Gemäß Hauptsatzung §7 (1) 1.c entscheidet der Hauptausschuss über Rechtsgeschäfte i.S. § 45 Abs. 2 Nr. 16 KVG LSA (16. den Verzicht auf Ansprüche der Kommune und den Abschluss oder die Ablehnung von Vergleichen, soweit eine von der Vertretung allgemein festgesetzte Wertgrenze überschritten wird), deren Vermögenswerte über 50.000,00 € und bis zu 150.000,00 € liegen. In der Zuständigkeitsordnung werden weitere Regelungen unterhalb der benannten Wertgrenze getroffen.
Oben benannte Rechtsgeschäfte dürfen durch den Bürgermeister bis 10.000,00 € und durch den Finanzausschuss bis zu 50.000,00 € durchgeführt werden. Demnach kann der Bürgermeister über die Anträge auf zinslose Stundung bis zu der benannten Wertgrenze von 10.000,00 € selbst entscheiden.
Es wurde durch den Stadtrat bereits am 11. Juni 2020 ein 1. Beschluss zum Umgang mit Stundungsanträgen bezüglich der Corona-Pandemie gefasst, der Umgang hiermit bis zum 31.Dezember 2020 regelte.
Aufgrund der Haushaltslage wird
jedoch der Stadtrat bei der Entscheidung zu einer zinslosen Stundung der
Gewerbesteuer mit einbezogen.
Anlagen:
keine
Der Stadtrat
beschließt die zinslose Stundung der für eingehende Anträge von nachweislich
unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen
Steuerpflichtigen unter Darlegung ihrer Verhältnisse. Ein Antrag auf Stundung
kann für die bis zum 30. Juni 2021 fälligen Steuern gestellt werden. Die
Stundungen sind längstens bis zum 30. September 2021 zu gewähren, sofern die
Gründe für den Zahlungsaufschub auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sind.
Für
vorgenannte Fälle können über den 30. September 2021 hinaus Anschlussstundungen
für die bis zum 30. Juni fälligen Steuern im Zusammenhang mit einer
angemessenen, längstens bis zum 31. Dezember 2021 dauernden
Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden. Bei der Nachprüfung der
Voraussetzungen für (Anschluss-) Stundungen sind keine strengen Anforderungen
zu stellen.
(gemäß BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2020
in Fortführung vom 19. März 2021)
Finanzielle Auswirkungen ?
x |
ja |
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nein |
1 |
Gesamtkosten der Maßnahmen
(Beschaffungs- Herstellkosten) |
2 |
davon Zuschüsse: |
3 |
jährliche Folgekosten/-lasten |
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EUR |
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Land: EUR |
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EUR |
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Sonstige: EUR |
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Veranschlagung
im Teilhaushalt
Nr. |
HH-Jahr: |
EUR |
Produktsachkonto |
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FB 1 Zentrale Dienste |
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Folgejahr: |
EUR |
611100000.401300 |
Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
Genehmigung |
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