hier: erneuter Entwurfs- und Auslegungsbeschluss gemäß § 4a Abs. 3 BauGB
1. Derzeitiger Stand
des Verfahrens
Mit
dem Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 111 „Am
Conrad-Tack-Ring“ vom 12. September 2019 wurde das Aufstellungsverfahren
eröffnet.
Folgende
Ziele werden mit der Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des
Bebauungsplanes verfolgt:
§ Ausweisung einer
„Fläche für den Gemeinbedarf- Feuerwehr“ nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB,
§ Errichtung von
baulichen Anlagen, die der Feuerwehr und der Sicherung des Brandschutzes dienen
und dieser Nutzung räumlich und funktional zugeordnet sind. Hierzu zählen neben
der Fahrzeughalle mit Geräteräumen auch Sozialräume, Schulungs- und
Seminarräume, Umkleideräume und Duschen sowie Stellplätze,
§ Sicherung der
verkehrlichen Erschließung des Plangebietes.
Der Stadtrat der Stadt Burg hat in seiner öffentlichen Sitzung am 29. Oktober 2020 den Entwurfs- und Auslegungsbeschluss beschlossen.
Zum Zwecke der Beteiligung der Öffentlichkeit i.S. des § 4 Abs. 2 BauGB an der Bauleitplanung hat der Bebauungsplanentwurf sowie die dazugehörige Begründung in der Zeit vom 16. November 2020 bis zum 21. Dezember 2020 zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegen, die Möglichkeit der Erörterung wurde gegeben. Die öffentliche Auslegung wurde im Amtsblatt der Stadt Burg mit den Ortschaften Detershagen, Ihleburg, Niegripp, Parchau, Reesen und Schartau vom 6. November 2020, 24. Jahrgang, Nr. 34 ortsüblich bekanntgemacht.
Parallel dazu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB mit Schreiben der Stadt Burg vom 12. November 2020 zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.
Die eingegangenen Stellungnahmen und notwendige Änderungen am technischen Projekt geben Anlass
1.
zu
einer Änderung des Bebauungsplanentwurfes (zeichnerischer Teil) in Bezug auf
den Geltungsbereich, die überbaubare Grundstücksfläche und
2.
die
geforderte Nachweisführung zur Einhaltung von immissionsschutzrechtlichen und
naturschutzrechtlichen Bestimmungen.
Die Entwurfsänderung nach der öffentlichen Auslegung und die Nichtanwendbarkeit des § 13a i.V.m. § 13 Abs. 2 BauGB und die damit verbundene Umstellung auf das umfassende Verfahren führen dazu, dass eine erneute Auslegung und eine wiederholte Aufforderung zur Stellungnahme erforderlich werden.
Die eingegangenen Stellungnahmen im vereinfachten Verfahren sind als frühzeitige Beteiligung gewertet und soweit notwendig in den Bebauungsplanentwurf eingearbeitet.
Aufgrund der Umstellung auf das umfassende Verfahren werden in Anwendung des § 2 Abs. 4 Satz 2 BauGB der Umfang und der Detaillierungsgrad der Ermittlung der Belange für die Abwägung wie in Anlage 3 dargestellt festgelegt.
2. Erläuterungen zum
Inhalt der Beschlussfassung
Mit
dem erneuten Entwurfs- und Auslegungsbeschluss wird das Verfahren fortgeführt.
Der Entwurf wird gemäß § 4 Abs. 2 BauGB den Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange zur Abgabe einer Stellungnahme übergeben sowie zum Zwecke
der Beteiligung der Öffentlichkeit zu jedermanns Einsichtnahme für die Dauer
von einem Monat nach ortsüblicher Bekanntmachung öffentlich ausgelegt.
3. Weitere
Verfahrensweise
Mit diesem Beschluss wird der Planentwurf und die
dazugehörige Begründung einschließlich Umweltbericht als Entwurf beschlossen.
Des Weiteren wird bestimmt, eine Beteiligung der Öffentlichkeit entsprechend §
3 Abs. 2 BauGB für die Dauer von einem Monat vorzubereiten und durchzuführen.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind zur Stellungnahme
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB aufzufordern. Nach Ablauf der Auslegungsfrist und dem
Eingang der Stellungnahmen wird die Stadtverwaltung alle Stellungnahmen mit
einer Wertung versehen und dann dem Stadtrat zur Behandlung vorlegen.
Anlagen:
Anlage 1 –
Planentwurf (Stand: Juli 2021)
Anlage 2 –
Begründung mit Anlage 1 Umweltbericht und Anlage 2 Schallimmissionsprognose (Stand: Juli
2021)
Anlage 3 – Festlegung des Umfanges und des Detaillierungsgrades
für die Ermittlung der
Belange für die Abwägung (Anwendung des
§ 2 Abs. 4 Satz 2 BauGB)
1. Das Aufstellungsverfahren für den
Bebauungsplan wird aufgrund der Nichtanwendbarkeit des § 13a BauGB i.V.m. § 13
Abs. 2 BauGB (vereinfachtes Verfahren) auf ein umfassendes Verfahren
umgestellt.
2. Die erfolgten Beteiligungen nach § 3 Abs. 2
und § 4 Abs. 2 BauGB werden als frühzeitige Beteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4
Abs. 1 BauGB gewertet.
3. Der als Anlage beiliegende Entwurf des
Bebauungsplanes Nr. 111 „Am Conrad-Tack-Ring“ in der Fassung vom Juli 2021 wird als Entwurf beschlossen und zur
Durchführung einer öffentlichen Auslegung für die Dauer eines Monats gem. § 3
Abs. 2 BauGB bestimmt.
Der Entwurf der zugehörigen Begründung einschließlich Umweltbericht wird
gebilligt.
4. Die betroffenen Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange sind gem. § 4 Abs. 2 BauGB zur Abgabe einer
Stellungnahme aufzufordern.
5. In
Anwendung des § 2 Abs. 4 Satz 2 BauGB werden der Umfang und der
Detaillierungsgrad der Ermittlung der Belange für die Abwägung wie in Anlage 3
dargestellt zur Kenntnis genommen.
6. Die Verwaltung wird beauftragt:
a) die
ortsübliche Bekanntmachung über die Durchführung der öffentlichen
Auslegung gem. § 3 Abs.
2 BauGB zu veranlassen;
b) die
öffentliche Auslegung durchzuführen;
c) die
eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung und aus der Beteiligung der
betroffenen Behörden mit ihrer Wertung versehen und dem Stadtrat zur weiteren Behandlung zuzuleiten
Finanzielle Auswirkungen ?
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ja |
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x |
nein |
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Gesamtkosten der Maßnahmen
(Beschaffungs- Herstellkosten) |
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davon Zuschüsse: |
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jährliche Folgekosten/-lasten |
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Land: EUR |
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EUR |
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Sonstige: EUR |
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Veranschlagung
im Teilhaushalt
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HH-Jahr: |
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Produktsachkonto |
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Folgejahr: |
EUR |
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Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
Genehmigung |
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