Die am 1. Januar 2018 in Kraft getretene
Vergnügungssteuersatzung wurde überprüft.
Überarbeitet wurden Steuersätze und aktuelle
Rechtskonformität. Weiterhin gab es Änderungen zur Vereinfachung und
Übersichtlichkeit der Satzung (siehe Anlage 1 Synopse).
Für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, die nach
der Größe des benutzten Raumes abgerechnet werden, wird der Steuersatz künftig
1,50 EUR (bisher 1,20 EUR) je Veranstaltung und angefangene zehn Quadratmeter
Veranstaltungsfläche betragen. In den Fällen von nicht jugendfreien
Veranstaltungen, wird der Steuersatz von 2,50 EUR auf
3,00 EUR je Veranstaltung und angefangene zehn
Quadratmeter Veranstaltungsfläche angehoben und bei Veranstaltungen, die über
den Eintritt der allgemeinen Sperrzeit hinausgehen, erhöht sich die Steuer
anstatt um 30 v. H. dann um 50 v. H. (§ 12).
Hierfür wurde sich an Kommunen mit vergleichbaren
Einwohnerzahlen und Satzungen orientiert. Ebenso bei der Erhöhung der
Steuersätze der Pauschsteuer für sogenannte Killerautomaten von 800,00 EUR auf
1.000,00 EUR und für elektronisch multifunktionale Bildschirmgeräte ohne Gewinnmöglichkeit
(PC) von 10,00 EUR auf 20,00 EUR je Gerät.
Nach dem Vergleich der Steuersätze der
Spielgerätesteuer mit anderen Kommunen (siehe Anlage 3) schlägt die Verwaltung
vor, den Steuersatz für Apparate mit Gewinnmöglichkeit von 13 v. H. auf 15 v.
H. des Einspielergebnisses zu erhöhen (§ 14). Als Einspielergebnis gilt bei
Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit und manipulationssicherem Zählwerk die
Bruttokasse.
Geht man von etwa gleichbleibenden
Einspielergebnissen bei einem Steuersatz von 15 v. H. aus, wird mit einer
Erhöhung von ca. 30.000 EUR pro Jahr gerechnet. Die in der Anlage beigefügte
Neufassung zur Vergnügungssteuersatzung tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.
Anlagen:
Anlage 1 Synopse
Anlage 2
Vergnügungssteuersatzung
Anlage 3
Städtevergleich
Der Stadtrat beschließt die in der Anlage beigefügte Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer.
Finanzielle Auswirkungen ?
X |
ja |
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nein |
1 |
Gesamtkosten der Maßnahmen
(Beschaffungs- Herstellkosten) |
2 |
davon Zuschüsse: |
3 |
jährliche Folgekosten/-lasten |
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EUR |
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Land: EUR |
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EUR |
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Sonstige: EUR |
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Veranschlagung
im Teilhaushalt
Nr. |
HH-Jahr: 2020 |
EUR |
Produktsachkonto |
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TH ZF |
Folgejahr: |
EUR |
61110.0000.403100 |
Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
Genehmigung |
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nicht erforderlich |