1. Derzeitiger Stand des Verfahrens

Mit dem Beschluss über die Aufstellung wird das Verfahren eröffnet.

2. Erläuterungen zum Inhalt der Beschlussfassung

Mit Schreiben vom 20.04.2021 haben die Antragsteller (nachfolgend Vorhabenträger) bei der Stadt Burg gemäß § 12 Abs. 2 BauGB beantragt, ein Verfahren zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes einzuleiten. Der Planungsraum beschränkt sich auf die im Aufstellungsbeschluss und gemäß Anlage 2 gekennzeichneten Flurstücke und stellt aktuell den Standort einer einzeln stehenden Windenergieanlage dar. Der Standort selbst ist eine ehemalige zivil/militärische Konversionsfläche (Funkanlagen), der aktuell mit einer einzeln stehenden Windenergieanlage bestückt ist.

Der Vorhabenträger beabsichtigt für den in der Anlage 2 dargestellten Planungsraum mit einer Gesamtgröße von ca. 9,6 ha die Errichtung und den Betrieb einer Freiflächenphotovoltaikanlage in unmittelbarer Nachbarschaft zur vorhandenen Windenergieanlage zu Erzeugung von umweltfreundlichen Solarstrom.

Zur verkehrlichen Erschließung des Vorhabenstandortes wird die vorhandenen Betriebszufahrt über ein Flurstück im Eigentum der Antragsteller im Süden des Planungsraumes genutzt, welches eine Anbindung an ein öffentliches Flurstück hat.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan dient entsprechend den gesetzlichen Anforderungen des allgemeinen Klimaschutzes mit der Schaffung der planungsrechtlichen Grundlagen für die Erzeugung erneuerbarer Energien auch der Minderung des CO2 Ausstoßes und trägt so zur Mitigration (Minderung) des globalen Klimawandels bei.

Der Vorhabenträger beabsichtigt, im geplanten räumlichen Geltungsbereich auf Flurstücken 129/3, 127/2, 124/3, 121/3, 116/7, 116/4, 114/3, sowie der Zufahrt zum öffentlichen Weg über das Flurstück 127/1 (alle in der Flur 46 der Gemarkung Burg) die nachstehenden Vorhaben durch Nutzung der innerhalb des Bebauungsplanes getroffene Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO zur „Energiegewinnung auf der Basis solarer Strahlungsenergie“ zu realisieren:

·         die Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage einschließlich der notwendigen Nebenanlagen und Betriebseinrichtungen

Aufgrund der planungsrechtlichen Lage im Außenbereich ohne den Anschluss an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil kann von den Möglichkeiten einer Verfahrenserleichterung (Anwendung des § 13a BauGB) kein Gebrauch gemacht werden. Daher wird das Aufstellungsverfahren für diesen vorhabenbezogenen Bebauungsplan im umfassenden Verfahren geführt.

Im März 2021 wurden der Umweltausschuss, der Bau- und Ordnungsausschuss sowie der Wirtschaft und Vergabeausschuss innerhalb ihrer regulären Sitzungen seitens der Verwaltung über den Umstand der einzeln stehenden Windenergieanlage östlich von Gütter informiert. Diese Informationen sind diesem Beschluss als Anlage 4 beigefügt.

2. Erläuterungen zum Inhalt der Beschlussfassung

Mit dem Beschluss über die Einleitung des Satzungsverfahrens beginnt die Erarbeitungsphase. Nach Beschlussfassung wird dem Antragsteller der städtebauliche Vertrag im Entwurf unterbreitet. Sofern dieser unterzeichnet ist, sollte seitens des Vorhabenträgers mit der Bearbeitung der Planungsunterlagen begonnen werden.

Nach Fertigstellung des Vorentwurfes wird dieser dem Umweltausschuss, dem Bau- und Ordnungsausschuss, dem  zur Beratung/Erörterung vorgelegt. Danach schließen sich die Beteiligung der Öffentlichkeit entsprechend § 3 Abs. 1 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB an.

