1. Derzeitiger Stand des Verfahrens
Mit dem Beschluss über die Aufstellung wird das Verfahren eröffnet.
2. Erläuterungen zum Inhalt der Beschlussfassung
Mit Schreiben vom 20.04.2021 haben die Antragsteller (nachfolgend
Vorhabenträger) bei der Stadt Burg gemäß § 12 Abs. 2 BauGB beantragt, ein
Verfahren zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes einzuleiten.
Der Planungsraum beschränkt sich auf die im Aufstellungsbeschluss und gemäß
Anlage 2 gekennzeichneten Flurstücke und stellt aktuell den Standort einer
einzeln stehenden Windenergieanlage dar. Der Standort selbst ist eine ehemalige
zivil/militärische Konversionsfläche (Funkanlagen), der aktuell mit einer
einzeln stehenden Windenergieanlage bestückt ist.
Der Vorhabenträger beabsichtigt für den in der Anlage 2 dargestellten
Planungsraum mit einer Gesamtgröße von ca. 9,6 ha die Errichtung und den
Betrieb einer Freiflächenphotovoltaikanlage in unmittelbarer Nachbarschaft zur
vorhandenen Windenergieanlage zu Erzeugung von umweltfreundlichen Solarstrom.
Zur verkehrlichen Erschließung des Vorhabenstandortes wird die
vorhandenen Betriebszufahrt über ein Flurstück im Eigentum der Antragsteller im
Süden des Planungsraumes genutzt, welches eine Anbindung an ein öffentliches
Flurstück hat.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan dient entsprechend den gesetzlichen
Anforderungen des allgemeinen Klimaschutzes mit der Schaffung der
planungsrechtlichen Grundlagen für die Erzeugung erneuerbarer Energien auch der
Minderung des CO2 Ausstoßes und trägt so zur Mitigration (Minderung) des
globalen Klimawandels bei.
Der Vorhabenträger beabsichtigt, im geplanten räumlichen Geltungsbereich auf Flurstücken 129/3, 127/2, 124/3, 121/3, 116/7, 116/4, 114/3, sowie der Zufahrt zum öffentlichen Weg über das Flurstück 127/1 (alle in der Flur 46 der Gemarkung Burg) die nachstehenden Vorhaben durch Nutzung der innerhalb des Bebauungsplanes getroffene Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO zur „Energiegewinnung auf der Basis solarer Strahlungsenergie“ zu realisieren:
·
die Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage einschließlich der
notwendigen Nebenanlagen und Betriebseinrichtungen
Aufgrund der planungsrechtlichen Lage im Außenbereich ohne den
Anschluss an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil kann von den Möglichkeiten
einer Verfahrenserleichterung (Anwendung des § 13a BauGB) kein Gebrauch gemacht
werden. Daher wird das Aufstellungsverfahren für diesen vorhabenbezogenen
Bebauungsplan im umfassenden Verfahren geführt.
Im März 2021 wurden der Umweltausschuss, der Bau- und Ordnungsausschuss
sowie der Wirtschaft und Vergabeausschuss innerhalb ihrer regulären Sitzungen
seitens der Verwaltung über den Umstand der einzeln stehenden Windenergieanlage
östlich von Gütter informiert. Diese Informationen sind diesem Beschluss als Anlage 4 beigefügt.
2. Erläuterungen zum Inhalt der Beschlussfassung
Mit dem Beschluss über
die Einleitung des Satzungsverfahrens beginnt die Erarbeitungsphase. Nach
Beschlussfassung wird dem Antragsteller der städtebauliche Vertrag im Entwurf
unterbreitet. Sofern dieser unterzeichnet ist, sollte seitens des Vorhabenträgers
mit der Bearbeitung der Planungsunterlagen begonnen werden.
Nach Fertigstellung des
Vorentwurfes wird dieser dem Umweltausschuss, dem Bau- und Ordnungsausschuss, dem zur Beratung/Erörterung
vorgelegt. Danach schließen sich die Beteiligung der Öffentlichkeit
entsprechend § 3 Abs. 1 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB an.
