Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der
vorgelegten Straßenreinigungsgebührensatzung ist § 50 Abs. 1 Nr. 3, 4 des Straßengesetzes
des Landes Sachsen-Anhalt (StrG LSA) i.V.m. §§ 5, 8 und 45 Abs. 2. Nr. 1
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) und § 5 Abs. 1
Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA).
Die Stadt Burg betreibt die Straßenreinigung
als öffentliche Einrichtung zur Reinigung der im Straßenverzeichnis - Anlage 1
zur Straßenreinigungssatzung mit der Reinigungsklasse 1 bis 5 gekennzeichneten
Straßen. Für die Benutzung dieser öffentlichen Einrichtung erhebt die Stadt
Burg Benutzungsgebühren für die Reinigung gemäß § 5 Abs. 1 KAG LSA.
Die Neufassung der
Straßenreinigungsgebührensatzung ist erforderlich, um zum einen die
Rechtssicherheit bei der Erhebung der Straßenreinigungsgebühren wiederherzustellen,
zum anderen eine Vereinheitlichung des Ortsrechts für die Stadt Burg
einschließlich der Ortschaftenn Detershagen, Ihleburg, Niegripp, Parchau,
Reesen und Schartau zu schaffen.
Wesentliche Gegenstände der Neuregelung in
der vorgelegten Satzung sind:
·
Aktualisierung
des Satzungstextes, u.a. die Klarstellung und Definition der Frontmeter,
Gebührenpflichtiger, erschlossenes Grundstück usw.
·
Aktualisierung
und Veränderung der Gebührensätze, Herausnahme der Gebührensätze für den
Winterdienst auf Fahrbahnen
·
Neue
Definition des Allgemeininteresses
2.
Kalkulationszeitraum
Die vorliegende Kalkulation umfasst einen
Kalkulationszeitraum von drei Jahren, also vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2019.
Diese Vorgehensweise ist gemäß § 5 Abs. 2b
KAG LSA zulässig. Nach der genannten Vorschrift kann die Kostenermittlung für
einen Kalkulationszeitraum erfolgen, der drei Jahre nicht übersteigen soll.
3.
Kostenkalkulation (Anlage 2 zum Beschluss)
Gem. § 5 Abs. 2, 2a sind die Kosten für die
Straßenreinigung nach den betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln.
Bei der Kostenermittlung handelt es sich um
eine Vorauskalkulation. Das heißt, es werden voraussichtliche Kosten für die
nächsten drei Jahre kalkuliert. Am Ende des Kalkulationszeitraums sind die
tatsächlichen Kosten zu ermitteln und entsprechend § 5 Abs. 2b Satz 2
auszugleichen.
Grundlage für diese Kostenkalkulation waren
die durchschnittlichen Kosten der Jahre 2010 bis 2014, ermittelt aus dem
jeweiligen Betriebsabrechnungsbogen (BAB). Da sich in dem Zeitraum von 2010 bis
2014 keine lineare Kostensteigerung abzeichnete, wurden die Kosten der 5 Jahre
insgesamt ermittelt, um dann einen kalkulatorischen jährlichen Wert zu
errechnen.
Es wurden insgesamt gebührenfähige Kosten für
den Zeitraum 2010 bis 2014 i.H.v. 2.037.231,04 EUR ermittelt. Daraus ergibt
sich ein jährlicher durchschnittlicher Wert i.H.v. 407.446,21 EUR
gebührenfähige Kosten.
Für
den Kalkulationszeitraum vom 01.01.2017 bis 31.12.2019 betragen die
durchschnittlich jährlichen gebührenfähigen Kosten 407.446,21 EUR.
Die Berechnung der gebührenfähigen Kosten
ist der beigelegten Anlage 2 zu diesem Beschluss zu entnehmen.
4.
Allgemeininteresse (Anlage 3 zum Beschluss)
Der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1
Grundgesetz) verbietet, die Anlieger ohne Einschränkung oder Ausgleich der
vollen Straßenreinigungspflicht zu unterwerfen (und auf dieser Grundlage eine
Gebührenpflicht zu begründen), wenn und soweit die Straßenreinigung dem
Allgemeininteresse an sauberen Straßen dient (BVerwG vom 07.04.89 – 8 C 90.87).
