Betreff
Abschluss von Vereinbarungen über den Betrieb von Kindertageseinrichtungen nach § 11a Kinderförderungsgesetz Land Sachsen-Anhalt (KiFöG LSA) - Erklärung des Einvernehmens-
Vorlage
227/2021
Art
Beschlussvorlage

Gemäß § 11a KiFöG LSA hat der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, hier: Landkreis Jerichower Land (LK JL), mit den Trägern von Tageseinrichtungen in seinem Zuständigkeitsbereich Vereinbarungen über den Betrieb von Tageseinrichtungen nach den §§ 78b bis 78e Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) im Einvernehmen der Gemeinde für das Jahr 2021 abgeschlossen. Die Cornelius-Werk Diakonische Hilfen gGmbH, vertreten durch Herrn Stefan Böhme, Parchauer Chaussee 1a in 39288 Burg fordert für das Jahr 2022 zu Neuverhandlungen auf.

Dazu wurden dem Landkreis Jerichower Land entsprechende Unterlagen durch den Träger der Tageseinrichtung „Evangelischer Schulhort“ übergeben.

Auf Grundlage der vorgelegten Kalkulationsblätter für den Betrieb der oben genannten Kindertageseinrichtung hat der Landkreis Jerichower Land die Entgelt-, Leistungs- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen erarbeitet.

Für die Entgeltvereinbarungen wurden die Ausgaben der jeweiligen Kindertageseinrichtung für das Haushaltsjahr 2020 unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Durchschnittsbelegung 2022 zu Grunde gelegt.

Bei den Ausgaben wurden u.a. die Personalkosten unter Berücksichtigung des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestpersonalschlüssels, Kosten für die pädagogische Arbeit, Sach- und Bewirtschaftungskosten für das Grundstück und Gebäude, Ersatzbeschaffungen sowie Verwaltungskosten erfasst.

Auf Grundlage dieser Kalkulationen wurde die beigefügte Entgeltvereinbarung für den Betrieb der Tageseinrichtung Kindertagesstätte „Evangelischer Schulhort“ durch den LK JL zur Erklärung des Einvernehmens zur Verfügung gestellt.

Laut Finanzierungsvereinbarung hat der Träger der Kindertageseinrichtung der Stadt Burg spätestens zum 5. eines Monats die Anzahl der im Monat zuvor tatsächlich in Anspruch genommenen Plätze getrennt nach Betreuungsform und Betreuungsstunden zu melden.

Der Finanzierungsbedarf wird monatlich durch die Stadt Burg auf Grundlage der mit dem Landkreis Jerichower Land vereinbarten Entgelte anhand der gemeldeten Inanspruchnahme von Betreuungsplätzen ermittelt.

Der ermittelte Finanzbedarf wird dem Träger der Kindertagesstätte zum 15. jeden Monats durch die Stadt Burg überwiesen. Diese Zahlungsmodalitäten sind in einer Finanzierungsvereinbarung geregelt.

Entwicklung verbleibender Finanzbedarf abzüglich der Landes-/ Landkreiszuweisung.

Festsetzung Entgelt: 2021

Betreuungsumfang

Während der Ferienzeit 2021

Während der Schulzeit 2021

Während der Ferienzeit 2022

Während der Schulzeit 2022

4 Stunden

257,33

300,14

5 Stunden

286,38

286,38

329,83

329,83

6 Stunden

315,43

315,43

359,52

359,52

7 Stunden

344,48

389,22

8 Stunden

375,53

418,91

9 Stunden

402,58

448,60

10 Stunden

431,63

478,30

Die Entgelte setzen sich wie folgt zusammen:

Im Jahr 2021 wurde mit einer durchschnittlichen Betreuung von 80 Kindern geplant. Im Jahr 2022 sollen im Durchschnitt 65 Kinder betreut werden.

Entwicklung verbleibender Finanzbedarf abzüglich der Landes-/ Landkreiszuweisung:

2021    =    210.636,42 €  

2022    =    186.352,71 €               


Anlagen:


Der Stadtrat stimmt der Erklärung des erforderlichen Einvernehmens gemäß § 11a Abs. 1 KiFöG LSA zu der als Anlage beigefügten Entgelt-, Leistungs- und Qualitätsentwicklungs-vereinbarung für den Betrieb der Tageseinrichtung „Evangelischer Schulhort“ zu.


Finanzielle Auswirkungen ?

x

ja

nein

1

Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten)

2

davon Zuschüsse:

3

jährliche Folgekosten/-lasten

                                 EUR

Land:                           EUR

                                  EUR

                                               

Sonstige:                     EUR

Veranschlagung im

Teilhaushalt Nr.

HH-Jahr:

            EUR

Produktsachkonto

Folgejahr:

            EUR

365108405.531810                 

 

Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht

  Genehmigung

  Anzeige

  nicht erforderlich