Nach den Vorschriften des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit des
Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) haben Gefahrenabwehrverordnungen eine maximale
Geltungsdauer von zehn Jahren. Aus diesem Grunde muss nunmehr eine neue
Gefahrenabwehrverordnung erlassen werden.
Die Neufassung der Gefahrenabwehrverordnung enthält grundsätzlich
dieselben Ge- und Verbotsnormen, wie sie in der bisher geltenden Verordnung
verankert waren. Wieder aufgenommen wurden Vorschriften zum Schutz vor Lärm,
soweit sie nicht bereits durch höherrangiges Recht geregelt sind.
Dem zuständigen Polizeirevier Jerichower Land wurde Gelegenheit zur
Stellungnahme (Anlage 2) zum Verordnungsentwurf gegeben. Den Hinweisen der
Polizei zu den Lärmschutzregelungen wurde nicht gefolgt, da die allgemeinen
Mittagsruhezeiten in ähnlichen Vorschriften, z. B. 32. BImschV (Maschinen- und
Gerätelärmschutzverordnung) oder vergleichbare Gefahrenabwehrverordnungen auch
jeweils von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr gelten und sich so bewährt haben bzw.
allgemeine Anerkennung finden. Auch bezüglich der polizeilichen Stellungnahme
zum Verunreinigungsverbot durch Tiere stehe ich einer grundsätzlichen
Ausnahmeregelung für Einsatzhunde oder vergleichbaren Tieren wegen des zu
schützenden sauberen und ordnungsgemäßen Stadtbildes entgegen. Dies wird auch
aus den Erfahrungen der vorherigen gleichlautenden Vorschrift gestützt.
Vielmehr ist bei eventuellen “Verstößen“ gegen die Regelung zu prüfen, ob
eine Verfolgung als Ordnungswidrigkeit in derartigen Fällen als geboten
erscheint oder nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung des
Opportunitätsprinzips von dieser abgesehen werden kann.
Anschließend wurde der Verordnungsentwurf dem Landkreis Jerichower Land
als Fachauf-sichtsbehörde vorgelegt. Die Hinweise der Fachaufsichtsbehörde
(Anlage 3) wurden berücksichtigt und sind in der vorliegenden Fassung
enthalten.
Anlagen:
1.
Gefahrenabwehrverordnung
2. Stellungnahme
Polizeirevier Jerichower Land
3. Stellungnahme
Landkreis Jerichower Land
Der Stadtrat der Stadt Burg beschließt die als Anlage 1 beigefügte Neufassung der Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Burg betreffend die Abwehr von Gefahren durch Verkehrsbehinderungen und -gefährdungen, Anpflanzungen, Verunreinigungen, ruhestörenden Lärm, Tierhaltung, Tierfütterung, Skateboards/Inline-Skating, offenen Feuern im Freien, beim Betreten von Eisflächen, durch Benutzungseinschränkungen sowie durch störendes Verhalten.
Finanzielle Auswirkungen ?
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ja |
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X |
nein |
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1 |
Gesamtkosten
der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten) |
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jährliche Folgekosten/-lasten |
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Veranschlagung
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Folgejahr: |
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Verfahrensweise gegenüber der Fachaufsicht
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Genehmigung |
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nicht erforderlich |
