hier: Beschlussüber die Einleitung des Verfahrens
1. Derzeitiger Stand des Verfahrens
Mit
Schreiben vom 25. Juli 2016 hat der Grundstückseigentümers (Anlage 1) und gleichzeitiger Vorhabenträger bei der Stadt Burg einen Antrag auf die Einleitung eines
Aufstellungsverfahrens für einen Bebauungsplan beantragt. Nach Prüfung der beabsichtigten Nutzungen soll der
Bebauungsplan die Ausweisung eines „Mischgebietes“ i.S. des § 6 BauNVO erhalten.
Der Flächennutzungsplan der Stadt Burg wird im
Rahmen des sich bereits im Verfahren befindlichen Ergänzungsverfahrens nach § 1
Abs. 8 BauGB die Ortschaft Reesen mit einbeziehen. Der Aufnahme der Ortschaft
Reesen in den gesamtstädtischen Flächennutzungsplan entspricht der Forderung
des
§ 5 Abs. 1 BauGB. Flächennutzungspläne sind für das ganze Gemeindegebiet zu
erstellen.
Der vorhandene Flächennutzungsplan der Ortschaft
Reesen wird derzeit überprüft und an die voraussehbaren Bedürfnisse der
gemeindlichen Entwicklung angepasst. Diese Überarbeitung erfolgt im Rahmen des
erteilten Auftrages der Stadt Burg zur Überarbeitung des Flächennutzungsplanes
für das Gemeindegebiet der Stadt Burg.
Für das zu beplanende Flurstück (Teilfläche von
ca. 5.200 m²) soll eine „Gemischte Baufläche“ ausgewiesen werden (Anlage 2).
Somit entstehen für den Antragsteller keine Kosten in Bezug auf die Änderung
des Flächennutzungsplanes.
Der in der
Anlage 3 dargestellte Geltungsbereich
des Bebauungsplanes wird das Plangebiet an die öffentliche Straße „Berliner Chaussee“ anschließen. Der sich nicht im
Geltungsbereich befindliche Teil des Flurstücks 347/4
(ca. 7.550 m²) verbleibt im Außenbereich.
Seitens
des Vorhabenträgers wurde in seinem Antrag der Vorschlag unterbreitet, dass
über einen noch abzuschließenden städtebaulichen Vertrag der Antragsteller alle
für die Erarbeitung der Planung erforderlichen Kosten und die Kosten für die Durchführung des Verfahrens zu
übernehmen.
Die
Verwaltung hat die Darstellungen des Eigentümers bewertet und kommt aus
städtebaulichem Grund zu dem Ergebnis, dass der Vorschlag zur Eröffnung der
Planverfahren angenommen werden sollte und die entsprechenden Planverfahren
eröffnet bzw.
weitergeführt werden sollten.
Die
Gründe hierfür sind im Wesentlichen die:
1. Vereinbarkeit mit einer geordneten
städtebauliche Entwicklung,
2. Erarbeitung einer städtebaulich sinnvollen
Planung.
Die
Anpassung des Flächennutzungsplanes ist geboten, da in der Ortschaft Reesen nur begrenzt Grundstücke vorhanden sind, die eine gemischte Nutzung aus
Wohnen und Gewerbe mit größerem Platzbedarf zu lassen. Mit der
Wiedernutzbarmachung wird eine vorhandene bauliche Anlage vor dem Verfall
bewahrt und die Ortseingangssituation aufgewertet.
Die
Aufstellung des Bebauungsplanes ist vertretbar, da nur über dieses Instrument
die Baurechte für das Grundstück gesichert werden können.
2. Erläuterungen zum Inhalt der
Beschlussfassung
Mit
dem Beschluss über die Einleitung des Satzungsverfahrens beginnt die
Erarbeitungsphase. Nach Beschlussfassung wird dem Antragsteller der
städtebauliche Vertrag im Entwurf unterbreitet. Sofern dieser unterzeichnet
ist, sollte seitens des Vorhabenträgers mit der Bearbeitung der
Planungsunterlagen begonnen werden.
Nach
Fertigstellung des Entwurfes wird dieser dem Ortschaftsrat Reesen und dem Bau- und Umweltausschuss zur Beratung/Erörterung
vorgelegt. Danach schließen sich die Beteiligung der Öffentlichkeit
entsprechend § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB an.
3. Weitere Verfahrensweise
Nach der Durchführung der Beteiligung der
Öffentlichkeit entsprechend § 3 Abs. 2 BauGB für
die Dauer eines Monats und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wird
die Verwaltung mit dem Vorhabenträger und mit dem durch ihn beauftragten
Planungsbüro die eingegangenen Stellungnahmen bewerten und Festlegungen zur
Ausarbeitung der Planentwürfe abstimmen.
Anlagen:
Anlage 1 – Antrag
zur Einleitung des Satzungsverfahrens
Anlage 2 –
Darstellung des zu ändernden Flächennutzungsplanes der Stadt Burg in der
Gemarkung Reesen
Anlage 3 –
Darstellung des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes
1.
Für den in der Anlage 2 dargestellten
Bereich in der Ortschaft Reesen soll der Flächennutzungsplan geändert werden.
Die derzeit getroffene Darstellung „Allgemeines Wohngebiet und Fläche für
Landwirtschaft“ soll durch die Darstellung einer „Gemischten Baufläche“ nach §
1 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO ersetzt werden.
2.
Für den in der Anlage 3 dargestellten
Bereich mit dem Flurstück 347/4 (Teilfläche von
ca. 5.200 m²) in der Flur 4 der Gemarkung Reesen soll ein Bebauungsplan der
Innenentwicklung nach § 13a BauGB im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB
aufgestellt werden. Der Bebauungsplan soll auf dem Flurstück die Bebauung mit
einem weiteren Wohnhaus, eine Nachnutzung der vorhandenen Halle durch
Erweiterungen und einen Neubau einer Lagerhalle für eine gewerbliche Nutzung
ermöglichen. Daher soll der Inhalt des Bebauungsplanes für das Grundstück mit
der Ausweisung eines „Mischgebietes“ nach § 6 BauNVO ausgestaltet werden.
3.
Die Änderung des Flächennutzungsplanes sowie
die Aufstellung des Bebauungsplanes sollen im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3
BauGB erarbeitet bzw. aufgestellt werden.
4.
Mit dem Antragsteller (siehe Anlage 1) ist
ein städtebaulicher Vertrag zu schließen, der die Zuständigkeiten im
Planungsverfahren zuordnet und Regelungen zur Übernahme von Planungs- sowie
Verfahrenskosten trifft.
5.
Der durch das vom Antragsteller beauftragte
Büro zu erarbeitenden Planentwurf soll dem Ortschaftsrat Reesen und dem Bau- und Umweltausschuss des Stadtrates zur
Beratung/Erörterung vorgelegt werden.
Finanzielle Auswirkungen ?
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ja |
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Gesamtkosten der Maßnahmen
(Beschaffungs- Herstellkosten) |
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jährliche Folgekosten/-lasten |
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Land: EUR |
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Folgejahr: |
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Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
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Genehmigung |
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