Ergänzend hierzu wurde durch das BVerwG ausgeführt: „Wird die Straßenreinigung
in einer Gemeinde nicht allein für Anliegerstraßen und damit ausschließlich im
besonderen Interesse der Anlieger, sondern auch für Straßen, die nicht nur dem
Anliegerverkehr dienen (z.B. Straßen mit innerörtlichem Durchgangsverkehr) und
damit zugleich im Interesse der übrigen Straßenbenutzer und insoweit im
Allgemeininteresse durchgeführt, so erweist es sich unter keinem vernünftigen
Gesichtspunkt als sachgerecht und verstößt daher gegen den
Gleichheitsgrundsatz, wenn Kosten, die die Befriedigung dieses
Allgemeininteresses betreffen, den Anliegern aufgebürdet werden“.
Bislang war in der vorhergehenden
Straßenreinigungssatzung ein Eigenanteil der Stadt Burg mit 25 % pauschal
festgesetzt. Nach der o.g. Rechtsprechung des BVerwG und nach der neuesten
Rechtsprechung vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg 9. Senat, Urteil vom
16.02.2016, Az.: 9 KN 288/13 ist eine pauschale Festsetzung des Eigenanteils i.H.v.
25 % unzulässig.
Die Festlegung der Höhe des auf das
Allgemeininteresse entfallenden Kostenanteils liegt im Ermessen des Stadtrates.
Insoweit steht der Stadt Burg eine weitgehende Einschätzungsfreiheit zu. Bei
der Entscheidung hat sich die Stadt Burg an den örtlichen Verhältnissen zu
orientieren und insbesondere das Verhältnis zwischen den Straßen mit ihren
jeweils unterschiedlichen Anlieger- bzw. Allgemeininteressen zu
berücksichtigen.
Anrechenbar sind nur die Flächen, die von
der Stadt Burg zu reinigen sind, da die Kosten der Straßenreinigung sich nur
auf die Straßen beziehen. Diese Reinigungsflächen wurden entsprechend
ermittelt.
Unter Berücksichtigung und Auslegung der
o.g. Rechtsprechung wurden die gebührenpflichtigen Straßen gemäß dem Straßenverzeichnis
- Anlage 1 der Straßenreinigungssatzung in die Straßengruppen – Anliegerstraße,
Fußgängerzone, innerörtliche Straße und überörtliche Durchgangsstraßen –
eingeordnet. In die Straßengruppe „überörtliche Durchgangsstraßen“ wurden alle
klassifizierten Straßen, d.h. Bundes-, Landes- und Kreisstraßen eingeordnet.
Die Einordnung der Gemeindestraßen in die Straßengruppen „innerörtliche Straße
und Anliegerstraße“ erfolgten nach den Erfahrungswerten aus dem
Straßenausbaubeitragsrecht. Hinzu kommt noch die Straßengruppe – sonstige
Anlagen -. In dieser Straßengruppe sind u.a. die Verbindungswege, Spielplätze,
Parkplätze, die öffentlich zugänglichen Parks, selbständige Grünflächen,
Busbahnhof usw. eingeordnet.
Für die o.g. Straßengruppen wurden folgende
Reinigungsflächen (gerundet) ermittelt:
·
Anliegerstraße
– 303.524 m²
·
Fußgängerzone
– 9.813 m²
·
innerörtliche
Straße – 136.504
m²
·
überörtliche
Durchgangsstraße – 220.991 m²
·
sonstige Anlagen – 204.761
m²
·
Gesamt: 875.593
m²
Das Allgemeininteresse ist umso höher zu
bewerten, je intensiver die Straße durch Nichtanlieger in Anspruch genommen
wird. Die Anteile (Prozentsätze) auf der Basis der abrechenbaren
Straßenausbaubeiträge zu ermitteln, ist nicht erforderlich, da das Interesse an
intakten Straßen von Nichtanliegern erheblich größer ist, als das Interesse an
einer sauberen Straße. Das Interesse an einer sauberen Straße ist jedoch nicht
außeracht zu lassen.
Die Verwaltung schlägt für die einzelnen
Straßengruppen folgende Anteile des Allgemeininteresses vor. Die hier
angesetzten Prozentsätze wurden aus Erfahrungswerten anderer Kommunen ermittelt
und gewichtet.
Anliegerstraßen werden in der
Regel von den Anliegern genutzt. Das Interesse der Anlieger an einem sauberen
Umfeld ist sehr groß. Der Anteil des Allgemeininteresses wird hier mit 2,5 %
angesetzt.
