Der
Landesgesetzgeber hat am 15.12.2020 sein Gesetz zur Abschaffung der
Straßenausbaubeiträge verabschiedet. Das Präsidium des SGSA hat in seiner
Sitzung am 01.02.2021 den Auftrag erteilt, eine Kommunalverfassungsbeschwerde
vorzubereiten mit der die Rechtmäßigkeit der Konnexitätsregelung des Gesetzes
zur Abschaffung der Straßenausbaubeiträge überprüft werden soll. Dazu soll ein
Gutachten, das aus den Prozesskostenfonds des SGSA finanziert wird, die
Erfolgsaussichten klären. Der SGSA hat mit Schreiben vom 03.02.2021 die
Mitgliedsgemeinden aufgefordert, sich über eine etwaige Bereitschaft zur
Durchführung einer Kommunalverfassungsbeschwerde zu erklären.
Mögliche
Ansätze einer Verfassungsbeschwerde:
Das
Gesetz sieht folgendes Vorgehen vor:
1. Die
Erhebung von Straßenausbaubeiträgen, bei denen die sachlichen
Beitragspflichtigen bzw. die Beitragsschuld bis zum 31.12.2019 entstanden sind,
wird in das Ermessen der Städte und Gemeinden gestellt (§ 18a Abs. 1 Satz 3 KAG
LSA).
2. Die
Erhebung von Straßenausbaubeiträgen, bei denen die sachlichen
Beitragspflichtigen bzw. die Beitragsschuld ab dem 01.01.2020 entstanden ist
oder entsteht, wird ausgeschlossen (§ 18 a Abs. 1 Sätze 1 und 2 KAG LSA).
Bereits erhobene Beiträge oder Vorauszahlungen sind zu erstatten (§ 18 a Abs. 2
und 3 KAG LSA).
a) Bei
Straßenausbaumaßnahmen, für die bis zum 09.09.2020 das Vergabeverfahren
eröffnet wurde, erstattet das Land den Städten und Gemeinden die entgehenden
Beiträge (Spitzabrechnung; § 18 a Abs. 4 KAG LSA).
b) Bei
Straßenausbaumaßnahmen, für die das Vergabeverfahren ab dem 10.09.2020 eröffnet
wurde, soll ab dem Jahr 2022 ein pauschaler Ausgleich der Beitragsausfälle
erfolgen. Hierfür sieht der Landesgesetzgeber einen Ausgleich von 15 Millionen
€ vor. Die Verteilung soll nach der Siedlungsfläche erfolgen (§ 1
StrBauMBelAusglG ST).
Gegen
die Gesetzesänderung bzw. zugehörigen Refinanzierungsregelungen bestehen
seitens der Landesgeschäftsstelle des SGSA aus verschiedenen Gründen
verfassungsrechtliche Bedenken.
Diese
Gründe werden von der Verwaltung geteilt. Nach Art. 87 Abs. 3 Landesverfassung
Sachsen-Anhalt können den Kommunen durch Gesetz Pflichtaufgaben zur Erfüllung
in eigener Verantwortung zugewiesen und staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach
Weisung übertragen werden. Dabei ist gleichzeitig die Deckung der Kosten zu
regeln. Für die Aufgabenwahrnehmung zu einer Mehrbelastung der Kommunen, ist
ein angemessener Ausgleich zu schaffen.
Der
kommunale Straßenbau ist gemäß §§ 9 Abs. 1, 42 Abs. 1 Satz 3 Straßengesetz LSA
eine den Städten und Gemeinden obliegende Pflichtaufgabe des eigenen
Wirkungskreises. Die Möglichkeit Erhebung von Straßenausbaubeiträge bildete in
der Vergangenheit die nach Art. 87 Abs. 3 Satz 2 Landesverfassung
Sachsen-Anhalt notwendige Kostendeckungsregelung. Mit dem Gesetz greift der
Landesgesetzgeber nicht in die Aufgabenzuweisung ein, schafft aber die
bisherige Refinanzierung ab. Das ist ein massiver Eingriff in die kommunale
Finanzhoheit in Form der Abgabenhoheit, und bedarf einer dauerhaft
konnexitätsgerechten Kompensationsregelung für die entfallende
Refinanzierungsmöglichkeit.
Hinsichtlich
der weiteren Einzelheiten zur Notwendigkeit und Begründetheit der
Verfassungsbeschwerde wird auf das in der Anlage beigefügte Schreiben des SGSA
vom 03.02.2021 verwiesen.
Die Stadt
Burg wird sich neben anderen Gemeinden in Sachsen-Anhalt an der
Verfassungsbeschwerde beteiligen, jedoch nicht federführend agieren.
Da der
Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung hat, ist die zustimmende Beschlussfassung
des Stadtrates gemäß § 45 Abs. 2 Ziffer 19 KVG LSA einzuholen.
Rechtsgrundlagen: Gesetz zur
Abschaffung der
Straßenausbaubeiträge vom 15.12.2020
Anlagen:
Schreiben des Städte- und
Gemeindebundes vom 03.02.2021
Der
Stadtrat der Stadt Burg beauftragt den Bürgermeister unter fachlicher
Begleitung durch den Städte- und Gemeindebund des Landes Sachsen-Anhalt (SGSA)
eine Kommunalverfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Abschaffung der
Straßenausbaubeiträge vom 15.12.2020 zu führen, um eine Gesetzesänderung
dahingehend zu erwirken, dass die Gemeinden durch das Land Sachsen-Anhalt
dauerhaft eine auskömmliche Kompensation der wegfallenden Straßenausbaubeiträge
erhalten.
Finanzielle Auswirkungen ?
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x |
ja |
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nein |
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1 |
Gesamtkosten der Maßnahmen
(Beschaffungs- Herstellkosten) |
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davon Zuschüsse: |
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jährliche Folgekosten/-lasten |
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Land: EUR |
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EUR |
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Sonstige: EUR |
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Veranschlagung
im Teilhaushalt
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Folgejahr: |
EUR |
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Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
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Genehmigung |
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