Die Widmung erfolgt von Amtswegen, um den öffentlichen Charakter herzustellen und den Parkplatz der Allgemeinheit zur Nutzung (Parken) zur Verfügung zu stellen.
Die Verkehrsflächen befinden sich im Eigentum der Stadt Burg.
Gemäß § 6 Abs. 1 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt ist die Widmung der Verkehrsfläche Flurstücke 2855/40 (Teilfläche) und 2826/40 in der Flur 23 „Bahnhofstraße“ als sonstige öffentliche Straße durch Allgemeinverfügung vorzunehmen. Es erfolgt eine Widmungseinschränkung als „öffentlicher Parkplatz entsprechend der verkehrsrechtlichen Anordnung“.
Die verkehrliche Erschließung ist durch die Lage an bereits vorhandenen öffentlichen Verkehrsflächen gesichert. Die vorhandene Zufahrt soll genutzt werden.
Anlagen:
Anlage 1 –
Widmungsverfügung
Anlage 2 – Lageplan
Der Stadtrat der Stadt Burg beschließt die in der Anlage 1 beigefügte Widmung der Verkehrsfläche Flurstücke 2855/40 (Teilfläche) und 2826/40 in der Flur 23 „Bahnhofstraße“ (ehem. Haus- Nr. 5 und 6) als sonstige öffentliche Straße mit der Widmungseinschränkung „öffentlicher Parkplatz entsprechend der verkehrsrechtlichen Anordnung“ durch Allgemeinverfügung.
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ja |
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x |
nein |
1 |
Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten) |
2 |
davon Zuschüsse: |
3 |
jährliche
Folgekosten/-lasten |
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Land: EUR |
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Sonstige: EUR |
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Veranschlagung im Teilhaushalt Nr. |
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Produktsachkonto |
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Folgejahr: |
EUR |
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Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
Genehmigung |
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