Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der vorgelegten Straßenreinigungsgebührensatzung ist § 50 Abs. 1 Nr. 3, 4 des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (StrG LSA) i.V.m. §§ 5, 8 und 45 Abs. 2. Nr. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) und § 5 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA).

Die Stadt Burg betreibt die Straßenreinigung als öffentliche Einrichtung zur Reinigung der im Straßenverzeichnis - Anlage 1 zur Straßenreinigungssatzung mit der Reinigungsklasse 1 bis 5 gekennzeichneten Straßen. Für die Benutzung dieser öffentlichen Einrichtung erhebt die Stadt Burg Benutzungsgebühren für die Reinigung gemäß § 5 Abs. 1 KAG LSA.

Die Neufassung der Straßenreinigungsgebührensatzung ist erforderlich, um zum einen die Rechtssicherheit bei der Erhebung der Straßenreinigungsgebühren wiederherzustellen, zum anderen eine Vereinheitlichung des Ortsrechts für die Stadt Burg einschließlich der Ortschaftenn Detershagen, Ihleburg, Niegripp, Parchau, Reesen und Schartau zu schaffen.

Wesentliche Gegenstände der Neuregelung in der vorgelegten Satzung sind:

·           Aktualisierung des Satzungstextes, u.a. die Klarstellung und Definition der Frontmeter, Gebührenpflichtiger, erschlossenes Grundstück usw.

·           Aktualisierung und Veränderung der Gebührensätze, Herausnahme der Gebührensätze für den Winterdienst auf Fahrbahnen

·           Neue Definition des Allgemeininteresses

Inhalt der 1. Änderung:

Die Straßenreinigungssatzung (Beschluss-Nr. 121/2016/1) und die Straßenreinigungsgebührensatzung (Beschluss-Nr. 120/2016/1) wurden vom Hauptausschuss am 18. Oktober 2016 und vom Stadtrat am 20. Oktober 2016 zurückgestellt mit der Maßgabe, diese nochmals in die nächste Beschlussschiene einzubringen.

Die Änderungen ergeben sich auf Grund der Beratungsergebnisse aus den vorausgegangenen Ortschaftsräten vom September 2016. Es erfolgen Änderungen in Anlage 1 zu Beschlussvorlage Nr. 121/2016/1. Der Satzungstext der Straßenreinigungssatzung bleibt, bis auf § 11 Abs. 1 – „In-Kraft-treten“, unverändert. Und in der „Anlage 1 – Straßenverzeichnis der Stadt Burg zur Satzung der Stadt Burg über die Straßenreinigung“ erfolgten Änderungen. Die Präambel wurde an die aktuelle Gesetzeslage angepasst.

 

Für folgende Straßen bzw. neu definierten Straßenabschnitten wurden die Reinigungsklassen (RKL) geändert: 

  1. Ortsschaft Ihleburg
    a) Berliner Damm – RKL 4 in 5
    b) Ihleburger Chaussee - RKL 4 in 5

  2. Ortschaft Niegripp
    a) Am See (von Einmündung Hauptstraße bis Hs.Nr. 70) – RKL 0 in 5
    b) Gartengasse – RKL 0 in 5
    c) Im Winkel (außer nachstehender Im Winkel) – RKL 0 in 5
    d) Kirchstraße inkl. Zum Deich Hs.Nr. 18 (außer nachstehende Kirchstraße) – RKL 0 in 5
    e) Niegripper Kanalstraße von Hs.Nr. 1 bis 5 und Hs.Nr. 6 bis 12 – RKL 0 in 5
    f) Niegripper Mittelstraße (außer nachstehende Niegripper Mittelstraße) – RKL 0 in 5
    g) Zur Vossenbreite (außer nachstehende Zur Vossenbreite) – RKL 0 in 5
    h) Zur Wehle ( von Einmündung Hauptstraße bis Hs.Nr. 14) – RKL 0 in 5

  3. Ortschaft Parchau
    a) Chausseestraße – RKL 4 in 5

  4. Ortschaft Reesen
    a) Reesener Dorfstraße – RKL 0 in 5

  5. Ortschaft Schartau
    a) Stietzelstraße (außer nachstehende Stietzelstraße) – RKL 4 in 5
    b) Stietzelstraße (von Kreuzung Alte Lindenstraße bis Ortsausgang) – RKL 4 in 6.

Aufgrund dieser Änderungen ergeben sich folgende Korrekturen:

Präambel

Die Präambel wurde an die aktuelle Gesetzeslage angepasst.

In Kraft treten der Satzung

Da die Straßenreinigungssatzung (Beschluss-Nr. 121/2016/1) und die Straßenreinigungsgebührensatzung (Beschluss-Nr. 120/2016/1) vom Hauptausschuss am 18. Oktober 2016 und vom Stadtrat am 20. Oktober 2016 zurückgestellt wurden, mit der Maßgabe, diese nochmals in die nächste Beschlussschiene einzubringen, können diese Satzungen nun nicht mehr zum 1. Januar 2017 in Kraft treten.

Ein rückwirkendes in Kraft setzen ist nicht zulässig.

Da beide Satzungen in Hinsicht auf die Einstufung der Straßen in den einzelnen Reinigungsklassen und einer daraus möglich resultierenden Gebührenpflicht in der Fahrbahnreinigung miteinander verbunden sind, ist für die Neufassungen der Straßenreinigungssatzung und Straßenreinigungsgebührensatzung ein in Kraft treten zu einem einheitlichen Zeitpunkt sinnvoll.

