hier: Beschluss über die Einleitung des Aufstellungsverfahrens
1. Derzeitiger Stand des
Verfahrens
Mit dem Beschluss über die Erarbeitung der
Einbeziehungssatzung wird das Aufstellungsverfahren eröffnet.
2.
Erläuterungen zum Inhalt der Beschlussfassung
Die Antragsteller haben auf dem Wege der Bauvoranfrage
die Bebaubarkeit der Flurstücke 10018 und 10019 in der Flur 8 der Gemarkung
Burg prüfen lassen, die Bauvoranfrage wurde durch die Baugenehmigungsbehörde
des Landkreises Jerichower Land negativ entschieden. Ein seitens der
Antragsteller geführtes Widerspruchsverfahren endete mit der Ablehnung des
Widerspruchs durch das Landesverwaltungsamt.
Die Antragsteller beabsichtigen weiterhin, die
Bebaubarkeit der beiden Flurstücke zu erreichen, daher verbleibt die
Erarbeitung einer städtebaulichen Planung in Form einer Satzung über die
Klarstellung und Ergänzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils gemäß § 34
Abs. 4 Nr. 1 und 3 BauGB als Lösungsansatz. Verbunden mit der Einbeziehung der
Flurstücke, welche innerhalb des Einbeziehungsbereiches liegen, ist vorab die
Klarstellung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils in diesem Bereich der
Siedlung „Überfunder“ erforderlich.
In einem Beratungsgespräch wurde den Antragstellern das
nunmehr notwendige Verfahren zu Erarbeitung einer Satzung erläutert, daraufhin
haben die Antragsteller mit Datum vom 17.10.2021 die Eröffnung des
Ausschlussverfahrens für die Satzung beantragt (siehe
Anlage 1).
In der Anlage 2 auf
der Seite 1 wird die räumliche Lage und das Umfeld der Einbeziehungssatzung auf
der Basis der topographischen Karte M 1:10.000 dargestellt. Auf der Seite 2 ist
entwurfsweise die Führung der Klarstellungslinie sowie die entwurfsweise
Festlegung des Einbeziehungsbereiches definiert. Im Einbeziehungsbereich sind
die beiden Flurstücke 10018 und 10019 vollständig erfasst. Das Flurstück 10020
mit der aktuell vorhandenen Bebauung auf dem Grundstück wird teilweise in den
Einbeziehungsbereich zugeordnet. Ebenso werden Teile der Flurstücke 10016 und
10017 in den Innenbereich einbezogen. Damit soll die bereits vorhandenen
Bebauung bzw. von Flurstücksteilen, welche gegebenenfalls durch Nebenanlagen
(zum Beispiel Garagen und Ähnliches) die den Hauptnutzungen dienen, bebaut
werden könnten, baulich nutzbar werden.
In der Anlage 3
ist auf der Seite 1 der geplante Einbeziehungsbereich mit seiner skizzenmäßig
festgelegten Lage auf den Flurstücken mit dem Hintergrund des
Flächennutzungsplanes der Stadt Burg in der aktuellen Fassung dargestellt. Für
die Anwendung des Instrumentes der Klarstellungs- und der Ergänzungssatzung
gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 BauGB sind die Darstellung des
Flächennutzungsplanes nicht bindend.
Die Ergebnisse der Satzung haben keine Auswirkungen auf
die Darstellung des Flächennutzungsplanes, dies bedeutet, dass der
Flächennutzungsplan im Anschluss an das Satzungsverfahren nicht der
Berichtigung gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB bedarf. I
Auf der Seite 2 der Anlage
3 ist die Klarstellungslinie für die Festlegung des im Zusammenhang
bebauten Ortsteils und der Einbeziehungsbereich skizzenmäßig auf der Grundlage
der Liegenschaftskarte dargestellt. Eine entsprechende Bemaßung erfolgt im
Rahmen der Erarbeitung des Entwurfes der Satzung.
Hinweis: Der Bereich der Satzung zur Klarstellung und Ergänzung
des im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Bereich der Siedlung „Überfunder“ liegt
innerhalb eines seitens des LHW Magdeburg ausgewiesenen Risikogebietes
außerhalb von Überschwemmungsgebieten für das Gewässer „Elbe“ gem. § 78b WHG
für das Schadensereignis „Hochwasser mit niedriger Wahrscheinlichkeit
(Extremereignis) (200-jährliches Ereignis – HQ 200 / HQ Extrem)“
(https://www.geofachdatenserver.de/de/hochwassergefahrenkarte-hq200.html).
