Betreff
Bauleitplanung der Stadt Burg/Flächennutzungsplan/14. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Burg Sonderbaufläche „Zum Sportplatz“ in Schartau, zur Sonderbaufläche "Tieferwisch" und zur Verbindungsstraße L52 zum Industrie- und Gewerbepark Burg
hier: Beschluss über die Einleitung des Änderungsverfahrens gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
Vorlage
016/2021
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Die vorgesehenen inhaltlichen Überarbeitungen am Flächennutzungsplan für die drei Änderungsflächen werden erforderlich, da in allen drei Fällen Bebauungspläne neu arbeitet bzw. bereits im Aufstellungsverfahren geführt werden.

Aufgrund der Tatsache, dass diese Bebauungspläne die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung von baulichen Anlagen als Ziel haben, bedarf die Eröffnung und Führung des Änderungsverfahrens auf der Ebene der Flächennutzungsplanung einer gewissen zeitlichen und inhaltlichen Parallelität i.S. des Paragrafen 8 Abs. 3 BauGB zum Bebauungsplanverfahren. Damit wird in den Fällen, in denen der aufzustellende Bebauungsplan definitiv als nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt angesehen werden kann, eine zügige Rechtskrafterlangung des Bebauungsplanes gesichert.

Als Hinweis zur Handhabung der Anlage 2 zu dieser Beschlussvorlage sei klargestellt, dass die Festlegung des Umfanges und des Detaillierungsgrades für die Ermittlung der Belange für die Abwägung als Anwendung des § 2 Abs. 4 Satz 2 BauGB für die Erarbeitung des Umweltberichtes nur für die aktuell neu hinzu getretenen Planinhalte Gültigkeit entwickelt, die bisher nicht innerhalb der bisher im Flächennutzungsplan dargestellten Bauflächen bearbeitet worden sind.

Nach Erstellung eines Vorentwurfes wird dieser im Ortschaftsrat Schartau, im Umweltausschuss sowie im Bau- und Ordnungsausschuss vorgestellt. Danach schließt sich die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB an. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wird durch die öffentliche Auslegung des Vorentwurfes einschließlich der Vorwürfe der Begründung und des Umweltberichts gemäß § 3 Abs. 1 BauGB für die Dauer von zwei Wochen durchgeführt.

Die finanziellen Auswirkungen sind derzeit seitens der Verwaltung auf 15.500,- € (Bruttohonorar) geschätzt. Hierbei ist die Erarbeitung des Umweltberichtes als Sonderleistung berücksichtigt worden. Es ist eine abschnittsweise Beauftragung des Büros vorgesehen.

 

 

 

 

 

 


Anlagen:

Anlage 1 –      geplante räumliche Geltungsbereiche der 14. Änderung

Anlage 2 –      Festlegung des Umfanges und Detaillierungsgrades für die Ermittlung der                       Belange für die Abwägung

 

 

 


1.   Der Stadtrat der Stadt Burg beschließt die Aufstellung der 14. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Burg für einen Teilbereich in der Gemarkung Schartau sowie zwei Teilbereiche in der Gemarkung Burg. Der Ausgangszustand der innerhalb der 14. Änderung zu bearbeitenden Bereichen ist im beiliegenden Auszug des Flächennutzungsplanes in der Fassung der 10. Änderung dargestellt (Anlage 1).

2.   Die Änderungsabsichten besteht in:       

1.    der Ausweisung einer Sonderbaufläche gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB in der
       Ortschaft Schartau an der Straße „Zum Sportplatz“, der räumliche Umfang und der        inhaltliche Charakter der Sondergebietsfläche soll nach den Inhalten des zukünftigen     Bebauungsplanes 116 „Zum Sportplatz“ für das Sondergebiet „Pferdehaltung und     Wohnen“ bestimmt werden, 

2.    der Ausweisung einer Sonderbaufläche gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB für        Freiflächenphotovoltaikanlagen in der Stadt Burg im Bereich der Straße „Tieferwisch“    im Umfang des geplanten räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr.         109,    

3.    der Ausweisung eines örtlichen Hauptverkehrszuges i.S. des § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauGB    im Bereich der zukünftigen Trasse der im Bebauungsplan Nr. 115 zukünftig    festgesetzten Verbindungsstraße zwischen der L 52 und der B246a im Bereich des Industrie- und Gewerbeparks Burg. 

3.   In Anwendung des § 2 Abs. 4 Satz 2 BauGB werden der Umfang und der Detaillierungsgrad der Ermittlung der Belange für die Abwägung wie in Anlage 2 dargestellt zur Kenntnis genommen.

4.   Die Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens nach § 3 Abs. 1 BauGB soll nach ortsüblicher Bekanntmachung (gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB) durch die öffentliche Auslegung des Vorentwurfes des Bebauungsplanes für die Dauer von 2 Wochen erfolgen.        

5.   Mit der Erarbeitung der Planung soll ein leistungsfähiges Planungsbüro beauftragt werden.

6.   Nachdem der Vorentwurf der 14. Änderung des Flächennutzungsplanes einschl. der zugehörigen Dokumente erstellt wurde, ist dieser dem Ortschaftsrat Schartau, dem Umweltausschuss und dem Bau- und Ordnungsausschuss des Stadtrates vorzustellen und zu erörtern.


Finanzielle Auswirkungen ?

x

ja

nein

1

Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten)

2

davon Zuschüsse:

3

jährliche Folgekosten/-lasten

                        15.500,00 EUR

Land:                       EUR

                               EUR

                                               

Sonstige:                 EUR

Veranschlagung im

Teilhaushalt Nr.

HH-Jahr:

    9.500,00 EUR

Produktsachkonto

FB3

Folgejahr:

    6.000,00 EUR

              51111.0000.543150

 

Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht

  Genehmigung

  Anzeige

  nicht erforderlich