Betreff
Kommunalverfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Abschaffung der Straßenausbaubeiträge vom 15.12.2020
Vorlage
064/2021
Art
Beschlussvorlage

Der Landesgesetzgeber hat am 15.12.2020 sein Gesetz zur Abschaffung der Straßenausbaubeiträge verabschiedet. Das Präsidium des SGSA hat in seiner Sitzung am 01.02.2021 den Auftrag erteilt, eine Kommunalverfassungsbeschwerde vorzubereiten mit der die Rechtmäßigkeit der Konnexitätsregelung des Gesetzes zur Abschaffung der Straßenausbaubeiträge überprüft werden soll. Dazu soll ein Gutachten, das aus den Prozesskostenfonds des SGSA finanziert wird, die Erfolgsaussichten klären. Der SGSA hat mit Schreiben vom 03.02.2021 die Mitgliedsgemeinden aufgefordert, sich über eine etwaige Bereitschaft zur Durchführung einer Kommunalverfassungsbeschwerde zu erklären.

Mögliche Ansätze einer Verfassungsbeschwerde:

Das Gesetz sieht folgendes Vorgehen vor:

1. Die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen, bei denen die sachlichen Beitragspflichtigen bzw. die Beitragsschuld bis zum 31.12.2019 entstanden sind, wird in das Ermessen der Städte und Gemeinden gestellt (§ 18a Abs. 1 Satz 3 KAG LSA).

2. Die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen, bei denen die sachlichen Beitragspflichtigen bzw. die Beitragsschuld ab dem 01.01.2020 entstanden ist oder entsteht, wird ausgeschlossen (§ 18 a Abs. 1 Sätze 1 und 2 KAG LSA). Bereits erhobene Beiträge oder Vorauszahlungen sind zu erstatten (§ 18 a Abs. 2 und 3 KAG LSA).

a) Bei Straßenausbaumaßnahmen, für die bis zum 09.09.2020 das Vergabeverfahren eröffnet wurde, erstattet das Land den Städten und Gemeinden die entgehenden Beiträge (Spitzabrechnung; § 18 a Abs. 4 KAG LSA).

b) Bei Straßenausbaumaßnahmen, für die das Vergabeverfahren ab dem 10.09.2020 eröffnet wurde, soll ab dem Jahr 2022 ein pauschaler Ausgleich der Beitragsausfälle erfolgen. Hierfür sieht der Landesgesetzgeber einen Ausgleich von 15 Millionen € vor. Die Verteilung soll nach der Siedlungsfläche erfolgen (§ 1 StrBauMBelAusglG ST).

Gegen die Gesetzesänderung bzw. zugehörigen Refinanzierungsregelungen bestehen seitens der Landesgeschäftsstelle des SGSA aus verschiedenen Gründen verfassungsrechtliche Bedenken.

Diese Gründe werden von der Verwaltung geteilt. Nach Art. 87 Abs. 3 Landesverfassung Sachsen-Anhalt können den Kommunen durch Gesetz Pflichtaufgaben zur Erfüllung in eigener Verantwortung zugewiesen und staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden. Dabei ist gleichzeitig die Deckung der Kosten zu regeln. Für die Aufgabenwahrnehmung zu einer Mehrbelastung der Kommunen, ist ein angemessener Ausgleich zu schaffen.

Der kommunale Straßenbau ist gemäß §§ 9 Abs. 1, 42 Abs. 1 Satz 3 Straßengesetz LSA eine den Städten und Gemeinden obliegende Pflichtaufgabe des eigenen Wirkungskreises. Die Möglichkeit Erhebung von Straßenausbaubeiträge bildete in der Vergangenheit die nach Art. 87 Abs. 3 Satz 2 Landesverfassung Sachsen-Anhalt notwendige Kostendeckungsregelung. Mit dem Gesetz greift der Landesgesetzgeber nicht in die Aufgabenzuweisung ein, schafft aber die bisherige Refinanzierung ab. Das ist ein massiver Eingriff in die kommunale Finanzhoheit in Form der Abgabenhoheit, und bedarf einer dauerhaft konnexitätsgerechten Kompensationsregelung für die entfallende Refinanzierungsmöglichkeit.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zur Notwendigkeit und Begründetheit der Verfassungsbeschwerde wird auf das in der Anlage beigefügte Schreiben des SGSA vom 03.02.2021 verwiesen.

Die Stadt Burg wird sich neben anderen Gemeinden in Sachsen-Anhalt an der Verfassungsbeschwerde beteiligen, jedoch nicht federführend agieren.

Da der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung hat, ist die zustimmende Beschlussfassung des Stadtrates gemäß § 45 Abs. 2 Ziffer 19 KVG LSA einzuholen.

Rechtsgrundlagen:              Gesetz  zur  Abschaffung  der Straßenausbaubeiträge vom 15.12.2020

 


Anlagen:

Schreiben des Städte- und Gemeindebundes vom 03.02.2021

 


Der Stadtrat der Stadt Burg beauftragt den Bürgermeister unter fachlicher Begleitung durch den Städte- und Gemeindebund des Landes Sachsen-Anhalt (SGSA) eine Kommunalverfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Abschaffung der Straßenausbaubeiträge vom 15.12.2020 zu führen, um eine Gesetzesänderung dahingehend zu erwirken, dass die Gemeinden durch das Land Sachsen-Anhalt dauerhaft eine auskömmliche Kompensation der wegfallenden Straßenausbaubeiträge erhalten.


Finanzielle Auswirkungen ?

x

ja

nein

1

Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten)

2

davon Zuschüsse:

3

jährliche Folgekosten/-lasten

                                 EUR

Land:                           EUR

                                  EUR

                                               

Sonstige:                     EUR

Veranschlagung im

Teilhaushalt Nr.

HH-Jahr:

            EUR

Produktsachkonto

Folgejahr:

            EUR

                                             

 

Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht

  Genehmigung

  Anzeige

  nicht erforderlich