hier: Satzungsbeschluss
1. Derzeitiger
Stand des Verfahrens
Der Stadtrat der Stadt Burg hat in seiner öffentlichen Sitzung am 11. Juni 2020 den Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 114 für das „Wohngebiet an der Ludwig-Jahn-Straße“ in der Gemarkung Burg nach § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung im Verfahren nach § 13 BauGB gefasst.
Zum Zwecke der Beteiligung der
Öffentlichkeit i.S. des § 4 Abs. 2 BauGB an der Bauleitplanung hat der
Bebauungsplanentwurf sowie die dazugehörige Begründung in der Zeit vom 10. Mai 2021 bis zum 11. Juni 2021 zu jedermanns Einsicht öffentlich
ausgelegen, die Möglichkeit der Erörterung wurde gegeben. Die öffentliche
Auslegung wurde im Amtsblatt der Stadt Burg mit den Ortschaften Detershagen,
Ihleburg, Niegripp, Parchau, Reesen und Schartau vom 28. April 2021, 25.
Jahrgang, Nr. 18 ortsüblich bekanntgemacht.
Parallel dazu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB mit Schreiben der Stadt Burg vom 28. Mai 2021 zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.
Die eingegangenen Stellungnahmen wurden von der Verwaltung geprüft und
dem Stadtrat mit Beschluss-Nr.166/2021 zur Entscheidung vorgelegt. Das Ergebnis
der Abwägung wird mitgeteilt.
2. Erläuterungen zum Inhalt
der Beschlussfassung
Der Satzungsbeschluss schließt das
Aufstellungsverfahren des Bebauungsplanes Nr. 114 „Wohngebiet an der
Ludwig-Jahn-Straße“ ab. Eine Genehmigung des Bebauungsplanes vom Landkreis Jerichower Land ist
nicht erforderlich.
3. Weitere
Verfahrensweise
Die Verwaltung wird die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses
vorbereiten und ortsüblich im Amtsblatt der Stadt Burg bekannt machen. Damit
tritt der Bebauungsplan in Kraft. Des Weiteren wird gemäß § 10a Abs. 2 der in
Kraft getretene Bebauungsplan, sowie seine Begründung, auf der stadteigenen
Internetseite veröffentlicht und kann von Jedermann eingesehen werden.
Anlagen:
Anlage 1 –
Planexemplar (Stand: Juli 2021)
Anlage 2 –
Begründung mit Schallimmissionsprognose (Stand: Juli 2021)
1.
Aufgrund des § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl.
I S. 2414) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.07.2021
(BGBl. I S. 2939) m.W.v. 23.07.2021
und § 8 Abs. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KVG
LSA) in der Fassung vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.03.2021 (GVBl. LSA S. 100), beschließt der
Stadtrat der Stadt Burg den Bebauungsplan Nr. 114 „Wohngebiet an der
Ludwig-Jahn-Straße“ bestehend aus der Planzeichnung (Planteil A) und dem Text
(Planteil B) mit Stand vom Juli 2021 als Satzung.
2.
Die Begründung wird gebilligt.
3.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss über den
Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist
anzugeben, wo der Bebauungsplan mit Begründung während der Dienststunden
eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann. Mit der
ortsüblichen Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Finanzielle Auswirkungen ?
|
ja |
|
X |
nein |
1 |
Gesamtkosten der Maßnahmen
(Beschaffungs- Herstellkosten) |
2 |
davon Zuschüsse: |
3 |
jährliche Folgekosten/-lasten |
|
EUR |
|
Land: EUR |
|
EUR |
|
|
|
Sonstige: EUR |
|
|
Veranschlagung
im Teilhaushalt
Nr. |
HH-Jahr: |
EUR |
Produktsachkonto |
|
|
|
Folgejahr: |
EUR |
|
Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
Genehmigung |
|
Anzeige |
|