hier: Beschluss über die Einleitung des Änderungsverfahrens gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
1. Stand des
Verfahrens
Mit dem Beschluss über die Einleitung der 16 Änderung des
Flächennutzungsplanes der Stadt Burg der Einbeziehungssatzung wird das
Aufstellungsverfahren eröffnet.
2.
Erläuterungen zum Inhalt der Beschlussfassung
Zu den Änderungsinhalten im Einzelnen wird nachstehend
ausgeführt.
1. Darstellung einer Wohnbaufläche gemäß § 1 Abs. 1 BauNVO
im Bereich „Alte Schleuse“ in der
Ortschaft Niegripp
Seitens eines Grundstückseigentümers im Bereich „Alte Schleuse“ in der Ortschaft Niegripp ist mit Schreiben vom 30.09.2021 die Änderung des Flächennutzungsplanes beantragt worden (siehe Anlage 2). Es wird ausgeführt, dass der Eigentümer des Grundstücks die Änderung des Flächennutzungsplanes und die Ausweisung einer Wohnbaufläche zum Zwecke der Sicherung der Bebaubarkeit des Grundstücks beantragt.
Im aktuellen Flächennutzungsplan
endet die Darstellung einer Wohnbaufläche am derzeitigen selbstgenutzten
Grundstück, welches bereits mit einem Wohngebäude bebaut ist. Im Rahmen einer
Bauvoranfrage hat der Eigentümer die Bebaubarkeit eines außerhalb der
Darstellung des Flächennutzungsplanes liegenden Flurstücks prüfen lassen. Diese
Bauvoranfrage wurde negativ entschieden, da die Darstellung von Wohnbauflächen
innerhalb des Flächennutzungsplanes dieses Flurstück nicht mit abdecken. Diese
Überprüfung ist bei der Genehmigung von Vorhaben, welche im Außenbereich
liegen, grundsätzlich durchzuführen. Der Bereich „Alte Schleuse“ bildet
aufgrund seiner geringen baulichen Ausdehnung mit Wohngebäuden an sich keinen
im Zusammenhang bebauten Ortsteil gemäß § 34 Abs. 2 BauGB, sodass die
Darstellung des Flächennutzungsplanes als Beurteilungskriterium über die
Zulässigkeit von Vorhaben mit herangezogen werden.
Die Änderung am Flächennutzungsplan in diesem Bereich kann deshalb erfolgen, da die Darstellung als Wohnbaufläche ein Flurstück betrifft, welches eine Größe von 1.729 m² hat. Aufgrund seines direkten Anschlusses an die bisher im Flächennutzungsplan dargestellte Wohnbaufläche im räumlichen Umfeld ist die Änderung in diesem Sachverhalt vertretbar.
Wenn sich innerhalb des ursprünglichen Bearbeitungsverfahrens des Flächennutzungsplanes der Eigentümer mit einem Hinweis oder einer Anregung in diesem Sachverhalt an die Verwaltung gewandt hätte, ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass schon in diesem Verfahren diese Erweiterung der Darstellung der Wohnbaufläche in der Entwurfsfassung oder im Rahmen der Abwägung hätte bearbeitet werden können.
Insofern ist die Ausweisung einer Wohnbaufläche für dieses Flurstück begründbar, die Grundzüge der Planung werden durch diesen Änderungsinhalt aufgrund seiner inhaltlichen Bedeutung (Wohnbaufläche wird räumlich erweitert) aber auch aufgrund seiner geringfügigen quantitativen Bedeutung (Wohnbauflächen Zuwachs im Umfang von 1.729 m²) nicht berührt.
Die auszuweisende Fläche liegt nördlich des 2. Bauabschnittes des Industrie- und Gewerbeparks Burg zwischen dem Bauabschnitt und dem Fliegergraben. Sie ist zum einen geprägt durch Bestände von Bäumen und Feldhecken, aber auch durch landwirtschaftliche Nutzung (Grünlandnutzung). Die Stadt Burg besitzt in diesem Bereich bereits einige Flurstücke. Die in der Anlage 1 gekennzeichnete Fläche hat eine von ca. 85.780 m².