Fußgängerzonen werden naturgemäß
von vielen Nichtanliegern genutzt. Das Interesse der Geschäftsinhaber an einem
sauberen Umfeld ist jedoch sehr groß. Auch in den anliegenden Gebäuden sind
viele Wohnungen, so dass die Fußgängerzone auch als Anliegerstraße zu sehen
ist. Der Anteil des Allgemeininteresses wir hier mit 5 % angesetzt, doppelt so
hoch wie bei der Anliegerstraße.
Innerörtliche Straßen werden von mehr
Nichtanliegern genutzt, als bei den Anliegerstraßen. Es handelt sich aber auch
um Haupterschließungsanlagen, die die Anliegerbereiche erschließen. Das
Interesse der Anlieger an einem sauberen Umfeld ist daher groß. Der Anteil des
Allgemeininteresses wird hiermit 15 % angesetzt.
Überörtliche Durchgangsstraßen werden naturgemäß
von vielen Nichtanliegern genutzt. Das Interesse der Anlieger an einem sauberen
Umfeld ist ebenso groß, wie bei den anderen Straßen. Der Anteil des
Allgemeininteresses wird hier mit 30 % angesetzt.
Bei den sonstigen Anlagen überwiegt
das Allgemeininteresse an einem sauberen Umfeld. Jedoch ist das Interesse der
Anlieger nicht außeracht zu lassen. Der Anteil des Allgemeininteresses wird
hier mit 60 % angesetzt.
Für die Straßengruppen ergeben sich daraus
die nachfolgend genannten Flächen des Allgemeininteresses:
·
Anliegerstraße
– 303.524 m²
x 2,5% = 7.588 m²
·
Fußgängerzone
– 9.813 m² x
5% = 491 m²
·
innerörtliche
Straße – 136.504
m² x 15% = 20.476 m²
·
überörtliche
Durchgangsstraße – 220.991 m² x 30%
= 66.297 m²
·
sonstige Anlagen – 204.761
m² x 60% = 122.857 m²
·
Gesamt: 217.709
m²
Die ermittelte Fläche des
Allgemeininteresses i.H.v. 217.709 m² ins Verhältnis gesetzt zu der
Gesamtfläche i.H.v. 875.593 m² ergibt sich daraus ein Anteil des
Allgemeininteresses i.H.v 24,86 %, gerundet 25 %.
Die Ermittlung des Anteils des
Allgemeininteresses ist der beigefügten Anlage 3 zu diesem Beschluss zu
entnehmen.
Der Anteil des Allgemeininteresses wird
prozentual von den durchschnittlich gebührenfähigen Kosten abgesetzt.
Dies bedeutet, bezogen auf die unter Punkt 3
ermittelten durchschnittlichen jährlichen gebührenfähigen Kosten für den
Kalkulationszeitraum vom 01.01.2017 bis 31.12.2019, ergibt sich ein jährlicher Eigenanteil der Stadt Burg
i.H.v. 101.861,55 EUR.
Im Ergebnis errechnet sich ein jährlicher Anteil der
Gebührenpflichtigen für den Kalkulationszeitraum vom 01.01.2017 bis 31.12.2019 i.H.v. 305.584,66 EUR.
Bei einer Reduzierung der Anteile des
Allgemeininteresses erhöht sich entsprechend der Anteil der Gebührenpflichtigen
und somit auch die Einnahmen aus den Gebühren. Bei einer Erhöhung der Anteile
des Allgemeininteresses verringert sich der Anteil der Gebührenpflichtigen und
somit aber auch die Einnahmen aus den Gebühren.
Sofern der Stadtrat dem Vorschlag der
Verwaltung folgt, wird ein Anteil des Allgemeininteresses i.H.v. 25 %
beschlossen.
5.
Gebührenmaßstab/Gebührensatz (Anlage 4 zum Beschluss)
Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1, 2 KAG LSA erfolgt
die Bemessung der Gebühren unter Berücksichtigung von Art und Umfang der
Inanspruchnahme. Sie kann nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfolgen.
