1. Derzeitiger Stand des Verfahrens
Mit dem Beschluss über die Aufstellung der 2. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 68 Wohngebiet „Niegripper See-Niegripper Seite“ wird das Verfahren eröffnet.
2. Erläuterungen zum Inhalt der Beschlussfassung
Die Eröffnung des 2.
Änderungsverfahrens für den Bebauungsplan Nr. 68 Wohngebiet „Niegripper
See-Niegripper Seite“ resultiert vorrangig aus
dem Abschluss des Aufstellungsverfahrens für den Bebauungsplan 103 für das
Wohngebiet „Niegripper See- Niegripper Seite II“. Dieser Bebauungsplan hatte im
Bereich des ehemaligen Lärmschutzwalls des Kiessandtagebaus am Niegripper See
einen Teil des ehemaligen Lärmschutzwalls des überplant und als Wohnbaufläche
ausgewiesen.
Damit hat der Bebauungsplan Nr. 103 in den räumlichen Geltungsbereich
der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 68 eingegriffen und diesen außer Kraft
gesetzt.
Mit der nunmehr in Aufstellung befindlichen 2. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 68 soll dieser teilräumliche Eingriff und das
Außerkrafttreten innerhalb der aufgetretenen Sachfragen abgearbeitet werden.
Diese aufgetretenen Sachfragen konzentrieren sich auf die Überprüfung
der mit der Erarbeitung der 2. Änderung erforderlichen Betrachtung hinsichtlich
der notwendigen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Bei der räumlichen
Inanspruchnahme des Geltungsbereiches des B Bebauungsplanes Nr. 68 1. Änderung
ist ein Bereich überplant worden, welcher Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
beinhaltet hat.
Die weiteren Änderungsinhalte der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr.
68 betreffen ausschließlich den Bereich der Halbinsel. Die im Beschluss
genannten Sachverhalte sollen hier ausführlicher beschrieben werden:
1. Ausweisung von nicht
überbaubaren Grundstücksfläche anstelle eines Reines Wohngebietes (WR) gem. § 3
BauNVO im Bereich der Halbinsel
Dieser Sachverhalt wurde bereits
als Teilinhalt der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Burg in der
Ortschaft Niegripp bearbeitet. Hier kommt es zu einer Reduzierung der im
Flächennutzungsplan ausgewiesenen Wohnbaufläche auf der Halbinsel, da diese
Baurechte nicht mehr in Anspruch genommen werden sollen. Dieses Thema wird
bereits im Rahmen der oben genannten 11. Änderung des Flächennutzungsplanes der
Stadt Burg bearbeitet. Mit der Umsetzung auf die Ebene der verbindlichen
Bauleitplanung für diese Flächenreduzierung innerhalb des Bebauungsplanes
nachvollzogen und konkret flurstückscharf durchgeführt.
2. Umwidmung des Reinen
Wohngebietes (WR) gem. § 3 BauNVO in ein Allgemeines Wohngebiet (WA) gem. § 4
BauNVO
Durch den Wechsel der
Gebietskategorie von Reinem Wohngebiet (WR) gemäß § 3 BauNVO in die Kategorie
des Allgemeinen Wohngebiets (WA) gemäß § 4 BauNVO bleibt die wesentliche
Eigenart des Gebietes erhalten, es dient weiterhin dem Wohnen.
Bei der Zulässigkeit von
ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ergibt sich eine breitere Varianz von
Vorhaben, die innerhalb eines Reinen Wohngebietes nicht realisiert werden
können.
3. Regelung der
Zulässigkeit von Anlagen zur Tierhaltung außerhalb des Begriffes der
Landwirtschaft auf der Halbinsel,
In einem größeren Areal der
Halbinsel, insbesondere im südlichen und südwestlichen Teil, befinden sich
aktuell eingezäunte Weideflächen. Innerhalb dieser Areale sollen Möglichkeiten
geschaffen werden, Unterstände und Wetterschutzeinrichtungen für die auf den
Weideflächen gehaltenen Tiere zu errichten. Sämtliche diesbezügliche Anlagen
und Einrichtungen bewegen sich außerhalb des Begriffes der Landwirtschaft. Es
bedarf der Präzisierung im Bebauungsplan um für diese genehmigungspflichtigen
Vorhaben eine Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Baugenehmigung
abzubilden.
