Die Benennung der neu zu errichtenden Straße im Bebauungsplangebiet „Wohngebiet südlich des Detershagener Weges “ ist aufgrund der vorhandenen örtlichen Situation notwendig.
Die Nutzung vorhandener Straßennamen ist durch die abgeschlossene Lage des Bebauungsplangebietes nicht sinnvoll. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich eine Hausnummerierung in den vorhandenen Straßen nicht problemlos fortsetzen lässt.
Die Benennung der Straße „Am Mittelsee“ erfolgt auf Vorschlag des Investors. Nach Prüfung des Vorschlags ist festzustellen, dass eine gleichlautende Straßenbezeichnung in der Stadt Burg nicht vorhanden ist.
Die Allgemeinverfügung wird erst nach Bildung des Straßengrundstücks bekanntgemacht.
Rechtsgrundlagen:
- Kommunalverfassungsgesetz LSA § 45 Abs. 3 Ziff. 1
- Satzung über die Benennung von Straßen und das Anbringen von
Straßennamensschildern der Stadt Burg vom 10.12.2002
- Straßenverzeichnisverordnung LSA § 3
Anlagen:
Anlage 1 – Lageplan
Anlage 2 –
Übersichtskarte
Der Stadtrat beschließt die Straßenbenennung der neu zu errichtenden Straße im Bebauungsplangebiet „Wohngebiet südlich des Detershagener Weges“ mit der Straßenbezeichnung
„Am Mittelsee“.
Finanzielle Auswirkungen ?
|
ja |
|
x |
nein |
1 |
Gesamtkosten der Maßnahmen
(Beschaffungs- Herstellkosten) |
2 |
davon Zuschüsse: |
3 |
jährliche Folgekosten/-lasten |
|
EUR |
|
Land: EUR |
|
EUR |
|
|
|
Sonstige: EUR |
|
|
Veranschlagung
im Teilhaushalt
Nr. |
HH-Jahr: |
EUR |
Produktsachkonto |
|
|
|
Folgejahr: |
EUR |
|
Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
Genehmigung |
|
Anzeige |
|