Betreff
Ernennung eines Kameraden der Ortsfeuerwehr Ihleburg zum Stellvertreter des Ortswehrleiters unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter
Vorlage
112/2021
Art
Beschlussvorlage

Der Stellvertreter des Ortswehrleiters wird nach § 15 Abs. 3 Brandschutz- und Hilfeleistungs-gesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BrSchG) auf Vorschlag der Ortsfeuerwehr durch den Träger der Feuerwehr für die Dauer von sechs Jahren in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen. Er muss ein fachlich geeignetes, aktives Mitglied der Feuerwehr sein. Die aktiven Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Ihleburg haben den Kameraden René Endert per Briefabstimmung am 9. April 2021 einstimmig als Stellvertreter des Ortswehrleiters vorgeschlagen. Der Kamerad René Endert trägt den Dienstgrad Löschmeister und hat die notwendigen laufbahngemäßen Lehrgänge, von der Gruppenführerausbildung bis zum Lehrgang „Leiter einer Feuerwehr“ erfolgreich abgeschlossen und die erforderliche einjährige Dienstzeit absolviert. Damit sind die fachlichen Voraussetzungen zur Übertragung der Funktion des Stellvertreters des Ortswehrleiters gegeben.

Rechtsgrundlagen

Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz LSA

Kommunalverfassungsgesetz LSA

Beamtengesetz LSA

 


Anlagen:


Der Stadtrat der Stadt Burg beschließt die Ernennung des Kameraden René Endert zum Stellvertreter des Ortswehrleiters der Ortsfeuerwehr Ihleburg unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter für die Dauer von sechs Jahren.


Finanzielle Auswirkungen ?

ja

nein

1

Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten)

2

davon Zuschüsse:

3

jährliche Folgekosten/-lasten

                                 EUR

Land:                           EUR

                                  EUR

                                               

Sonstige:                     EUR

Veranschlagung im

Teilhaushalt Nr.

HH-Jahr:

            EUR

Produktsachkonto

Folgejahr:

            EUR

                                             

 

Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht

  Genehmigung

  Anzeige

  nicht erforderlich