Durch den Landkreis Jerichower Land als zuständigen Träger der
öffentlichen Jugendhilfe wurde darauf hingewiesen, dass die in der
Dezembersitzung beschlossene Satzung in § 4 Abs. 3 Satz 2 eine Regelung
enthält, die nicht der gesetzlichen Regelung des § 13 Abs. 4 Satz 2 KiFöG
entspricht. Da mit der getroffenen Regelung keine über den gesetzlichen Rahmen
hinausgehende Ermäßigungsregelung beabsichtigt war, ist die beigefügte
Satzungsänderung zur Klarstellung und rechtlich eindeutigen Regelung notwendig.
Anlagen:
1. Änderungssatzung
2.
Synopse/Lesefassung
Der Stadtrat der Stadt Burg beschließt die als Anlage 1 beigefügte Änderungssatzung.
Finanzielle Auswirkungen ?
|
|
ja |
|
X |
nein |
|
1 |
Gesamtkosten der Maßnahmen
(Beschaffungs- Herstellkosten) |
2 |
davon Zuschüsse: |
3 |
jährliche Folgekosten/-lasten |
|
|
EUR |
|
Land: EUR |
|
EUR |
|
|
|
|
Sonstige: EUR |
|
|
|
Veranschlagung
im Teilhaushalt
Nr. |
HH-Jahr: |
EUR |
Produktsachkonto |
|
|
|
|
Folgejahr: |
EUR |
|
Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
|
Genehmigung |
|
|
nicht erforderlich |