Wesentliche Störeffekte von der auf
der Halbinsel ausgeübten Tierhaltung auf angrenzende Nachbarn bzw. angrenzende
Wohngebiete sind nach Ansicht der Verwaltung aufgrund der großen räumlichen
Abstände ausgeschlossen.
4. die
Überprüfung der Anwendung der Eingriffsregelung gemäß Bundesnaturschutzgesetz
einschließlich der Überprüfung der Erforderlichkeit von Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen, ggf. die Neuausweisung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen die
aufgrund der Überplanung eines Teilbereiches der 1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 68 Wohngebiet „Niegripper See-Niegripper Seite“ in der
Ortschaft Niegripp durch den Bebauungsplan Nr. 103 Wohngebiet „Niegripper See –
Niegripper Seite II“ als Bestandteil eines Allgemeinen Wohngebietes (WA) nach §
4 BauNVO ausgewiesen wurde
Für die Bemessung der notwendigen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für
die mit der Planrealisierung einhergehenden Eingriffe in Natur und Landschaft werden
diese Eingriffe aufgrund der Planinhalte der Bebauungspläne ermittelt und
entsprechend des Bewertungsmodells des Landes Sachsen-Anhalts erfasst und
ausgewertet. Im Rahmen der Abwägung wird der Umfang der notwendigen Ausgleichs-
und Ersatzmaßnahmen abschließend bestimmt und durch geeignete Festsetzungen im
Bebauungsplan umgesetzt.
Bei Planänderungen wie im hier vorgesehenen Umfang sind Reduzierungen
von Baugebietsausweisungen bzw. überbaubaren Grundstücksfläche vorgesehen.
Demnach sind Eingriffe in Natur und Landschaft im Vergleich zum bestehenden
Bebauungsplan nur in einem verringerten Umfang möglich. Dieses führt zu einem
nicht mehr erforderlichen Umfang an Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gegenüber
dem bestehenden Bebauungsplan.
Mit der Überprüfung und Gegenüberstellung der Eingriffe in Natur und
Landschaft aus dem Bebauungsplan Nr. 68 zur geplanten 2. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 68 soll beurteilt werden können, ob gegebenenfalls aufgrund
der reduzierten Möglichkeiten zur Durchführung von Eingriffen in Natur und
Landschaft auch notwendigen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen reduziert werden
können. Gegebenenfalls könnte die rechtlich notwendige Kompensation des
Wegfalls von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durch Überplanung mit dem
Bebauungsplan Nr. 103 mit einem verringerten Eingriffsumfang im Rahmen der 2.
Änderung des Bebauungsplanes obsolet werden.
Im Bebauungsplan Nr. 68 ist noch eine 110 KV Freileitung einschließlich
eines entsprechenden Freihaltebereiches dargestellt. Diese 110 KV Freileitung
wurde zwischenzeitlich durch den Betreiber zurück gebaut und kann im Rahmen der
Überarbeitung der Planzeichnung aus dieser gestrichen werden.
Hinsichtlich der Darstellung des Sondergebietes „Marina“ ist seitens
des Grundstückseigentümers angeregt worden, dass dieses Sondergebiet Marina
weiterhin in seiner inhaltlichen Ausgestaltung als Bestandteil des
Bebauungsplanes Nr. 68 2. Änderung erhalten bleiben soll. Es ist lediglich mit
dem Umstand umzugehen, dass Teile dieses Sondergebietes aktuell als Weidefläche
eingezäunt sind und für diese Zwecke genutzt werden.
Mit dem Beschluss über
die Einleitung des Satzungsverfahrens beginnt die Erarbeitungsphase. Nach
Beschlussfassung wird dem Antragsteller der städtebauliche Vertrag im Entwurf
unterbreitet. Sofern dieser unterzeichnet ist und
die finanziellen Verpflichtungen des Vorhabenträgers gegenüber der Stadt
geleistet wurden, wird die Stadt ein geeignetes Planungsbüro beauftragen.
Dieses beginnt dann mit der Bearbeitung der Planungsunterlagen.
Nach Fertigstellung des
Vorentwurfes wird dieser dem Umweltausschuss, dem Bau- und Ordnungsausschuss, dem zur Beratung/Erörterung
vorgelegt. Danach schließen sich die Beteiligung der Öffentlichkeit
entsprechend § 3 Abs. 1 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB an.
3. Weitere Verfahrensweise
Nach
der Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit entsprechend § 3 Abs. 1
BauGB für die Dauer von zwei Wochen und der Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wird
die Verwaltung mit dem Grundstückseigentümer und mit dem beauftragten
Planungsbüro die eingegangenen Stellungnahmen bewerten und Festlegungen zur
Ausarbeitung der Planentwürfe abstimmen.