3. Weitere Verfahrensweise
Mit dem Beschluss über die Einleitung des Aufstellungsverfahrens beginnt die Erarbeitungsphase. Nach
Beschlussfassung wird den Antragstellern der städtebauliche Vertrag im Entwurf unterbreitet.
Nach Vertragsabschluss ist vorgesehen, dass ein zu
beauftragendes Planungsbüro den Entwurf der Satzung einschließlich der
Begründung erarbeitet und dieser durch die Verwaltung geprüft wird.
Der geprüfte Entwurf der Satzung wird den zuständigen
Ausschüssen des Stadtrates sowie dem Stadtrat zur Fassung des Entwurfs- und
Auslegungsbeschlusses zugeleitet. Nach Bestätigung des Entwurfes durch den
Stadtrat werden die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist aufgefordert und die
Öffentlichkeit durch Auslegung des Entwurfes der Satzung einschließlich der
zugehörigen Dokumente beteiligt.
Anlagen:
Anlage 1 - Antrag
auf Einleitung des Aufstellungsverfahrens
Anlage 2 - Lageplan
des geplanten Einbeziehungsbereiches
Anlage 3 - Lage des
geplanten Einbeziehungsbereiches im Flächennutzungsplan (FNP)
1.
Der
Stadtrat der Stadt Burg beschließt die Einleitung des Aufstellungsverfahrens
Aufstellung einer Klarstellungs- und Ergänzungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 1
und 3 BauGB (Einbeziehungssatzung) für den in der Anlage 2 an die Siedlung „Überfunder“ gekennzeichnete angrenzende
Einbeziehungsbereich; bestehend aus den Flurstücken 10018 und 10019 sowie den
Flurstücken 10016. 10017 und 10020 (alle teilweise), alle in der Flur 8 der
Gemarkung Burg gelegen. Dieser Bereich soll in den im Zusammenhang bebauten
Ortsteil der Siedlung „Überfunder“ einbezogen werden.
2.
Die Ziele
der aufzustellenden Satzung bestehen in der rechtlichen Sicherung der
Bebaubarkeit der innerhalb des Ergänzungsbereiches gelegenen Grundstücke bzw.
Grundstücksteile für Wohngebäude einschl. der zugehörigen Nebenanlagen. Die
Satzung soll Regelungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung enthalten,
die sich hinsichtlich der oberen Grenzwerte an der vorhandenen Bebauung, die
den anliegenden im Zusammenhang bebauten Ortsteil prägt, orientieren. Die mit
der zu realisierenden Bebauung verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft
sollen innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches der Satzung ausgeglichen
werden.
3.
Die
Satzung soll entsprechend § 34 Abs. 6 Satz 1 BauGB im vereinfachten Verfahren
nach § 13 Abs. 2 BauGB aufgestellt werden. Aus diesem Grund wird gemäß § 13
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung
nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen. Auf der Grundlage des § 13 Abs.
3 BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, vom Umweltbericht nach §
2a, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogene
Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach §
10a Abs. 1 BauGB abgesehen. Innerhalb des Satzungsverfahrens ist jedoch die
Eingriffsregelung des § 15 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) umfassend
abzuarbeiten.
4.
Die Verwaltung wird beauftragt:
a)
einen städtebaulichen Vertrag mit den
Antragstellern (siehe Anlage 1) nach
§ 11 BauGB abzuschließen. Dieser soll Regelungen zu den entstehenden Planungs-
Verfahrens- sowie Verfahrensbetreuungskosten zwischen den Antragstellern und
der Stadt Burg enthalten, die die Stadt Burg von verfahrensverursachten Kosten
freistellen.
Finanzielle Auswirkungen ?
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ja |
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x |
nein |
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Gesamtkosten der Maßnahmen
(Beschaffungs- Herstellkosten) |
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davon Zuschüsse: |
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jährliche Folgekosten/-lasten |
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Land: EUR |
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EUR |
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Sonstige: EUR |
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Veranschlagung
im Teilhaushalt
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Produktsachkonto |
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Folgejahr: |
EUR |
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Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
Genehmigung |
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