Die Stadt Burg hat als Mitgliedsgemeinde der Unterhaltungsverbände „Ehle/Ihle“ und „Stremme/Fiener Bruch“ auf der Grundlage der §§ 28 Abs. 1 des Gesetzes über Wasser und Bodenverbände (WVG), 55 Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (WG LSA) sowie der Satzungen der Unterhaltungsverbände Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung der Aufgaben des jeweiligen Verbandes erforderlich sind, einschließlich der Kosten, die die Unterhaltungsverbände nach § 56a WG LSA für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung abzuführen haben, sowie der Verwaltungskosten. Die von der Stadt Burg an die Unterhaltungsverbände abzuführenden Beiträge für die Jahre 2020 und 2021 ergeben sich aus den Anlagen 2 bis 5 (Umlagebescheide der UHV).
Sie betragen:
Im Jahr 2020
UHV Ehle / Ihle
Flächenbeitrag: 77.574,67 €
Erschwernisbeitrag: 34.222,55 €
UHV Stremme / Fiener Bruch
Flächenbeitrag: 83.347,01 €
Erschwernisbeitrag: 7.700,94 €
Gesamt: 111.797,22 € UHV Ehle/Ihle
91.045,97 € UHV Stremme / Fiener Bruch
Summe 2020: 202.843,19 €
Im Jahr 2021
UHV Ehle / Ihle
Flächenbeitrag: 75.592,29 €
Erschwernisbeitrag: 33.819,16 €
UHV Stremme / Fiener Bruch
Flächenbeitrag: 83.483,07 €
Erschwernisbeitrag: 8.146,22 €
Gesamt: 109.411,45 € UHV Ehle/Ihle
91.629,29 € UHV Stremme / Fiener Bruch
Summe 2021: 201.040,74 €
In § 56 Abs. 1 WG LSA ist zur Heranziehung von
Grundstückseigentümern bzw. gleichgestellten zu den Beiträgen für einen
Unterhaltungsverband folgendes geregelt:
„Ist eine Gemeinde … Mitglied eines
Unterhaltungsverbandes, kann sie, soweit sie sich nicht für eine andere Art der
Finanzierung entscheidet, die Verbandsbeiträge für Grundstücke, die nicht im
Eigentum der Gemeinde … stehen, einschließlich der Kosten, die der
Unterhaltungsverband an das Land abzuführen hat, sowie die bei der Umlegung der
Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten vorrangig auf die Eigentümer,
Erbbauberechtigten oder ersatzweise auf die Nutzer der im Gemeindegebiet …
gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke umlegen. Dabei sind der Flächenbeitrag auf alle
Grundstücke nach Satz 1 und der Erschwernisbeitrag zusätzlich auf die
Grundstücke nach Satz 1, die nicht der Grundsteuer A unterliegen oder
durch Satzung nach Satz 3 ausgenommen sind, zu ermitteln und zu verteilen;
die Umlage erfolgt jeweils entsprechend § 55 Abs. 3 Satz 1
Nr. 1 nach dem Verhältnis der Fläche.“
Die maßgebenden Flächenvolumen für die Umlage betragen:
Im Jahr 2020
UHV Ehle / Ihle
Gesamtfläche: 7.068,4076
ha – relevant für Flächenbeitrag
davon „Grundsteuer A“: 5.622,12860 ha
davon „Grundsteuer Nicht A“:
1.446,2790 ha – relevant für Erschwernisbeitrag
UHV Stremme / Fiener Bruch
Gesamtfläche: 7.789,8174
ha – relevant für Flächenbeitrag
davon „Grundsteuer A“: 7.193,8712 ha
davon „Grundsteuer Nicht A“: 595,9462 ha – relevant für Erschwernisbeitrag
Im Jahr 2021
UHV Ehle / Ihle
Gesamtfläche: 6.883,9422
ha – relevant für Flächenbeitrag
davon „Grundsteuer A“: 5.439,1137 ha
davon „Grundsteuer Nicht A“: 1.444,8285 ha – relevant für
Erschwernisbeitrag
UHV Stremme / Fiener Bruch
Gesamtfläche: 7.791,0269
ha – relevant für Flächenbeitrag
davon „Grundsteuer A“: 7.193,8712 ha
davon „Grundsteuer Nicht A“: 596,9081 ha – relevant für Erschwernisbeitrag
Die zur Erhebung der Umlagen entstehenden Verwaltungskosten wurden mit einem jährlichen Betrag für die Jahre 2020 bis 2022 mit 10.636,40 EUR pro Jahr kalkuliert. Hiervon entfallen 5.664,40 EUR (incl. Mehrwertsteuer) auf den externen Dienstleister, der u.a. die Vorkalkulation der Beiträge, die Ermittlung der notwendigen Flächenvolumen, die Abschlusskalkulation und die Zuarbeit zur finalen Zeugung aller Bescheide sowie die Übergabe einer Sollstellungsliste für die Verarbeitung in der Kassensoftware der Stadt vornimmt. 4.560,00 EUR entfallen auf die Sachbearbeitung innerhalb der Verwaltung (innere Verrechnung, u.a. Schlusszeichnung der Bescheide zur Freigabe, Kassenanordnungen, Kontrolle Zahlungseingänge, Widerspruchsbearbeitung und Begleitung Rechtsstreitigkeiten) und 412,00 EUR (incl. Mehrwertsteuer) entfallen auf die Druckkosten und die Postgebühren.
