Gemäß §19 KomHVO kann die Kommune Ermächtigungen für Aufwendungen und
Auszahlungen ganz oder teilweise für übertragbar erklären. Bei Investitionen
handelt es sich um Auszahlungen zur Veränderung des Anlagevermögens, welche
ausschließlich die Finanzplanung betreffen. Die Investitionsermächtigungen
bleiben gemäß §19 Abs. 2 KomHVO bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für
ihren Zweck verfügbar, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen jedoch längstens zwei
Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, indem der Vermögensgegenstand oder der
Bau in seinen wesentlichsten Teilen in Benutzung genommen werden kann. Eine
Deckung ist durch noch nicht geflossene Fördermittel, nicht in Anspruch
genommene Kreditmittel und noch nicht neu aufgenommene Kreditmittel aus dem
Haushaltsjahr 2020 gewährleistet. Zur Fortführung und Fertigstellung der im
Haushaltsplan 2020 eingestellten Maßnahmen sollen die in der Anlage
aufgeführten Mittel in das Folgejahr übertragen werden. §118 Abs. 4 Nr. 2 KVG
sieht vor, eine Übersicht über die in das folgende Jahr zu übertragenden
Ermächtigungen dem Jahresabschluss als Anlage beizufügen.
Anlagen:
Ermächtigungsübertragungen
in das Jahr 2021
Der Stadtrat beschließt die
Übertragung für Aufwendungen und Auszahlungen (Ermächtigungsübertragungen von
Investitionen) vom Haushaltsjahr 2020 in das Haushaltsjahr 2021 gemäß
beiliegender Aufstellung.
Finanzielle Auswirkungen ?
x |
ja |
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|
nein |
1 |
Gesamtkosten der Maßnahmen
(Beschaffungs- Herstellkosten) |
2 |
davon Zuschüsse: |
3 |
jährliche Folgekosten/-lasten |
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EUR |
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Land: EUR |
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EUR |
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Sonstige: EUR |
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Veranschlagung
im Teilhaushalt
Nr. FB3/FB4 |
HH-Jahr: |
EUR |
Produktsachkonto |
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Folgejahr: |
EUR |
Verschiedene, siehe Anlage |
Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
Genehmigung |
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