
|
Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
Genehmigung |
|
Anzeige |
|
nicht erforderlich |