3. Weitere Verfahrensweise
Nach der Durchführung der
Beteiligung der Öffentlichkeit entsprechend § 3 Abs. 1 BauGB für die Dauer von zwei Wochen und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wird die Verwaltung mit dem Vorhabenträger und
mit dem durch ihn beauftragten Planungsbüro die eingegangenen Stellungnahmen
bewerten und Festlegungen zur Ausarbeitung der Planentwürfe abstimmen.
Anlagen:
Anlage 1: Antrag auf
Einleitung des Verfahrens und Erarbeitung eines
vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes
Anlage 2: Lage des geplanten
räumlichen Geltungsbereiches in der Liegenschaftskarte
und im
Stadtgebiet
Anlage 3: Festlegung des Umfanges
und des Detaillierungsgrades für die Ermittlung der
Belange für
die Abwägung (Anwendung des § 2 Abs. 4 Satz 2 BauGB)
Anlage 4: Informationen zur
weiteren Entwicklung der solitären Windenergieanlage östlich von Gütter (Stand:
10.03.2021)
1. Dem Antrag vom 26.04.2021
der Vorhabenträger (Anlage 1) auf
Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens gemäß § 12 Abs. 2 BauGB stimmt der
Stadtrat der Stadt Burg zu und beschließt die für den in der Anlage 3
dargestellten Planungsraum mit den Flurstücken 129/3, 127/2, 124/3, 121/3,
116/7, 116/4, 114/3, sowie die Zufahrt zum öffentlichen Weg über das Flurstück
127/1 (alle in der Flur 46 der Gemarkung Burg) die Aufstellung eines
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für den Solarpark „östlich von Gütter“ gemäß
§ 12 Abs. 1 BauGB. Die Darstellung des geplanten räumlichen Geltungsbereiches
in der Ortslage und auf der Liegenschaftskarte erfolgt in der Anlage 2 zu dieser Beschlussvorlage.
2. Ziel des oben genannten
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes soll sein, durch Festsetzung eines sonstigen
Sondergebietes „Energiegewinnung auf Basis solarer Strahlungsenergie“ gemäß §
11 Abs. 2 BauNVO die Realisierung in den Betrieb einer
Freiflächenphotovoltaikanlage einschließlich der erforderlichen Nebenanlagen
planungsrechtlich zu ermöglichen und die Erzeugung von umweltfreundlichen Solarstrom
zu sichern.
3. Mit den Vorhabenträgern
(siehe Anlage 1) ist ein
städtebaulicher Vertrag zu schließen, der die Zuständigkeiten im
Planungsverfahren zuordnet und Regelungen zur Übernahme von Planungs- sowie
Verfahrenskosten einschl. der Verfahrensbetreuungskosten trifft. Zudem ist vor
dem Satzungsbeschluss über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan der
Durchführungsvertrag gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB zwischen den Antragstellern
und der Stadt Burg durch den Stadtrat zu beschließen.
4. In Anwendung des § 2 Abs. 4
Satz 2 BauGB werden der Umfang und der Detaillierungsgrad der Ermittlung der
Belange für die Abwägung wie in Anlage 3
dargestellt zur Kenntnis genommen. Die Vorhabenträger sind vom Umfang über den
voraussichtlichen erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung zu
informieren.
5. Der durch das von den
Vorhabenträgern beauftragte Büro erarbeitete Vorentwurf des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes soll dem Umweltausschuss, dem Bau- und Ordnungsausschuss sowie
dem Wirtschafts- und Vergabeausschuss des Stadtrates vor der Durchführung der
Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 (1) BauGB zur Beratung/Erörterung vorgelegt
werden.
6. Zur Darlegung und Erörterung
der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung wird auf der Grundlage des § 3 (1)
BauGB zum Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes eine
Öffentlichkeitsbeteiligung in Form einer öffentlichen Auslegung über den
Zeitraum von zwei Wochen durchgeführt.
Finanzielle Auswirkungen ?
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ja |
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x |
nein |
1 |
Gesamtkosten der Maßnahmen
(Beschaffungs- Herstellkosten) |
2 |
davon Zuschüsse: |
3 |
jährliche Folgekosten/-lasten |
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Land: EUR |
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EUR |
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Sonstige: EUR |
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Veranschlagung
im Teilhaushalt
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HH-Jahr: |
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Produktsachkonto |
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Folgejahr: |
EUR |
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Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
Genehmigung |
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