Betreff
Bauleitplanung der Stadt Burg/Aufstellungsverfahren/Bebauungsplan Nr. 92 „An der Paddenmühle“
hier: Satzungsbeschluss
Vorlage
170/2021
Art
Beschlussvorlage

1. Derzeitiger Stand des Verfahrens

Der Stadtrat der Stadt Burg hat in seiner öffentlichen Sitzung am 08. November 2017 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 92 „An der Paddenmühle“ in der Gemarkung Burg nach § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung im Verfahren nach § 13 BauGB gefasst.

Zum Zwecke der Beteiligung der Öffentlichkeit i.S. des § 4 Abs. 2 BauGB an der Bauleitplanung hat der Bebauungsplanentwurf sowie die dazugehörige Begründung in der Zeit vom 24September 2018 bis zum 26. Oktober 2018 zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegen, die Möglichkeit der Erörterung wurde gegeben. Die öffentliche Auslegung wurde im Amtsblatt der Stadt Burg mit den Ortschaften Detershagen, Ihleburg, Niegripp, Parchau, Reesen und Schartau vom 14. September 2018, 22. Jahrgang, Nr. 32 ortsüblich bekanntgemacht.

Parallel dazu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB mit Schreiben der Stadt Burg vom 25. September 2018 zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.

Die eingegangenen Stellungnahmen veranlassten den Antragsteller

1.    zu einer Änderung des Bebauungsplanentwurfes (zeichnerischer Teil) in Bezug auf die überbaubare Grundstücksfläche und

2.    die geforderte Nachweisführung zur Einhaltung von immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen.

Hinsichtlich des § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB führt eine Entwurfsänderung nach der öffentlichen Auslegung dazu, dass eine erneute Auslegung und eine wiederholte Aufforderung zur Stellungnahme erforderlich sind.

Der Stadtrat der Stadt Burg hat in seiner öffentlichen Sitzung am 12. September 2019 den erneuten Entwurf des Bebauungsplanes beschlossen und zur Durchführung einer erneuten öffentlichen Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB bestimmt.

Der überarbeitete Entwurf und die dazugehörige Begründung lagen dazu in der Zeit vom 7. Oktober 2019 bis zum 8. November 2019 öffentlich und zu jedermanns Einsicht aus. Die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung wurde im „Amtsblatt der Stadt Burg mit den mit den Ortschaften Detershagen, Ihleburg, Niegripp, Parchau, Reesen und Schartau“ 22. Jahrgang Nr. 38 am 26. September 2019 ortsüblich bekanntgemacht.

Parallel dazu wurden die Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB mit Schreiben der Stadt Burg vom 19. September 2019 zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.

Die eingegangenen Stellungnahmen wurden von der Verwaltung geprüft und dem Stadtrat mit Beschluss-Nr. 169 /2021 zur Entscheidung vorgelegt. Das Ergebnis der Abwägung wird mitgeteilt.

2. Erläuterungen zum Inhalt der Beschlussfassung

Der Satzungsbeschluss schließt das Aufstellungsverfahren des Bebauungsplanes Nr. 92 „An der Paddenmühle“ ab. Eine Genehmigung des Bebauungsplanes vom Landkreis Jerichower Land ist nicht erforderlich.

3. Weitere Verfahrensweise

Die Verwaltung wird die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses vorbereiten und ortsüblich im Amtsblatt der Stadt Burg bekannt machen. Damit tritt der Bebauungsplan in Kraft. Des Weiteren wird gemäß § 10a Abs. 2 der in Kraft getretene Bebauungsplan, sowie seine Begründung, auf der stadteigenen Internetseite veröffentlicht und kann von Jedermann eingesehen werden.


Anlagen:

Anlage 1 – Planexemplar (Stand: Juli 2021)

Anlage 2 – Begründung (Stand: Juli 2021)

 


1.            Aufgrund des § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der     Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.07.2021 (BGBl. I S. 2939) m.W.v. 23.07.2021 und § 8 Abs. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) in der Fassung vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 19.03.2021 (GVBl. LSA S. 100), beschließt der Stadtrat der Stadt Burg den Bebauungsplan Nr. 92 „An der Paddenmühle“ bestehend aus der Planzeichnung (Planteil A) und dem Text (Planteil B) mit Stand vom Juli 2021 als Satzung.

2.            Die Begründung wird gebilligt.

3.            Die Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss über den Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist anzugeben, wo der Bebauungsplan mit Begründung während der Dienststunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann. Mit der ortsüblichen Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.


Finanzielle Auswirkungen ?

ja

X

nein

1

Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten)

2

davon Zuschüsse:

3

jährliche Folgekosten/-lasten

                                 EUR

Land:                           EUR

                                  EUR

                                               

Sonstige:                     EUR

Veranschlagung im

Teilhaushalt Nr.

HH-Jahr:

            EUR

Produktsachkonto

Folgejahr:

            EUR

                                             

 

Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht

  Genehmigung

  Anzeige

  nicht erforderlich