hier: Satzungsbeschluss
1. Derzeitiger
Stand des Verfahrens
Der Stadtrat der Stadt Burg hat in
seiner Sitzung am 16. April 2015 die Einleitung des 1. Änderungs-verfahrens des
Bebauungsplanes Nr. 48 „Kanalschiene/Marientränke“ beschlossen.
Der
Bebauungsplan wird in Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB
geändert. Eine Umweltprüfung wird nicht durchgeführt. Eine frühzeitige
Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Abs. 1 BauGB
und § 4 Abs. 1 BauGB hat nicht stattgefunden.
Folgendes
Ziel wird mit der Änderung des Bebauungsplanes verfolgt:
- Herausnahme des Grundstücks
Marientränke 21 (Flur 26, Flurstück 10017),
- Herausnahme des Grundstücks
Marientränke 32 (Flur 26, Flurstück 10018, teilweise 10285 und 10286).
Auf
dem Grundstück befinden sich mehrere bauliche Anlagen. Davon sind einige leer
stehend. Um eine Nutzungsänderung von ehemals gewerblich genutzten Gebäuden
(Annahmestelle für Reparaturen von Kleinelektrogeräten) als Wohngebäude
durchführen zu können, wurde eine Bauvoranfrage eingereicht.
Diese
Nutzungsänderung widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Im
Bebauungsplan ist das Grundstück als Gewerbegebiet bzw. eingeschränktes
Gewerbegebiet festgesetzt.
Daher
ist die Änderung des Bebauungsplanes mit dem Ziel der Herausnahme des
Grundstücks aus dem Geltungsbereich beantragt worden.
Das Grundstück würde in den
unbeplanten Innenbereich fallen und eine Wohnnutzung ohne Bindung an ein
Gewerbe möglich sein.
Auf dem Grundstück Marientränke 32
befindet sich bereits eine Wohnnutzung, die jedoch ohne eine dazugehörige
gewerbliche Nutzung nicht zulässig wäre, jedoch erhalten bleiben soll.
Der Entwurfs- und
Auslegungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 48 wurde am 24. September 2015 vom
Stadtrat der Stadt Burg gefasst. Der Entwurf und die dazugehörige Begründung
des Bebauungsplanes Nr. 48 lagen in der Zeit vom 16. Oktober 2015 bis zum 17.
November 2015 öffentlich und zu jedermanns Einsicht aus. Parallel dazu wurden
die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2
BauGB mit Schreiben der Stadt Burg vom 15. Oktober 2015 zur Abgabe einer
Stellungnahme aufgefordert. Die eingegangenen
Stellungnahmen wurden von der Verwaltung geprüft und dem Stadtrat mit
Beschluss-Nr. 077/2016 zur Entscheidung vorgelegt.
2. Erläuterungen zum Inhalt der Beschlussfassung
Der
Satzungsbeschluss schließt das Änderungsverfahren des Bebauungsplanes ab. Eine
Genehmigung des Bebauungsplanes vom Landesverwaltungsamt ist nicht
erforderlich.
3. Weitere Verfahrensweise
Die
Verwaltung wird die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses vorbereiten und
ortsüblich im Amtsblatt der Stadt Burg bekannt machen. Damit tritt die 1.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 48 „Kanalschiene/Marientränke“ in Kraft.
Anlagen:
Anlage 1.1 –
Rechtsplan (Stand: Mai 2016)
Anlage 1.2 –
Begründung (Stand: Mai 2016)
1.
Aufgrund des § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
in der Neufassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 2414),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBI. I S.
1722) und § 8 Abs. 1 des
Kommunalverfassungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) in der
Fassung vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA 12/2014 vom 26. Juni 2014), beschließt der
Stadtrat der Stadt Burg die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 48
„Kanalschiene/Marientränke“, bestehend aus der Planzeichnung (Planteil A) und
dem Text (Planteil B) mit Stand vom Mai 2016 als Satzung.
2.
Die
Begründung wird gebilligt.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss über die Satzung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist anzugeben, wo der Bebauungsplan mit Begründung während der Dienststunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann. Mit der ortsüblichen Bekanntmachung tritt die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 48 in Kraft.
Finanzielle Auswirkungen ?
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Gesamtkosten der Maßnahmen
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Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
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Genehmigung |
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