Betreff
Bauleitplanung der Stadt Burg/Aufstellungsverfahren/Bebauungsplan Nr. 114 „Wohngebiet an der Ludwig-Jahn-Straße“
hier: Satzungsbeschluss
Vorlage
156/2021
Art
Beschlussvorlage

1. Derzeitiger Stand des Verfahrens

Der Stadtrat der Stadt Burg hat in seiner öffentlichen Sitzung am 11. Juni 2020 den Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 114 für das „Wohngebiet an der Ludwig-Jahn-Straße“ in der Gemarkung Burg nach § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung im Verfahren nach § 13 BauGB gefasst.

Zum Zwecke der Beteiligung der Öffentlichkeit i.S. des § 4 Abs. 2 BauGB an der Bauleitplanung hat der Bebauungsplanentwurf sowie die dazugehörige Begründung in der Zeit vom 10. Mai 2021 bis zum 11. Juni 2021 zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegen, die Möglichkeit der Erörterung wurde gegeben. Die öffentliche Auslegung wurde im Amtsblatt der Stadt Burg mit den Ortschaften Detershagen, Ihleburg, Niegripp, Parchau, Reesen und Schartau vom 28. April 2021, 25. Jahrgang, Nr. 18 ortsüblich bekanntgemacht.

Parallel dazu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB mit Schreiben der Stadt Burg vom 28. Mai 2021 zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.

Die eingegangenen Stellungnahmen wurden von der Verwaltung geprüft und dem Stadtrat mit Beschluss-Nr.166/2021 zur Entscheidung vorgelegt. Das Ergebnis der Abwägung wird mitgeteilt.

2. Erläuterungen zum Inhalt der Beschlussfassung

Der Satzungsbeschluss schließt das Aufstellungsverfahren des Bebauungsplanes Nr. 114 „Wohngebiet an der Ludwig-Jahn-Straße“ ab. Eine Genehmigung des Bebauungsplanes vom Landkreis Jerichower Land ist nicht erforderlich.

3. Weitere Verfahrensweise

Die Verwaltung wird die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses vorbereiten und ortsüblich im Amtsblatt der Stadt Burg bekannt machen. Damit tritt der Bebauungsplan in Kraft. Des Weiteren wird gemäß § 10a Abs. 2 der in Kraft getretene Bebauungsplan, sowie seine Begründung, auf der stadteigenen Internetseite veröffentlicht und kann von Jedermann eingesehen werden.


Anlagen:

Anlage 1 – Planexemplar (Stand: Juli 2021)

Anlage 2 – Begründung mit Schallimmissionsprognose (Stand: Juli 2021)

 


1.      Aufgrund des § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.07.2021 (BGBl. I S. 2939) m.W.v. 23.07.2021 und § 8 Abs. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) in der Fassung vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.03.2021 (GVBl. LSA S. 100), beschließt der Stadtrat der Stadt Burg den Bebauungsplan Nr. 114 „Wohngebiet an der Ludwig-Jahn-Straße“ bestehend aus der Planzeichnung (Planteil A) und dem Text (Planteil B) mit Stand vom Juli 2021 als Satzung.

2.         Die Begründung wird gebilligt.

3.         Die Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss über den Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist anzugeben, wo der Bebauungsplan mit Begründung während der Dienststunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann. Mit der ortsüblichen Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.


Finanzielle Auswirkungen ?

ja

X

nein

1

Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten)

2

davon Zuschüsse:

3

jährliche Folgekosten/-lasten

                                 EUR

Land:                           EUR

                                  EUR

                                               

Sonstige:                     EUR

Veranschlagung im

Teilhaushalt Nr.

HH-Jahr:

            EUR

Produktsachkonto

Folgejahr:

            EUR

                                             

 

Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht

  Genehmigung

  Anzeige

  nicht erforderlich