Betreff
Abschluss von Vereinbarungen über den Betrieb von Kindertageseinrichtungen nach § 11a Kinderförderungsgesetz Land Sachsen-Anhalt (KiFöG LSA) - Erklärung des Einvernehmens
Vorlage
191/2015
Art
Beschlussvorlage

Gemäß § 11a KiFöG LSA besteht die Verpflichtung für den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, hier: Landkreis Jerichower Land (LK JL), mit den Trägern von Tageseinrichtungen in seinem Zuständigkeitsbereich Vereinbarungen über den Betrieb von Tageseinrichtungen nach den §§ 78b bis 78e Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) im Einvernehmen mit den Gemeinden abzuschließen.

Dazu wurden dem Landkreis Jerichower Land eine entsprechende Leistungsbeschreibung mit der Konzeption, dem aktuellen Stand zur Einführung des Qualitätsmanagements sowie dessen Fortführung durch das Jugendwerk Rolandmühle übergeben, die auch auf den erhöhten Förderbedarf betreuter Kinder ohne Grundanerkenntnis eingeht.

Auf Grundlage der vorgelegten Leistungsbeschreibung erarbeitete der LK JL eine Leistungs- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung (LQV) für den Hort des Jugendwerkes Rolandmühle. Diese liegt dem Bürgermeister derzeit zur Erklärung des Einvernehmens vor.

Für die Entgeltvereinbarung wurden die Einnahmen und Ausgaben der jeweiligen Kindertageseinrichtung für das Haushaltsjahr 2015 unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Durchschnittsbelegung 2015 zu Grunde gelegt.

Die Einnahmen setzen sich dabei aus der finanziellen Beteiligung des Landes und des Landkreises gemäß §§ 12 und 12a KiFöG LSA zusammen.

Bei den Ausgaben wurden u.a. die Personalkosten unter Berücksichtigung des erhöhten Förderbedarfes, die Kosten für die pädagogische Arbeit, Sach- und Bewirtschaftungskosten für das Grundstück und Gebäude, Ersatzbeschaffungen sowie Verwaltungskosten erfasst. Auf Grundlage dieser Kalkulationen wurden die beigefügten Entgeltvereinbarungen für Kindertageseinrichtung in freier Trägerschaft durch den LK JL zur Erklärung des Einvernehmens zur Verfügung gestellt.

Die ermittelten Differenzen zwischen Aufwendungen und Erträgen ergeben die Höhe der Defizitkosten, welche durch die Stadt Burg zu übernehmen sind.

Zur Sicherung der Finanzierung freier Träger ist im Anschluss an die Erklärung des Einvernehmens mit dem freien Träger ein entsprechender Vertrag zu schließen, der das Verfahren und die Höhe der Defizitfinanzierung regelt.

Hinweis

 

Gemäß § 12b KiFöG LSA hat die Stadt Burg für Kinder mit gewöhnlichen Aufenthalt in der Stadt Burg mindestens 50 % dieser Defizitkosten (vom verbleibenden Finanzbedarf für einen Betreuungsplatz) zu übernehmen.

Ein Vergleich mit der aktuell gültigen Kostenbeitragssatzung zeigt, dass die Stadt Burg derzeit mehr als 50 % der ermittelten Defizitkosten übernimmt.

Änderungen der laut Haushaltsplanung angesetzten Aufwendungen und Erträge ergeben sich daraus zunächst nicht.


Anlagen:

Anlage 1 Entgeltvereinbarung Jugendwerk Rolandmühle

Anlage 2 LQV Kindertagesstätte Jugendwerk Rolandmühle

Anlage 3 Richtlinie des Landkreises Jerichower Land für den Anschluss von Vereinbarungen

    zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen

Anlage 4 Kostenkatalog LK JL


Der Stadtrat stimmt der Erklärung des erforderlichen Einvernehmens gemäß § 11a Abs. 1 KiFöG LSA zu den als Anlagen 1 und 2 beigefügten Entgelt-, Leistungs- und Qualitätsent-wicklungsvereinbarungen für die Kindertageseinrichtung Jugendwerk Rolandmühle in der Stadt Burg zu.


Finanzielle Auswirkungen ?

ja

X

nein

1

Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten)

2

davon Zuschüsse:

3

jährliche Folgekosten/-lasten

                                                   EUR

Land:                                         EUR

                                                    EUR

                                                                       

Sonstige:                                EUR

Veranschlagung im

Teilhaushalt Nr.

HH-Jahr:

                   EUR

Produktsachkonto

Folgejahr:

                   EUR

                                                                    

 

Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht

  Genehmigung

  Anzeige

  nicht erforderlich