Betreff
Bauleitplanung der Stadt Burg/Änderungsverfahren/1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 48 "Kanalschiene/Marientränke"
hier: Satzungsbeschluss
Vorlage
078/2016
Art
Beschlussvorlage

1. Derzeitiger Stand des Verfahrens

Der Stadtrat der Stadt Burg hat in seiner Sitzung am 16. April 2015 die Einleitung des 1. Änderungs-verfahrens des Bebauungsplanes Nr. 48 „Kanalschiene/Marientränke“ beschlossen.

Der Bebauungsplan wird in Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB geändert. Eine Umweltprüfung wird nicht durchgeführt. Eine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB hat nicht stattgefunden.

Folgendes Ziel wird mit der Änderung des Bebauungsplanes verfolgt:

  • Herausnahme des Grundstücks Marientränke 21 (Flur 26, Flurstück 10017),
  • Herausnahme des Grundstücks Marientränke 32 (Flur 26, Flurstück 10018, teilweise 10285 und 10286).

Auf dem Grundstück befinden sich mehrere bauliche Anlagen. Davon sind einige leer stehend. Um eine Nutzungsänderung von ehemals gewerblich genutzten Gebäuden (Annahmestelle für Reparaturen von Kleinelektrogeräten) als Wohngebäude durchführen zu können, wurde eine Bauvoranfrage eingereicht.

Diese Nutzungsänderung widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Im Bebauungsplan ist das Grundstück als Gewerbegebiet bzw. eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt.

Daher ist die Änderung des Bebauungsplanes mit dem Ziel der Herausnahme des Grundstücks aus dem Geltungsbereich beantragt worden.

Das Grundstück würde in den unbeplanten Innenbereich fallen und eine Wohnnutzung ohne Bindung an ein Gewerbe möglich sein.

Auf dem Grundstück Marientränke 32 befindet sich bereits eine Wohnnutzung, die jedoch ohne eine dazugehörige gewerbliche Nutzung nicht zulässig wäre, jedoch erhalten bleiben soll.

Der Entwurfs- und Auslegungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 48 wurde am 24. September 2015 vom Stadtrat der Stadt Burg gefasst. Der Entwurf und die dazugehörige Begründung des Bebauungsplanes Nr. 48 lagen in der Zeit vom 16. Oktober 2015 bis zum 17. November 2015 öffentlich und zu jedermanns Einsicht aus. Parallel dazu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB mit Schreiben der Stadt Burg vom 15. Oktober 2015 zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden von der Verwaltung geprüft und dem Stadtrat mit Beschluss-Nr. 077/2016 zur Entscheidung vorgelegt.

 

2. Erläuterungen zum Inhalt der Beschlussfassung

Der Satzungsbeschluss schließt das Änderungsverfahren des Bebauungsplanes ab. Eine Genehmigung des Bebauungsplanes vom Landesverwaltungsamt ist nicht erforderlich.

3. Weitere Verfahrensweise

Die Verwaltung wird die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses vorbereiten und ortsüblich im Amtsblatt der Stadt Burg bekannt machen. Damit tritt die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 48 „Kanalschiene/Marientränke“ in Kraft.


Anlagen:

Anlage 1.1 – Rechtsplan (Stand: Mai 2016)

Anlage 1.2 – Begründung (Stand: Mai 2016)


1.         Aufgrund des § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBI. I S. 1722) und § 8 Abs. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) in der Fassung vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA 12/2014 vom 26. Juni 2014), beschließt der Stadtrat der Stadt Burg die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 48 „Kanalschiene/Marientränke“, bestehend aus der Planzeichnung (Planteil A) und dem Text (Planteil B) mit Stand vom Mai 2016 als Satzung.

2.         Die Begründung wird gebilligt.

3.         Die Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss über die Satzung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist anzugeben, wo der Bebauungsplan mit Begründung während der Dienststunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann. Mit der ortsüblichen Bekanntmachung tritt die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 48 in Kraft.


Finanzielle Auswirkungen ?

ja

x

nein

1

Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten)

2

davon Zuschüsse:

3

jährliche Folgekosten/-lasten

                                                   EUR

Land:                                         EUR

                                                    EUR

                                                                       

Sonstige:                                EUR

Veranschlagung im

Teilhaushalt Nr.

HH-Jahr:

                   EUR

Produktsachkonto

Folgejahr:

                   EUR

                                                                    

 

Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht

  Genehmigung

  Anzeige

  nicht erforderlich