Betreff
Neufassung der Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Burg
Vorlage
001/2016
Aktenzeichen
32 93 01
Art
Beschlussvorlage

Nach den Vorschriften des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) haben Gefahrenabwehrverordnungen eine maximale Geltungsdauer von zehn Jahren. Aus diesem Grunde muss nunmehr eine neue Gefahrenabwehrverordnung erlassen werden.

Die Neufassung der Gefahrenabwehrverordnung enthält grundsätzlich dieselben Ge- und Verbotsnormen, wie sie in der bisher geltenden Verordnung verankert waren. Wieder aufgenommen wurden Vorschriften zum Schutz vor Lärm, soweit sie nicht bereits durch höherrangiges Recht geregelt sind.

Dem zuständigen Polizeirevier Jerichower Land wurde Gelegenheit zur Stellungnahme (Anlage 2) zum Verordnungsentwurf gegeben. Den Hinweisen der Polizei zu den Lärmschutzregelungen wurde nicht gefolgt, da die allgemeinen Mittagsruhezeiten in ähnlichen Vorschriften, z. B. 32. BImschV (Maschinen- und Gerätelärmschutzverordnung) oder vergleichbare Gefahrenabwehrverordnungen auch jeweils von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr gelten und sich so bewährt haben bzw. allgemeine Anerkennung finden. Auch bezüglich der polizeilichen Stellungnahme zum Verunreinigungsverbot durch Tiere stehe ich einer grundsätzlichen Ausnahmeregelung für Einsatzhunde oder vergleichbaren Tieren wegen des zu schützenden sauberen und ordnungsgemäßen Stadtbildes entgegen. Dies wird auch aus den Erfahrungen der vorherigen gleichlautenden Vorschrift gestützt.

Vielmehr ist bei eventuellen “Verstößen“ gegen die Regelung zu prüfen, ob eine Verfolgung als Ordnungswidrigkeit in derartigen Fällen als geboten erscheint oder nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung des Opportunitätsprinzips von dieser abgesehen werden kann.

Anschließend wurde der Verordnungsentwurf dem Landkreis Jerichower Land als Fachauf-sichtsbehörde vorgelegt. Die Hinweise der Fachaufsichtsbehörde (Anlage 3) wurden berücksichtigt und sind in der vorliegenden Fassung enthalten.


Anlagen:

 

1. Gefahrenabwehrverordnung

2. Stellungnahme Polizeirevier Jerichower Land

3. Stellungnahme Landkreis Jerichower Land


Der Stadtrat der Stadt Burg beschließt die als Anlage 1 beigefügte Neufassung der Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Burg betreffend die Abwehr von Gefahren durch Verkehrsbehinderungen und -gefährdungen, Anpflanzungen, Verunreinigungen, ruhestörenden Lärm, Tierhaltung, Tierfütterung, Skateboards/Inline-Skating, offenen Feuern im Freien, beim Betreten von Eisflächen, durch Benutzungseinschränkungen sowie durch störendes Verhalten.


Finanzielle Auswirkungen ?

ja

X

nein

1

Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten)

2

davon Zuschüsse:

3

jährliche Folgekosten/-lasten

                                                   EUR

Land:                                         EUR

                                                    EUR

                                                                       

Sonstige:                                EUR

Veranschlagung im

Teilhaushalt Nr.

HH-Jahr:

                   EUR

Produktsachkonto

Folgejahr:

                   EUR

                                                                    

 

Verfahrensweise gegenüber der Fachaufsicht

  Genehmigung

  Anzeige

  nicht erforderlich