Gemäß § 45 Abs.2 Nr. 10 des Kommunalverfassungsgesetzes des
Landes-Sachsen-Anhalt i.V. mit der Hauptsatzung der Stadt Burg entscheidet der
Stadtrat über eine Kreditaufnahme von mehr als 3.000.000 Euro.
Der im Haushaltsjahr 2020 veranschlagte und genehmigte Kredit in Höhe von
3.015.800 Euro wurde bisher noch nicht in Anspruch genommen. Es zeichnet sich
ab, dass mit Übertragung und Umsetzung von Ermächtigungen aus dem Vorjahr die
Aufnahme der erforderlichen Kreditmittel zur Deckung des Investitionsvolumens
erforderlich sein wird.
Um eine rechtzeitige Kreditaufnahme, angepasst an den zu diesem Zeitpunkt
erforderlichen Mittelbedarf zu gewährleisten, ist dieser Beschluss
erforderlich. Der Bürgermeister hat den Stadtrat im Nachgang über die
tatsächlich aufgenommene Summe zu informieren.
Anlagen:
Der Stadtrat ermächtigt den Bürgermeister zu einer Kreditaufnahme von bis zu 3.015.800 Euro, sofern die Kreditmittel zur Umsetzung erforderlich sind.
Finanzielle Auswirkungen ?
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x |
ja |
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nein |
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1 |
Gesamtkosten der Maßnahmen
(Beschaffungs- Herstellkosten) |
2 |
davon Zuschüsse: |
3 |
jährliche Folgekosten/-lasten |
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EUR |
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Land: EUR |
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EUR |
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Sonstige: EUR |
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Veranschlagung
im Teilhaushalt
Nr. |
HH-Jahr: |
EUR |
Produktsachkonto |
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Folgejahr: |
EUR |
61210000.692730 |
Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
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Genehmigung |
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