Betreff
Bauleitplanung der Stadt Burg/Änderungsverfahren/1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 73 "Industrie- und Gewerbepark Burg - 4. Bauabschnitt"
hier: Einleitung des Änderungsverfahrens
Vorlage
174/2020
Art
Beschlussvorlage

1. Sachstand und inhaltliche Beschreibung

Die Progroup Paper PM1 GmbH, Lindenallee 28 in 39288 Burg betreibt in Burg eine Papierfabrik zur Herstellung von Wellpappenrohpapier. Die Progroup Paper PM1 GmbH ist eine 100-prozentige Tochter der Progroup AG.

Im Rahmen eines Verfahrens nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) hat die Progroup Paper PM1 GmbH bei der zuständigen Behörde (Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt) einen Antrag auf Erweiterung einer Anlage zur Herstellung von Wellpappenrohpapier gestellt.

Für das hier einzuleitenden 1. Änderungsverfahren des Bebauungsplanes sind konkret die nachgenannten Inhalte des Antrages zum Verfahren nach § 16 BImSchG relevant:

-     Erweiterung des Altpapier Lagerplatzes inklusive eines Regenauffangsystems und den sich daraus ergebenden veränderten innerbetrieblichen Verkehrswegen,

-     Errichtung einer zweiten Zufahrt zum Gelände mit einer Pforte (Pforte 2) und den sich daraus ergebenden veränderten innerbetrieblichen Verkehrswegen.

Die weiteren Inhalte, welche im Verfahren nach § 16 BImSchG bearbeitet werden, haben keine Relevanz zu dem hier einzuleitenden 1. Änderungsverfahren.

Im Rahmen der Durchführung des Verfahrens nach § 16 BImSchG ergaben sich Konflikte zu den im Punkt 2 des Beschlusstenors benannten Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nummer 73.

Seitens der Progroup Paper PM1 GmbH wurde mit dem zuständigen Bauordnungsamt des Landkreises Jerichower Land über die Möglichkeiten der Erteilung einer Befreiung gemäß
§ 31 BauGB gesprochen. Aufgrund der Tatsache, dass durch die beabsichtigte Befreiung die Grundzüge der Planung berührt sind, ist die Einleitung des 1. Änderungsverfahrens für den Bebauungsplan unumgänglich.

2. Erläuterungen zum Inhalt der Beschlussfassung

Der Bebauungsplan Nr. 73 hat mit seinem Inkrafttreten den 4.  Bauabschnitt des Industrie- und Gewerbepark Burg in seiner aktuellen Ausdehnung inhaltlich vollständig abgedeckt. Er diente der Überplanung des vorhandenen Betriebsgrundstückes der damaligen Propapier GmbH mit dem Standort der Papiermaschine 1 (PM1). Gleichzeitig hat der Bebauungsplan Nr. 73 weitere, neue Industriegebietsflächen westlich des Betriebsgrundstückes der Propapier GmbH erstmalig ausgewiesen. Diese erstmalig ausgewiesenen Flächen sind für die Neuansiedlung von weiteren Industriebetrieben vorgesehen. Die zum damaligen Zeitpunkt durchgeführte um Verlegung der Hochdruckgasleitung DN 500 erfolgte zur Schaffung der Baufreiheit innerhalb der für die Neuansiedlung ausgewiesenen Industriegebietsflächen.

Die vorhandene planungsrechtliche Situation hinsichtlich der in der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 73 getroffenen Festsetzungen stellt sich im Bezug auf die im Verfahren nach § 16 BImSchG beabsichtigten Erweiterungen wie folgt dar:

a) Die im Bebauungsplan Nr. 73 festgesetzte private Grünfläche stellte zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Bebauungsplanes die Grundstücksgrenze des Betriebsgrundstückes dar. In der Zwischenzeit sind zusätzliche Flächen seitens der Progroup Paper PM1 GmbH von der Stadt Burg erworben worden. Mit der Erweiterung des Altpapierlagerplatzes und des damit verbundenen Anbindungserfordernisses dieser Flächen zur Versorgung der
Papiermaschine 1 (PM1) muss die private Grünfläche aufgrund der für die Erweiterung des Altpapier Lagerplatzes erforderlichen Ausräumflächen für den Havariefall vollständig entfallen.

b) Der teilweise Entfall von Flächen zur Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern ergibt sich durch die Erforderlichkeit der Erstellung von innerbetrieblichen Verkehrswegen und der damit notwendigen Dimensionierung dieser Verkehrswege innerhalb ihrer Breite und innerhalb der Kurvenradien. Dieses macht den Eingriff in Teilflächen der festgesetzten Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern erforderlich.

c) Westlich der Hochdruckgasleitung DN 500 verlief in 3 m Abstand zur festgesetzten, von Bebauung freizuhaltenden Fläche eine Baugrenze. Diese Baugrenze wird nunmehr im gesamten Verlauf der von Bebauung freizuhaltenden Fläche direkt an die Flächenbegrenzung selbst angelegt.

