Die Widmung erfolgt von Amtswegen, um den öffentlichen Charakter der vorhandenen Erschließungsanlage bis zum Anschluss an einen Privatweg herzustellen.
Im Rahmen von Baugenehmigungen wurde festgestellt, dass die vorhandene Widmung nicht ausreichend für die Erschließung von Grundstücken ist. Durch die Verlängerung der vorhandenen Widmung bis an das Flurstück 72 bzw. 3 in der Flur 3 wird die Eintragung von Baulasten vermieden und für zukünftige Bauvorhaben die öffentliche verkehrliche Erschließung über die vorhandene Verkehrsfläche gesichert.
Gemäß § 6 Abs. 1 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt ist die Widmung der Verkehrsfläche „Waldschule“ (Teilfläche) als Gemeindestraße durch Allgemeinverfügung vorzunehmen.
Anlagen:
Anlage 1 –
Widmungsverfügung
Anlage 2 –
Übersichtskarten
Der Stadtrat der Stadt Burg beschließt die in der Anlage 1 beigefügte Widmung der Verkehrsfläche „Waldschule“ (Teilfläche) als Gemeindestraße durch Allgemeinverfügung.
Finanzielle Auswirkungen ?
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ja |
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x |
nein |
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1 |
Gesamtkosten
der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten) |
2 |
davon
Zuschüsse: |
3 |
jährliche Folgekosten/-lasten |
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EUR |
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Land: EUR |
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EUR |
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Sonstige: EUR |
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Veranschlagung
im Teilhaushalt
Nr. |
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Produktsachkonto |
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Folgejahr: |
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Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
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Genehmigung |
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