Betreff
Widmung Straßenverkehrsfläche im B- Plangebiet Bebauungsplanes Nr. 107 "Wohngebiet südlich des Detershagener Weges"
Vorlage
236/2021
Art
Beschlussvorlage

Mit dem Bebauungsplan Nr. 107 „Wohngebiet südlich des Detershagener Weges“ wird die Grundlage zur Errichtung von Einfamilienhäusern geschaffen. Zur Sicherung der Herstellung der neuen Verkehrsfläche wurde mit dem Investor ein Erschließungsvertrag abgeschlossen.

Nach der technischen Abnahme der Verkehrsfläche durch die Stadtverwaltung wird diese kosten- und lastenfrei an die Stadt Burg übertragen, so dass sich diese dann im Eigentum der Stadt Burg befindet.

Gemäß § 6 Abs. 1 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt ist die Widmung der Verkehrsfläche im B- Plangebiet Bebauungsplanes Nr. 107 "Wohngebiet südlich des Detershagener Weges" als Gemeindestraße durch Allgemeinverfügung vorzunehmen.

 

Die Allgemeinverfügung wird erst nach der technischen Abnahme und Übernahme der Verkehrsflächen in das Eigentum der Stadt Burg bekanntgemacht. Damit wird garantiert, dass die Straße den öffentlichen Charakter erst nach tatsächlicher Herstellung und Übernahme erhält.


Anlagen:

Anlage 1 – Widmungsverfügung

Anlage 2 – Lageplan

 


Widmung der Verkehrsflächen im B- Plangebiet Bebauungsplanes Nr. 107 "Wohngebiet südlich des Detershagener Weges"

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat der Stadt Burg beschließt die in der Anlage 1 beigefügte Widmung der Verkehrsfläche im B- Plangebiet Bebauungsplanes Nr. 107 "Wohngebiet südlich des Detershagener Weges" als Gemeindestraße durch Allgemeinverfügung.


Finanzielle Auswirkungen ?

ja

x

nein

1

Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten)

2

davon Zuschüsse:

3

jährliche Folgekosten/-lasten

                                 EUR

Land:                           EUR

                                  EUR

                                               

Sonstige:                     EUR

Veranschlagung im

Teilhaushalt Nr.

HH-Jahr:

            EUR

Produktsachkonto

Folgejahr:

            EUR

                                             

 

Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht

  Genehmigung

  Anzeige

  nicht erforderlich