d)Die im Bebauungsplan Nr. 73 festgesetzte, von Bebauung freizuhaltende Fläche, dient dem Schutz der nunmehr im erweiterten Betriebsgrundstück der Progroup Paper1 GmbH liegenden Hochdruckgasleitung DN 500. Die Progroup Paper1 GmbH hat sich mit dem Leitungsbetreiber der Hochdruckgasleitung DN 500 zu einem technischen Programm (bauliche Ausführung) zur Herstellung von Überfahrtsbereichen über die Hochdruckgasleitung sowie über die bauliche Ausführung der als Ausräumfläche des zu erweiternden Altpapierlagerplatzes zu nutzenden Freihaltetrasse der Hochdruckgasleitung dem Grunde nach abgestimmt. Die ursprüngliche Festsetzung der von Bebauung freizuhaltenden Fläche besitzt eine drittschützende Wirkung gegenüber dem Betreiber der Hochdruckgasleitung. Diese ursprüngliche Festsetzung ist entsprechend dem mit dem Leitungsbetreiber abschließend zu vereinbarenden technischen Programm zur Herstellung der Überfahrtsbereiche und der baulichen Ausführung der Ausräumfläche inhaltlich auszugestalten, damit der Bebauungsplan abschließend die Nutzung der betreffenden Fläche regelt.

e) Die zu a) vollständig zu überplanende private Grünfläche und die zu b) teilweise in Anspruch zu nehmenden Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern werden summarisch der Fläche nach in einem Bereich des Bebauungsplanes Nummer 73 als eine neue private Grünfläche angeordnet, der zum Erwerb als zukünftiges Betriebsgrundstück der Progroup Paper PM1 GmbH vorgesehen ist.

Hinsichtlich der abschließenden Flächengröße der neuen privaten Grünfläche ist anzumerken, dass die erforderliche Fläche erst abschließend bemessen werden kann, nachdem die Eingriffe in die vorhandene private Grünfläche und die teilweise in Anspruch zu nehmenden vorhandenen Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern nach dem Biotopbewertungsmodell des Landes Sachsen-Anhalts quantifiziert wurden.

Aufgrund des Umstandes, dass diese Anpflanzungen nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes im Jahr 2008 erfolgt sind, kann diesen Flächen ein gewisser Entwicklungszustand zugeordnet werden. Dieser eingetretene Entwicklungszustand erhöht die Wertigkeiten im Naturhaushalt und erfordert voraussichtlich eine über die rechnerische Summe der Eingriffsflächen hinausgehenden Ausgleich.

Die Kaufvertragsverhandlungen einschließlich des erforderlichen Beschlusses des zuständigen Gremiums sollen im ersten Quartal 2021 beginnen und zeitnah abgewickelt werden.

f) An der nordwestlichen Grenze des neu ausgewiesenen Industriegebietes wurde eine Fläche für Anlagen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB als Lärmschutzwall vorgesehen. Um eine entsprechende Wirkungsweise der Schallschutzmaßnahme zu erreichen muss diese direkt im Anschluss an die gewerblich genutzten Flächen angeordnet werden. Somit ergibt sich eine Verschiebung dieser Fläche zwischen der entsprechend e) anzulegender neuer Grünfläche und dem bereits ausgewiesenen Industriegebiet.

Als Hinweis zur Handhabung der Anlage 3 zu dieser Beschlussvorlage sei klargestellt, dass die Festlegung des Umfanges und des Detaillierungsgrades für die Ermittlung der Belange für die Abwägung als Anwendung des § 2 Abs. 4 Satz 2 BauGB für die Erarbeitung des Umweltberichtes nur für die aktuell neu hinzu getretenen Planinhalte Gültigkeit entwickelt, die bisher nicht innerhalb der bisher im Flächennutzungsplan dargestellten Bauflächen bearbeitet worden sind.

3. Weitere Verfahrensweise

Die Verwaltung betreibt den Abschluss eines städtebaulichen Vertrages zur Übernahme von Planungskosten mit Progroup PM1 GmbH und bereitet den Planungsauftrag für das Planungsbüro vor. Grundsätzlich ist eine abschnittsweise Beauftragung vorzusehen.

Nach Erstellung eines Vorentwurfes durch das von der Stadt beauftragte Planungsbüro wird dieser im Umweltausschuss, im Bau- und Ordnungsausschuss sowie im Ausschuss für Wirtschaft in Vergabe vorgestellt.

Danach schließt sich die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB an. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wird durch die öffentliche Auslegung des Vorentwurfes einschließlich der Vorwürfe der Begründung und des Umweltberichts gemäß § 3 Abs. 1 BauGB für die Dauer von zwei Wochen durchgeführt.

Die finanziellen Auswirkungen sind derzeit seitens der Verwaltung auf 25.000,- € (Bruttohonorar) geschätzt. Hierbei ist die Erarbeitung des Umweltberichtes als Sonderleistung berücksichtigt worden. Es ist eine abschnittsweise Beauftragung des Büros vorgesehen.