Gemäß der gesetzlichen Vorgabe sind auch die Verwaltungskosten anteilig nach dem Verhältnis der Flächenmaße der Verbände zu verteilen.
Gesamtfläche der umlagerelevanten
Grundstücke der UHV in 2020 =
14.858,2250 ha
davon
- umlagerelevante Grundstücke des UHV Ehle / Ihle in 2020 = 7.068,4076 ha = 47,57 %
- umlagerelevante
Grundstücke des UHV Stremme / Fiener in 2020 = 7.789,8174 ha = 52,43 %
Verteilung
der Verwaltungskosten 2020:
UHV Ehle/Ihle: 10.636,40 EUR x 47,57 %
= 5.059,74 EUR
UHV Stremme / Fiener: 10.636,40 EUR x 52,43 % = 5.576,66
EUR
Gesamtfläche der
umlagerelevanten Grundstücke der UHV in 2021
= 14.674,9691 ha
davon
- umlagerelevante Grundstücke des UHV Ehle / Ihle in 2020 = 6.883,9422 ha = 47,29 %
- umlagerelevante
Grundstücke des UHV Stremme / Fiener in 2020 = 7.791,0269 ha = 52,71 %
Verteilung
der Verwaltungskosten 2021:
UHV Ehle/Ihle: 10.636,40 EUR x 47,29 %
= 5.029,95 EUR
UHV Stremme / Fiener: 10.636,40 EUR x 52,71 % = 5.606,45
EUR
Hieraus ergeben sind folgende
Umlagesätze für die Verwaltungskosten:
Im Jahr 2020
UHV Ehle / Ihle
5.059,74 € geteilt
durch Gesamtfläche von 7.068,4076 ha ergibt gerundet 0,72 EUR/ha
UHV Stremme / Fiener Bruch
5.576,66 € geteilt
durch Gesamtfläche von 7.789,8174 ha ergibt gerundet 0,72 EUR/ha
Im Jahr 2021
UHV Ehle / Ihle
5.029,95 EUR geteilt durch Gesamtfläche von 6.883,9422 ha ergibt gerundet 0,73
EUR/ha
UHV Stremme / Fiener Bruch
5.606,45 EUR geteilt
durch Gesamtfläche von 7.791,0269 ha ergibt gerundet 0,72 EUR/ha
Diese Verwaltungskostensätze wurden den jeweiligen jährlichen Flächenbeiträgen getrennt nach UHV hinzugeschlagen, so dass sich folgende Beitragssätze ergeben (siehe § 7 und 7a der Satzung)
Flächenbeitrag für das Kalenderjahr 2020
a) UHV „Ehe/Ihle“ 11,70 €/ha
b) UHV „Stremme/Fiener Bruch“ 11,42 €/ha
Erschwernisbeitrag für das Kalenderjahr 2020
a) UHV „Ehe/Ihle“ 23,66 €/ha
b) UHV „Stremme/Fiener Bruch“ 12,92 €/ha
Flächenbeitrag für das Kalenderjahr 2021
a) UHV „Ehe/Ihle“ 11,72 €/ha
b) UHV „Stremme/Fiener Bruch“ 11,44 €/ha
Erschwernisbeitrag für das Kalenderjahr 2021
a) UHV „Ehe/Ihle“ 23,41 €/ha
b) UHV „Stremme/Fiener Bruch“ 13,65 €/ha
Ausgehend von der Regelung in § 99 KVG LSA hat die Stadt Burg die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel aus Entgelten für ihre Leistungen, soweit dies vertretbar und geboten ist, zu beschaffen. Auf Grund der Haushaltslage steht der Stadt Burg hinsichtlich der Frage, ob die an die Unterhaltungsverbände gezahlten Beiträge auf die Grundstückseigentümer umzulegen sind, kein Ermessen zu.
Mit der vorliegenden Neufassung wird der geänderten Rechtslage zur Umlage
von Verbandsbeiträgen Rechnung getragen und u.a. der gesetzlich vorgeschriebene
Erschwernisbeitrag umgelegt.
Anlagen:
Der Stadtrat der Stadt Burg beschließt die in der Anlage 1 beigefügte Satzung der Stadt Burg zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände „Ehle/Ihle“ und „Stremme/Fiener Bruch“ ab dem Jahr 2020 – Gewässerunterhaltungsumlagesatzung – als Neufassung.
Finanzielle Auswirkungen ?
X |
ja |
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nein |
1 |
Gesamtkosten der Maßnahmen
(Beschaffungs- Herstellkosten) |
2 |
davon Zuschüsse: |
3 |
jährliche Folgekosten/-lasten |
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Land: EUR |
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EUR |
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Sonstige: EUR |
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Veranschlagung
im Teilhaushalt
Nr. |
HH-Jahr: |
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Produktsachkonto |
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Folgejahr: |
EUR |
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Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
Genehmigung |
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nicht erforderlich |