Als Gebührenmaßstab wurde dieser Kalkulation
der Frontmetermaßstab zugrundegelegt. Dazu wurden zunächst die Gesamtfrontmeter
(bestehend aus Anliegerfrontmeter und Hinterliegerfrontmeter) der erschlossenen
Grundstücke von dem im Straßenverzeichnis – Anlage 1 zur
Straßenreinigungssatzung – enthaltenen Straßen ermittelt. Die Ermittlung der
Frontmeter der erschlossenen Grundstücke erfolgte digital in Zusammenarbeit mit
der Firma Geolock GmbH. Da die Straßenreinigungssatzung für die einzelnen
Straßen verschiedene Reinigungszyklen entsprechend der Reinigungsklassen
vorsieht, muss dieses entsprechend berücksichtigt werden. Die ermittelten Frontmeter
der Straßen mit mehrfacher wöchentlicher Reinigung werden dementsprechend
vervielfacht (Bsp. bei Reinigung 2 x wöchentlich werden die Frontmeter
entsprechend verdoppelt).
Im Ergebnis wurden Gesamtfrontmeter der
Reinigungsklassen 1 - 5 i.H.v. 150.805 m ermittelt. Nach Wichtung der
Reinigungszyklen in den einzelnen Reinigungsklassen ergibt Gesamtfrontmeter
i.H.v. 193.822 m (Recheneinheit).
Der Gebührensatz je Reinigungsklasse wird
über das Äquivalenzzifferverfahren ermittelt.
Die Äquivalenzziffer ist die Anzahl der
Reinigung pro Woche. Die zuvor ermittelten gewichteten Gesamtfrontmeter dienen
als Recheneinheit. Als dritte Rechenposition ist noch der durchschnittlich
jährliche Anteil der Gebührenpflichtigen i.H.v. 305.584,66 EUR maßgebend.
Der Rechenweg sieht wie folgt aus:
Anteil Gebührenpflichtige / Recheneinheit
(Gesamtfrontmeter) x Äquivalenzziffer (Anzahl der Reinigung pro Woche =
jährliche Gebührensatz je FM in EUR.
Für die Reinigungsklassen 1 bis 5 ergeben
sich hieraus nachfolgend genannte jährliche Gebührensätze:
Reinigungsklasse
1 – 7,88 EUR/FM
Reinigungsklasse
2 – 4,73 EUR/FM
Reinigungsklasse
3 – 3,15 EUR/FM
Reinigungsklasse
4 – 1,58 EUR/FM
Reinigungsklasse
5 – 0,79 EUR/FM
Die Gebühren beinhalten nur noch die Kosten
der Straßenreinigung. Die Kosten des Winterdienstes auf Fahrbahnen dürfen gem.
§ 47 Abs, 2 StrG LSA nicht auf die Anlieger umgelegt werden, da die Übertragung
des Winterdienstes auf Fahrbahnen auf den Anlieger nicht zulässig ist. Der
Winterdienst auf Fahrbahnen wird nun generell durch die Stadt Burg gem. § 9
Abs. 4 StrG LSA im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit erfolgen. Der Winterdienst
auf der Fahrbahn der klassifizierten Straßen wird weiterhin durch den
jeweiligen Straßenbaulastträger erfolgen.
Die Ermittlung des Gebührenmaßstabes/Gebührensatzes
ist der beigefügten Anlage 4 zu diesem Beschluss zu entnehmen.
Die beigelegte Anlage 5 enthält nochmal eine
Gegenüberstellung der bisherigen Frontmeter und Gebührensätze und der neu
ermittelten Frontmeter und Gebührensätze.
Die beigelegte Anlage 6 beinhaltet die
Synopse zur Straßenreinigungsgebührensatzung.
Anlagen:
Anlage 1
Straßenreinigungsgebührensatzung
Anlage 2
Kostenkalkulation
Anlage 3
Allgemeininteresse
Anlage 4
Gebührenmaßstab Gebührensatz
Anlage 5 Gegenüberstellung
FM und Gebührensatz alt_neu
Anlage 6 Synopse
Straßenreinigungsgebührensatzung
Der Stadtrat beschließt die Neufassung der Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt Burg.
Finanzielle
Auswirkungen ?
X |
ja |
|
|
nein |
1 |
Gesamtkosten der Maßnahmen
(Beschaffungs- Herstellkosten) |
2 |
davon Zuschüsse: |
3 |
jährliche Folgekosten/-lasten |
|
300.000,00 EUR |
|
Land: EUR |
|
300.000,00 EUR |
|
|
|
Sonstige: EUR |
|
|
Veranschlagung im Teilhaushalt Nr. |
HH-Jahr: |
2017
|
Produktsachkonto |
|
|
|
Folgejahr: |
2018-2019 |
545111501.432100 |
Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
Genehmigung |
|
|
nicht erforderlich |