Anlagen:

Anlage 1              Inhalte und räumlicher Bereich Planänderung

Anlage 2              Festlegung des Umfanges und Detaillierungsgrades für die Ermittlung der                           Belange für die Abwägung

Anlage 3              Auszug rechtskräftiger Bebauungsplan Nr. 73


1.     Der Stadtrat der Stadt Burg beschließt die Einleitung des 1. Änderungsverfahrens für den am 9. Oktober 2008 in Kraft getretenen Bebauungsplan Nummer 73 „Industrie und Gewerbepark Burg - 4. Bauabschnitt“. Die Änderungen beziehen sich auf teilräumliche Inhalte des Bebauungsplanes, die in der Anlage 1 dargestellt sind.    

2.     Die Änderungsabsichten bestehen in nachfolgend genannten Inhalten:         

a) Entfall einer bisher gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB festgesetzten privaten Grünfläche einschl. der beinhalteten gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB festgesetzten Flächen für Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern,      

b) Entfall von bisher gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB festgesetzten Flächen für Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern (auch teilweise).

Für die nach den Buchstabe a) und b) entfallenden zeichnerischen Festsetzungen wird anstelle dieser Festsetzungen eine Industriegebietsfläche (GI) gemäß § 9 Abs. 1 Nr.1 BauGB i.V.m. § 9 BauNVO ausgewiesen, gleichzeitig werden die festgesetzten Baugrenzen entsprechend angepasst (z.B. östlich der verlaufenden Hochdruckgasleitung DN 500 bis an die gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB festgesetzte Flächen, die von Bebauung freizuhalten ist sowie im südlichen Bereich beim Pflanzgebot nördlich des Anschlussgleises.)

c) Anpassung des Verlaufes einer festgesetzten Baugrenze westlich der verlaufenden Hochdruckgasleitung DN 500 bis an die gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB festgesetzte Fläche, die von Bebauung freizuhalten ist.     

d) Anpassung einer textlichen Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB für Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind und ihre Nutzung für die Überbauung des vorhandenen Schutzstreifens einer Hochdruckgasleitung DN 500 mit vier Überfahrtsbereichen des Leitungsschutzstreifens für innerbetriebliche Verkehrsflächen entsprechend den technischen Vorgaben des Leitungsbetreibers, durch deren Einhaltung die Hochdruckgasleitung DN 500 geschützt werden soll.

e) Entfall von bisher gemäß § 9 Abs. 1 Nr.1 BauGB i.V.m. § 9 BauNVO festgesetzten Industriegebietsfläche (GI),        

Für die nach Buchstabe e) entfallende zeichnerische Festsetzung des Industriegebietes (GI) wird eine neue private Grünfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB in Verbindung mit einer gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB festzusetzenden Fläche für Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern festgesetzt.

f) Neuanordnung einer Fläche für Anlagen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB als Lärmschutzwall.           

3.     In Anwendung des § 2 Abs. 4 Satz 2 BauGB werden der Umfang und der Detaillierungsgrad der Ermittlung der Belange für die Abwägung wie in Anlage 2 dargestellt zur Kenntnis genommen.

4.     Nachdem der Vorentwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nummer 73 einschl. der zugehörigen Dokumente erstellt wurde, ist dieser dem Umweltausschuss, dem Bau- und Ordnungsausschuss und dem Wirtschafts- und Vergabeausschuss des Stadtrates vorzustellen und zu erörtern.         

5.     Die Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens nach § 3 Abs. 1 BauGB soll nach ortsüblicher Bekanntmachung (gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB) durch die öffentliche Auslegung des Vorentwurfes des Bebauungsplanes für die Dauer von 2 Wochen erfolgen.               

6.     Die Verwaltung wird beauftragt, für die Umfänge des 1. Änderungsverfahrens des Bebauungsplanes Nr. 73 einen städtebaulichen Vertrag gemäß § 11 BauGB mit der Progroup Paper PM1 GmbH abzuschließen. Vertragsinhalt sollen Kosten- und Zuständigkeitsregelungen sein. Die Progroup Paper PM1 GmbH soll die Kosten für die Erarbeitung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 73 sowie die Verfahrenskosten und die Kosten für die Verfahrensbetreuung tragen und die erforderlichen finanziellen Mittel der Stadt zur Verfügung stellen. Mit der Erarbeitung der städtebaulichen Planung einschl. der zugehörigen Dokumente soll ein leistungsfähiges Planungsbüro durch die Stadt beauftragt werden.


Finanzielle Auswirkungen ?

x

ja

nein

1

Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten)

2

davon Zuschüsse:

3

jährliche Folgekosten/-lasten

                          25.000,00 EUR

Land:                           EUR

                                  EUR

                                               

Sonstige:              25.000,00 EUR

Veranschlagung im

Teilhaushalt Nr.

HH-Jahr: 2020

                  0 EUR

Produktsachkonto

FB 3

Folgejahr: 2021

     25.000,00 EUR

                51111.0000.543150

Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht

  Genehmigung

  Anzeige

  nicht erforderlich