3. Weitere Verfahrensweise

Nach der Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit entsprechend § 3 Abs. 1 BauGB für die Dauer von zwei Wochen und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wird die Verwaltung mit dem Vorhabenträger und mit dem durch ihn beauftragten Planungsbüro die eingegangenen Stellungnahmen bewerten und Festlegungen zur Ausarbeitung der Planentwürfe abstimmen.


Anlagen:

 

Anlage 1:          Antrag auf Einleitung des Verfahrens und Erarbeitung eines
                            vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
                           

Anlage 2:          Lage des geplanten räumlichen Geltungsbereiches in der Liegenschaftskarte
                            und im Stadtgebiet

Anlage 3:          Festlegung des Umfanges und des Detaillierungsgrades für die Ermittlung der
                            Belange für die Abwägung (Anwendung des § 2 Abs. 4 Satz 2 BauGB)

Anlage 4:          Informationen zur weiteren Entwicklung der solitären Windenergieanlage östlich                               von Gütter (Stand: 10.03.2021)

 


1.       Dem Antrag vom 26.04.2021 der Vorhabenträger (Anlage 1) auf Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens gemäß § 12 Abs. 2 BauGB stimmt der Stadtrat der Stadt Burg zu und beschließt die für den in der Anlage 3 dargestellten Planungsraum mit den Flurstücken 129/3, 127/2, 124/3, 121/3, 116/7, 116/4, 114/3, sowie die Zufahrt zum öffentlichen Weg über das Flurstück 127/1 (alle in der Flur 46 der Gemarkung Burg) die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für den Solarpark „östlich von Gütter“ gemäß § 12 Abs. 1 BauGB. Die Darstellung des geplanten räumlichen Geltungsbereiches in der Ortslage und auf der Liegenschaftskarte erfolgt in der Anlage 2 zu dieser Beschlussvorlage.            
  

2.       Ziel des oben genannten vorhabenbezogenen Bebauungsplanes soll sein, durch Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes „Energiegewinnung auf Basis solarer Strahlungsenergie“ gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO die Realisierung in den Betrieb einer Freiflächenphotovoltaikanlage einschließlich der erforderlichen Nebenanlagen planungsrechtlich zu ermöglichen und die Erzeugung von umweltfreundlichen Solarstrom zu sichern.       

3.       Mit den Vorhabenträgern (siehe Anlage 1) ist ein städtebaulicher Vertrag zu schließen, der die Zuständigkeiten im Planungsverfahren zuordnet und Regelungen zur Übernahme von Planungs- sowie Verfahrenskosten einschl. der Verfahrensbetreuungskosten trifft. Zudem ist vor dem Satzungsbeschluss über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Durchführungsvertrag gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB zwischen den Antragstellern und der Stadt Burg durch den Stadtrat zu beschließen.      

4.       In Anwendung des § 2 Abs. 4 Satz 2 BauGB werden der Umfang und der Detaillierungsgrad der Ermittlung der Belange für die Abwägung wie in Anlage 3 dargestellt zur Kenntnis genommen. Die Vorhabenträger sind vom Umfang über den voraussichtlichen erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung zu informieren.         

5.       Der durch das von den Vorhabenträgern beauftragte Büro erarbeitete Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes soll dem Umweltausschuss, dem Bau- und Ordnungsausschuss sowie dem Wirtschafts- und Vergabeausschuss des Stadtrates vor der Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 (1) BauGB zur Beratung/Erörterung vorgelegt werden.         

6.       Zur Darlegung und Erörterung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung wird auf der Grundlage des § 3 (1) BauGB zum Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes eine Öffentlichkeitsbeteiligung in Form einer öffentlichen Auslegung über den Zeitraum von zwei Wochen durchgeführt.


Finanzielle Auswirkungen ?

ja

x

nein

1

Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten)

2

davon Zuschüsse:

3

jährliche Folgekosten/-lasten

                                 EUR

Land:                           EUR

                                  EUR

                                               

Sonstige:                     EUR

Veranschlagung im

Teilhaushalt Nr.

HH-Jahr:

            EUR

Produktsachkonto

Folgejahr:

            EUR

                                             

 

Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht

  Genehmigung

  Anzeige

  nicht erforderlich