Die Sicherung von entsprechend geeigneten Flächen zur Ausweisung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft dient der weiteren Bereitstellung von Bauland durch die Sicherung von Bereichen, die durch konkrete Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung im Bebauungsplan festgelegt werden und diesen Abschnitten zugeordnet werden. Damit besteht in der planerischen Ausweisung dieser Kategorie ein Zugriff auf geeignete Flächen für kommende Planverfahren. Die Eignung dieser Flächen ergibt sich aus ihrer naturräumlichen Lage und aus den bereits im räumlichen Umfeld vorhandenen prägenden Elementen des Naturraumes.
Begründung der Auswahl der Verfahrensart:
Die Verwaltung schätzt hinsichtlich der Verfahrensanwendung des § 13 BauGB ein, dass die gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BauGB zu überprüfen Sachverhalte, die die Anwendung des einfachen Verfahrens ausschließen, innerhalb der des 16. Planänderungsverfahrens zu bearbeitenden Änderungsinhalte nicht betroffen sind.
Es wird im Rahmen des 16. Änderungsverfahrens die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet.
Weiterhin bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter (die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura-2000 Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes). Weiterhin erkennt die Verwaltung keine bestehenden Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder zur Begrenzung der Auswirkung von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
3. Weitere Verfahrensweise
Mit dem Beschluss über die Einleitung des Aufstellungsverfahrens beginnt die Erarbeitungsphase des Entwurfes der 16 Änderung. Es ist eine Auftragsvergabe an ein leistungsfähiges Planungsbüro erforderlich.
Der geprüfte Entwurf der 16. Änderung des Flächennutzungsplanes wird dem Ortschaft Niegripp, den zuständigen Ausschüssen des Stadtrates sowie dem Stadtrat zur Fassung des Entwurfs- und Auslegungsbeschlusses zugeleitet. Nach Bestätigung des Entwurfes durch den Stadtrat werden die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist aufgefordert und die Öffentlichkeit durch Auslegung des Entwurfes einschließlich der zugehörigen Dokumente beteiligt.
Anlagen:
Anlage 1 - Übersicht der
geplanten räumlichen Geltungsbereiche der 16. Änderung
Anlage 2 - Antrag
Grundstückseigentümer im Bereich „Alte Schleuse“ in der
Ortschaft
Niegripp
1.
Der Stadtrat der Stadt Burg beschließt die
Aufstellung der 16. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Burg i.d.F.
der Neubekanntmachung vom 30.06.2021 für die nachfolgend genannten
Teilbereiche:
1. Darstellung einer Wohnbaufläche
gemäß § 1 Abs. 1 BauNVO im Bereich „Alte Schleuse“
in der Ortschaft Niegripp
und
2. Darstellung einer Fläche für
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft nach § 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB in
einem Teilbereich nördlich des
Industrie- und Gewerbeparks Burg
nach dem BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.09.2021 (BGBl. I S. 4147) m.W.v.
15.09.2021.
2. Der Ausgangszustand sowie die innerhalb der 16. Änderung zu bearbeitenden Bereiche sind in den beiliegenden Auszügen des Flächennutzungsplanes der Stadt Burg in der Fassung der Neubekanntmachung vom 30.06.2021 dargestellt (Anlage 1).
3.
Das
Verfahren der 16. Änderung soll im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB
aufgestellt werden. Aus diesem Grund wird gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs.
1 BauGB abgesehen. Auf der Grundlage des § 13 Abs. 3 BauGB wird von der
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, vom Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach
§ 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogene Informationen verfügbar sind
sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen.
4.
Mit der Erarbeitung der Planung soll ein
leistungsfähiges Planungsbüro beauftragt werden.
Finanzielle Auswirkungen ?
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Gesamtkosten der Maßnahmen
(Beschaffungs- Herstellkosten) |
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jährliche Folgekosten/-lasten |
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Sonstige: EUR |
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Veranschlagung
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FB 3 |
Folgejahr: |
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51111.0000.543150 |
Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
Genehmigung |
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