Betreff
EU-Umgebungslärmrichtlinie/ Durchführung der 4. Stufe der Lärmkartierung im Jahr 2022
hier: Beitritt der Stadt Burg zum Rahmenvertrag zur landeszentralen Vergabe der Lärmkartierung
Vorlage
125/2021
Art
Beschlussvorlage

 

1. Derzeitiger Stand des Verfahrens

Die Umsetzung der im Jahr 2002 verabschiedeten EU-Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (EU-Umgebungslärmrichtlinie) befindet sich derzeitig in der Vorbereitung der 4.Stufe. Alle fünf Jahre sind Lärmkartierungen an Hauptverkehrsstraßen (diese Untersuchungsbereiche sind für die Stadt Burg maßgeblich) sowie den Strecken des Schienenverkehrs  durchzuführen und zu aktualisieren.

Im Rahmen der 2. Stufe der EU-Lärmkartierung hat die Stadt Burg gemeinsam mit Genthin, Gommern, Elbe-Parey, Biederitz und Möser die zu untersuchenden Hauptverkehrsstraßen (vorrangig B1, B184, B 107) in einem gemeinsamen Projekt durch die Beauftragung eines Sachverständigenbüro durchgeführt und gegenüber dem Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt (LAU) die Ergebnisse der Untersuchungen bekannt gegeben.

Ausgehend von den Ergebnissen der 2. Stufe der EU Lärmkartierung hat die Stadt Burg einen Lärmaktionsplan mit der Beschlussvorlage 093/2017 im Stadtrat am 15.06.2017 beschlossen.

Im Rahmen der 3. Stufe der EU Lärmkartierung an Hauptverkehrsstraßen waren die Ergebnisse der Verkehrswegezählung 2015 für die Auswahl der zu untersuchenden Bereiche maßgeblich, für die Stadt Burg wurde jedoch nur ein Hauptverkehrsstraßenabschnitt bei der Aktualisierung berücksichtigt, die im bereits im Ergebnis der Straßenverkehrszählung mehr als 3 Millionen Kfz pro Jahr aufwiesen. Dieses betraf den Abschnitt des Conrad-Tack-Ring zwischen der Kreuzung B246a -Conrad-Tack-Ring und dem Abzweig der Grabower Landstraße.

2. Erläuterungen zum Inhalt der Beschlussfassung

Mit der notwendigen Aktualisierung nach fünf Jahren erfüllt die Stadt Burg die gesetzliche Verpflichtung aus der EG-Richtlinie 2002/49/EG sowie die im § 47e in Verbindung mit § 47c Bundes-Immissionsschutzgesetz formulierten Verpflichtungen.

Seit der Bekanntmachung des neuen Berechnungsverfahrens für den Umgebungslärm § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV) sind aktualisierte Berechnungsmethoden für den Umgebungslärm von bodennahen Quellen (Straßen, Schienenwege, Industrie und Gewerbe) (BUB) seit dem 31.12.2018 neue (einheitliche) Berechnungsverfahren anzuwenden. Die mit dem neuen Berechnungsverfahren (CNOSSOS-EU) durchzuführenden Neuberechnungen lassen einen Vergleich zu der 2. oder 3. Stufe der Lärmkartierung nicht zu.

Aufgrund der Tatsache, dass insbesondere bei kleinen Kommunen Probleme bei der erforderlichen Koordinierung und der Abstimmung der für die Lärmkartierung notwendigen Maßnahmen bestehen und die Durchführung der Lärmkartierung nur durch die Beauftragung von speziellen Ingenieurbüros leistbar ist sowie erschwerend hinzu tritt, dass voraussichtlich erst ab Juli 2021 verfügbare Daten aus der Straßenverkehrszählung vorliegen, soll eine landeszentrale Vergabe der Durchführung der 4. Stufe der Lärmkartierung erfolgen. Diesem vorausgehend ist vorgesehen, dass die Ergebnisse der Verkehrszählung aus dem Jahr 2015 über ein Hochrechnungsverfahren für das Jahr 2019 ermittelt werden. Diese aufbereiteten Verkehrszahlen werden voraussichtlich im Juli 2021 zur Verfügung stehen, das Ziel, die Kartierung bis Ende Juni 2022 abzuschließen, wird damit erschwert.

