Betreff
Umgang mit Stundungsanträgen mit Bezug auf die Corona-Pandemie
Vorlage
106/2021
Art
Beschlussvorlage

Gemäß Hauptsatzung §7 (1) 1.c entscheidet der Hauptausschuss über Rechtsgeschäfte i.S. § 45 Abs. 2 Nr. 16 KVG LSA (16. den Verzicht auf Ansprüche der Kommune und den Abschluss oder die Ablehnung von Vergleichen, soweit eine von der Vertretung allgemein festgesetzte Wertgrenze überschritten wird), deren Vermögenswerte über 50.000,00 € und bis zu 150.000,00 € liegen. In der Zuständigkeitsordnung werden weitere Regelungen unterhalb der benannten Wertgrenze getroffen.

Oben benannte Rechtsgeschäfte dürfen durch den Bürgermeister bis 10.000,00 € und durch den Finanzausschuss bis zu 50.000,00 € durchgeführt werden. Demnach kann der Bürgermeister über die Anträge auf zinslose Stundung bis zu der benannten Wertgrenze von 10.000,00 € selbst entscheiden.

Es wurde durch den Stadtrat bereits am 11. Juni 2020 ein 1. Beschluss zum Umgang mit Stundungsanträgen bezüglich der Corona-Pandemie gefasst, der Umgang hiermit bis zum 31.Dezember 2020 regelte.

 

Aufgrund der Haushaltslage wird jedoch der Stadtrat bei der Entscheidung zu einer zinslosen Stundung der Gewerbesteuer mit einbezogen.


Anlagen:

keine


Der Stadtrat beschließt die zinslose Stundung der für eingehende Anträge von nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen unter Darlegung ihrer Verhältnisse. Ein Antrag auf Stundung kann für die bis zum 30. Juni 2021 fälligen Steuern gestellt werden. Die Stundungen sind längstens bis zum 30. September 2021 zu gewähren, sofern die Gründe für den Zahlungsaufschub auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sind.

Für vorgenannte Fälle können über den 30. September 2021 hinaus Anschlussstundungen für die bis zum 30. Juni fälligen Steuern im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 31. Dezember 2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für (Anschluss-) Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen.

(gemäß BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2020 in Fortführung vom 19. März 2021)


Finanzielle Auswirkungen ?

x

ja

nein

1

Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten)

2

davon Zuschüsse:

3

jährliche Folgekosten/-lasten

                                 EUR

Land:                           EUR

                                  EUR

                                               

Sonstige:                     EUR

Veranschlagung im

Teilhaushalt Nr.

HH-Jahr:

             EUR

Produktsachkonto

FB 1

Zentrale Dienste

Folgejahr:

            EUR

611100000.401300                 

 

Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht

  Genehmigung

  Anzeige

  nicht erforderlich