Gemäß
§ 11a KiFöG LSA besteht die Verpflichtung für den örtlichen Träger der öffentlichen
Jugendhilfe, hier: Landkreis Jerichower Land (LK JL), mit den Trägern von
Tageseinrichtungen in seinem Zuständigkeitsbereich Vereinbarungen über den
Betrieb von Tageseinrichtungen nach den §§ 78b bis 78e Sozialgesetzbuch (SGB)
Achtes Buch (VIII) im Einvernehmen mit den Gemeinden abzuschließen.
Dazu
wurden dem Landkreis Jerichower Land eine entsprechende Leistungsbeschreibung
mit der Konzeption, dem aktuellen Stand zur Einführung des Qualitätsmanagements
sowie dessen Fortführung durch das Jugendwerk Rolandmühle übergeben, die auch
auf den erhöhten Förderbedarf betreuter Kinder ohne Grundanerkenntnis eingeht.
Auf Grundlage der vorgelegten
Leistungsbeschreibung erarbeitete der LK JL eine Leistungs- und
Qualitätsentwicklungsvereinbarung (LQV) für den Hort des Jugendwerkes
Rolandmühle. Diese liegt dem Bürgermeister derzeit zur Erklärung des
Einvernehmens vor.
Für
die Entgeltvereinbarung wurden die Einnahmen und Ausgaben der jeweiligen
Kindertageseinrichtung für das Haushaltsjahr 2015 unter Berücksichtigung der
voraussichtlichen Durchschnittsbelegung 2015 zu Grunde gelegt.
Die
Einnahmen setzen sich dabei aus der finanziellen Beteiligung des Landes und des
Landkreises gemäß §§ 12 und 12a KiFöG LSA zusammen.
Bei
den Ausgaben wurden u.a. die Personalkosten unter Berücksichtigung des erhöhten
Förderbedarfes, die Kosten für die pädagogische Arbeit, Sach- und
Bewirtschaftungskosten für das Grundstück und Gebäude, Ersatzbeschaffungen
sowie Verwaltungskosten erfasst. Auf Grundlage dieser Kalkulationen wurden die
beigefügten Entgeltvereinbarungen für Kindertageseinrichtung in freier
Trägerschaft durch den LK JL zur Erklärung des Einvernehmens zur Verfügung
gestellt.
Die
ermittelten Differenzen zwischen Aufwendungen und Erträgen ergeben die Höhe der
Defizitkosten, welche durch die Stadt Burg zu übernehmen sind.
Zur
Sicherung der Finanzierung freier Träger ist im Anschluss an die Erklärung des
Einvernehmens mit dem freien Träger ein entsprechender Vertrag zu schließen,
der das Verfahren und die Höhe der Defizitfinanzierung regelt.
Hinweis
Gemäß
§ 12b KiFöG LSA hat die Stadt Burg für Kinder mit gewöhnlichen Aufenthalt in
der Stadt Burg mindestens 50 % dieser Defizitkosten (vom verbleibenden
Finanzbedarf für einen Betreuungsplatz) zu übernehmen.
Ein
Vergleich mit der aktuell gültigen Kostenbeitragssatzung zeigt, dass die Stadt
Burg derzeit mehr als 50 % der ermittelten Defizitkosten übernimmt.
Änderungen
der laut Haushaltsplanung angesetzten Aufwendungen und Erträge ergeben sich
daraus zunächst nicht.
Anlagen:
Anlage 1 Entgeltvereinbarung Jugendwerk Rolandmühle
Anlage 2 LQV Kindertagesstätte Jugendwerk Rolandmühle
Anlage 3 Richtlinie des Landkreises Jerichower Land für den Anschluss von Vereinbarungen
zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen
Anlage 4 Kostenkatalog LK JL
Der Stadtrat stimmt der Erklärung des erforderlichen Einvernehmens gemäß § 11a Abs. 1 KiFöG LSA zu den als Anlagen 1 und 2 beigefügten Entgelt-, Leistungs- und Qualitätsent-wicklungsvereinbarungen für die Kindertageseinrichtung Jugendwerk Rolandmühle in der Stadt Burg zu.
Finanzielle Auswirkungen ?
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ja |
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X |
nein |
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1 |
Gesamtkosten
der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten) |
2 |
davon
Zuschüsse: |
3 |
jährliche Folgekosten/-lasten |
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Land: EUR |
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EUR |
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Sonstige: EUR |
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Veranschlagung
im Teilhaushalt
Nr. |
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Produktsachkonto |
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Folgejahr: |
EUR |
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Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
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Genehmigung |
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