Auf der Basis des neuen Berechnungsverfahrens zur Lärmkartierung soll eine landesweite einheitliche Lärmkartierung in Sachsen-Anhalt erreicht werden. Der Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt (SGSA) hat die Überlegung, die Durchführung der Aufgabe der Lärmkartierung landesweit zentral bei einer Behörde des Landes anzusiedeln gegenüber dem zuständigen Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie (MULE) formuliert. In den zurückliegenden Jahren liefen seit 2019 Gespräche mit dem MULE über die vertraglichen Möglichkeiten der Übertragung der Durchführung der Aufgabe an das Landesamt für Umweltschutz (LAU) Sachsen-Anhalt.

Es ist beabsichtigt, einen Rahmenvertrag über die landeszentrale Vergabe der Lärmkartierung 2022 an Hauptverkehrsstraßen auszuhandeln. Hiermit wäre den Kartierungen Städten und Gemeinden die Möglichkeit eröffnet, das LAU mit der Ausschreibung der landeszentralen Vergabe und Durchführung der Lärmkartierung zu beauftragen. Die Kommunen sind mit Schreiben vom 25.10.2019 hinsichtlich ihrer Bereitschaft, dieser landeszentralen Vergabe über den Rahmenvertrag beizutreten, informiert werden. Gegenüber dem SGSA hat die Stadt Burg hat ihre Bereitschaft zum Beitritt zum Rahmenvertrag mit Schreiben vom 11.11.2019 mitgeteilt.

Mit der landeszentralen Vergabe können vorhandene Kapazitäten von für die Lärmkartierung geeigneten Ingenieurbüros besser genutzt werden, für die kartierungspflichtigen Städte und Gemeinden ergeben sich durch die Bündelung gegenüber einer eigenen Ausschreibung und Vergabe wirtschaftliche Vorteile. Allerdings bedarf die Ausschreibung der Leistung eines europaweiten Vergabeverfahrens.

Die Finanzierung soll durch Kostenersatz der dem Rahmenvertrag beigetretenen Städten und Gemeinden auf der Grundlage der zu kartierenden Streckenkilometer stattfinden. Die Städte und Gemeinden sollten ihre Haushaltsplanung für das Jahr 2021 entsprechend ausstatten.

3. Weitere Verfahrensweise

Mit dem Beschluss über den Beitritt zum Rahmenvertrag zur landeszentralen Vergabe der Lärmkartierung besteht für die Stadt Burg die Möglichkeit, Teil dieses Verfahrens zu werden. Seitens der Verwaltung wird dieses Verfahren vor einer Einzelvergabe des Auftrags für die Stadtlage Burg bevorzugt.

Seitens des SGSA werden für die Stadt Burg ein Grundbetrag in Höhe von 700 € sowie ein Betrag von 800 € je Kilometer zu untersuchender Strecke veranschlagt. Bei einer in der Stadt Burg zu untersuchenden Streckenlänge von 12,59 km sich somit ein Gesamtbetrag von 10.772 € (netto), zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer belaufen sich die Gesamtkosten somit auf ca. 12.900 €.

Der nachstehende Link gibt einen Überblick über die Datenlage zum Verfahren der 4. Lärmkartierung: 4. Stufe der EU-Lärmkartierung (sachsen-anhalt.de).

Leider kann seitens des SGSA ein Entwurf des „Rahmenvertrages zur landeszentralen Vergabe der Lärmkartierung“ aktuell noch nicht vorgelegt werden, sofern die Möglichkeit besteht, dieses bis zur Sitzung des Stadtrates am 24.06.2021 nachzuholen, wird die Verwaltung dieses tun.


Anlagen:

 

Entwurf des Rahmenvertrages zur landeszentralen Vergabe der Lärmkartierung

(lag zum Zeitpunkt der Erstellung der Beschlussvorlage noch nicht vor)

 

 


Der Stadtrat der Stadt Burg stimmt einem Beitritt der Stadt Burg zum Rahmenvertrag über die landeszentrale Vergabe der Lärmkartierung 2022 an Hauptverkehrsstraßen in Umsetzung der EU-Umgebungslärmrichtlinie zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und dem Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt (SGSA) zu.


Finanzielle Auswirkungen ?

x

ja

nein

1

Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten)

2

davon Zuschüsse:

3

jährliche Folgekosten/-lasten

                             12.900,- EUR

Land:                                    EUR

                                           EUR

                                               

Sonstige:                              EUR

Veranschlagung im

Teilhaushalt Nr.

HH-Jahr: 2021

       12.900,- EUR

Produktsachkonto

Fachbereich 3

Folgejahr:

                     EUR

                51111 0000 543150

 

Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht

  Genehmigung

  Anzeige

  nicht erforderlich