Die
Mitgliederversammlung der VKA hat am 12. Mai 2020 die Arbeitgeberrichtlinie zur
Honorierung besonderer Belastungen von beschäftigten während der durch das
Corona-Virus (SARS-CoV-2) verursachten COVID-19-Pandemie (COVID-19-Prämien-RL)
beschlossen.
Im Rahmen der
COVID-19-Prämien-Richtlinie können die Mitglieder der VKA übertarifliche
Regelungen treffen, die es ihren Mitgliedern ermöglichen, Prämienzahlungen zu
leisten, um zusätzliche Belastungen von Beschäftigten während der durch das
Corona-Virus verursachten COVID-19-Pandemie zu honorieren.
Der Vorstand des KAV
Sachsen-Anhalt e.V. hat die Thematik in seiner Sitzung am 29. Juni 2020 beraten
und einstimmig beschlossen, die Anwendung der COVID-19-Prämien-Richtlinie der
VKA für alle Mitglieder des KAV Sachsen-Anhalt e.V. freizugeben. Mit Schreiben
vom 16.Juli 2020 hat das Ministerium für Inneres und Sport des Landes
Sachsen-Anhalt eine allgemeine Ausnahme zur Anwendung der
COVID-19-Prämien-RL-VKA erlassen.
Die Prämienzahlung
kann danach in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020, auch in
mehreren Teilbeträgen, bis zu einer Gesamthöhe von 1.500 EUR steuerfrei
erfolgen.
Die
COVID-19-Prämien-Richtlinie ermöglicht es, zusätzliche Belastungen von
Beschäftigten bei der Bekämpfung der Pandemie zu mildern.
Zusätzliche
Belastungen können sich insbesondere aus Gesundheitsgefährdungen durch mögliche
Ansteckung oder besonders hohem Arbeitsaufkommen in den unterschiedlichsten
Bereichen ergeben.
Zusätzliche
Belastungen im dargestellten Sinne sind seit dem 16. März 2020 besonders in den
Kindereinrichtungen der Stadt Burg aufgetreten. Die körperliche und psychische
Belastung der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geht deutlich über
das normale Maß hinaus. Seit vielen Monaten hält diese hohe Belastung an und
ein Ende ist aktuell noch nicht absehbar.
Die Zahlung einer
Prämie in Höhe von 600 EUR pro Beschäftigten, die während dieser schwierigen
Zeit ihren Dienst unter sehr außergewöhnlichen Belastungen verrichtet haben,
soll den Beschäftigten aufzeigen, welche hohe Wertschätzung ihr Engagement
hervorgerufen hat.
Die finanziellen
Mittel stehen im Budget der Personalkosten wegen Ersparnissen durch
krankheitsbedingten Ausfall etc. zur Verfügung.
Gemäß § 45 Abs. 5
S.2 Nr.1 KVG LSA ist der Stadtrat zuständig bei der Festsetzung von Entgelten,
insofern kein Anspruch aufgrund eines Tarifvertrages besteht.
Hinweis: Die im neuen Tarifvertrag vereinbarte
CORONA-Prämie ist eine durch Tarifvertrag normierte Zahlung, die nicht der
Zustimmung des Stadtrates obliegt. Sie ist zwar als solche benannt, dient aber
tatsächlich dem Ausgleich der „Leermonate“ bis zur Erhöhung der Entgelte in
2021.
Der Stadtrat beschließt die Zahlung von je 600 EUR an die pädagogischen Beschäftigten der Kindereinrichtungen der Stadtverwaltung Burg, die während der Pandemielage im Jahr 2020 tatsächlich ihren Dienst verrichtet haben.
Finanzielle Auswirkungen ?
x |
ja |
|
|
nein |
1 |
Gesamtkosten der Maßnahmen
(Beschaffungs- Herstellkosten) |
2 |
davon Zuschüsse: |
3 |
jährliche Folgekosten/-lasten |
|
ca. 75.000 EUR |
|
Land: EUR |
|
EUR |
|
|
|
Sonstige: EUR |
|
|
Veranschlagung
im Teilhaushalt
Nr. |
HH-Jahr: |
EUR |
Produktsachkonto |
|
|
|
Folgejahr: |
EUR |
|
Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
Genehmigung |
|
|
nicht erforderlich |