Anlagen:
Anlage 1: Auszug aus der
Liegenschaftskarte mit Darstellung des geplanten räumlichen Geltungsbereiches
der 2. Änderung sowie Auszug aus der DTK 10 zur Lage im Raum
Anlage 2: Prinzipskizze der
Inhalte der 2. Änderung des Bebaungsplanes Nr. 68
Anlage 3: Festlegung des Umfanges
und des Detaillierungsgrades für die Ermittlung der Belange für die Abwägung (Anwendung des § 2 Abs.
4 Satz 2 BauGB)
1. Der Stadtrat beschließt die
Einleitung des 2. Änderungsverfahrens des Bebauungsplanes Nr. 68 für das
Wohngebiet „Niegripper See-Niegripper Seite“ in der Ortschaft Niegripp.
Betroffen von der teilräumlichen Änderung sind die Flurstücke 10023, 10022 in
der Flur 6 der Gemarkung Niegripp, 10089, 10093 (teilweise), 10090,10091, 10029
sowie 10092 in der Flur 12 der Gemarkung Niegripp sowie die Flurstücke 10051,
10047, und 10049 in der Flur 29 der Gemarkung Burg.
2. Folgende Ziele sollen
aktuell Gegenstand der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 68 werden:
1. Ausweisung von nicht
überbaubaren Grundstücksfläche anstelle eines Reines Wohngebietes (WR) gem. § 3 BauNVO im Bereich der Halbinsel,
2. Umwidmung des Reinen
Wohngebietes (WR) gem. § 3 BauNVO in ein Allgemeines Wohngebiet (WA) gem. § 4
BauNVO,
3. Regelung der Zulässigkeit
von Anlagen zur Tierhaltung außerhalb des Begriffes der
Landwirtschaft auf der Halbinsel,
4. die Überprüfung der
Anwendung der Eingriffsregelung gemäß Bundesnaturschutzgesetz einschließlich
der Erforderlichkeit von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, ggf. die
Neuausweisung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen die aufgrund der Überplanung
eines Teilbereiches der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 68 Wohngebiet
„Niegripper See-Niegripper Seite“ in der Ortschaft Niegripp durch den
Bebauungsplan Nr. 103 Wohngebiet „Niegripper See – Niegripper Seite II“ als
Bestandteil eines Allgemeinen Wohngebietes (WA) nach § 4 BauNVO ausgewiesen
wurde.
3. Mit dem
Grundstückseigentümer ist ein städtebaulicher Vertrag zu schließen, der die
Zuständigkeiten im Planungsverfahren zuordnet und Regelungen zur Übernahme von
Planungs- sowie Verfahrenskosten einschl. der Verfahrensbetreuungskosten
trifft.
4. In Anwendung des § 2 Abs. 4
Satz 2 BauGB werden der Umfang und der Detaillierungsgrad der Ermittlung der
Belange für die Abwägung wie in Anlage 3
dargestellt zur Kenntnis genommen. Die Vorhabenträger sind vom Umfang über den
voraussichtlichen erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung zu
informieren.
5. Der durch das seitens der
Stadt Burg aus dem städtebaulichen Vertrag heraus vom beauftragten Büro
erarbeitete Vorentwurf des Bebauungsplanes soll dem Ortschaftsrat Niegripp, dem
Umweltausschuss sowie dem Bau- und Ordnungsausschuss des Stadtrates vor der
Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 (1) BauGB zur
Beratung/Erörterung vorgelegt werden.
6. Zur Darlegung und Erörterung
der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung wird auf der Grundlage des § 3 (1)
BauGB zum Vorentwurf des Bebauungsplanes eine Öffentlichkeitsbeteiligung in
Form einer öffentlichen Auslegung über den Zeitraum von zwei Wochen
durchgeführt.
Finanzielle Auswirkungen ?
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ja |
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x |
nein |
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Gesamtkosten der Maßnahmen
(Beschaffungs- Herstellkosten) |
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davon Zuschüsse: |
3 |
jährliche Folgekosten/-lasten |
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EUR |
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Sonstige: EUR |
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Veranschlagung
im Teilhaushalt
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HH-Jahr: |
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Produktsachkonto |
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Folgejahr: |
EUR |
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Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
Genehmigung |
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