Ausschlaggebend ist das in Kraft treten der Straßenreinigungsgebührensatzung.

Da es sich bei der Gebührenkalkulation um eine Vorauskalkulation handelt, ist am Ende des Kalkulationszeitraumes eine Kostenendabrechnung gem. § 5 Abs. 2b KAG LSA vorzunehmen, um eine evtl. Kostenüber-/ bzw. Kostenunterdeckung zu ermitteln, welche sich dann in evtl. veränderten Gebührensätzen für die nächste Kalkulationsperiode niederschlägt. Mit einem in Kraft treten der Satzung in einem laufendem Kalenderjahr ist der Kalkulationszeitraum entsprechend anzupassen. Dieser Kalkulationszeitraum würde jedoch mit den Rechnungsergebnissen des Bauhofes kollidieren, da die Betriebsabrechnung pro Kalenderjahr erfolgt.

Daher wird das in Kraft treten der Satzung auf den 01.01.2018 verschoben.

Zu Punkt 2 (Kalkulationszeitraum)

Durch das Verschieben des in Kraft treten der Satzungen ändert sich entsprechend Kalkulationszeitraum vom 01.01.2017-31.12.2019 auf 01.01.2018-31.12.2020. Die Kostenhöhe bleibt unverändert.

zu Punkt 4 (Allgemeininteresse)

Durch die Aufnahme der o.g. Straßen von RKL 0 in 5 erhöhen sich die Reinigungsflächen in der Anliegerstraße. Durch die Herausnahme des Straßenabschnittes „Stietzelstraße (von Kreuzung Alte Lindenstraße bis Ortsausgang)“ aus RKL 4 und Aufnahme in RKL 6 mindert sich die Reinigungsfläche in der überörtlichen Durchgangsstraße. Im Ergebnis ändern sich die Gesamtreinigungsflächen und die gewichteten Reinigungsflächen. Der prozentuale Anteil des Allgemeininteresses verringert sich dadurch.

Durch die Verringerung des prozentualen Anteils des Allgemeininteresses verringert sich der jährliche Eigenanteil der Stadt Burg und erhöht sich der Anteil der Gebührenpflichtigen an den Kosten.

zu Punkt 5 (Gebührenmaßstab/Gebührensatz)

Durch die Aufnahme der o.g. Straßen von RKL 0 in 5, durch die Änderung der RKL der o.g. Straßen von RKL 4 in 5 und Herausnahme des Straßenabschnittes „Stietzelstraße (von Kreuzung Alte Lindenstraße bis Ortsausgang)“ aus RKL 4 verändern sich dementsprechend die gemessenen Frontmeter und die ermittelten Frontmeter. Durch die Erhöhung des Anteils der Gebührenpflichtigen an den Kosten und die Korrektur der ermittelten Frontmeter ändern sich entsprechend die Gebührensätze in den RKL 1 bis 5.

2. Kalkulationszeitraum

Die vorliegende Kalkulation umfasst einen Kalkulationszeitraum von drei Jahren, also vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2020.

Diese Vorgehensweise ist gemäß § 5 Abs. 2b KAG LSA zulässig. Nach der genannten Vorschrift kann die Kostenermittlung für einen Kalkulationszeitraum erfolgen, der drei Jahre nicht übersteigen soll.

3. Kostenkalkulation (Anlage 2 zum Beschluss)

Gem. § 5 Abs. 2, 2a sind die Kosten für die Straßenreinigung nach den betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln.

Bei der Kostenermittlung handelt es sich um eine Vorauskalkulation. Das heißt, es werden voraussichtliche Kosten für die nächsten drei Jahre kalkuliert. Am Ende des Kalkulationszeitraums sind die tatsächlichen Kosten zu ermitteln und entsprechend § 5 Abs. 2b Satz 2 auszugleichen.

Grundlage für diese Kostenkalkulation waren die durchschnittlichen Kosten der Jahre 2010 bis 2014, ermittelt aus dem jeweiligen Betriebsabrechnungsbogen (BAB). Da sich in dem Zeitraum von 2010 bis 2014 keine lineare Kostensteigerung abzeichnete, wurden die Kosten der 5 Jahre insgesamt ermittelt, um dann einen kalkulatorischen jährlichen Wert zu errechnen.

Es wurden insgesamt gebührenfähige Kosten für den Zeitraum 2010 bis 2014 i.H.v. 2.037.231,04 EUR ermittelt. Daraus ergibt sich ein jährlicher durchschnittlicher Wert i.H.v. 407.446,21 EUR gebührenfähige Kosten.

Für den Kalkulationszeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2020 betragen die durchschnittlich jährlichen gebührenfähigen Kosten 407.446,21 EUR.

Die Berechnung der gebührenfähigen Kosten ist der beigelegten Anlage 2 zu diesem Beschluss zu entnehmen.

4. Allgemeininteresse (Anlage 3 zum Beschluss)

Der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) verbietet, die Anlieger ohne Einschränkung oder Ausgleich der vollen Straßenreinigungspflicht zu unterwerfen (und auf dieser Grundlage eine Gebührenpflicht zu begründen), wenn und soweit die Straßenreinigung dem Allgemeininteresse an sauberen Straßen dient (BVerwG vom 07.04.89 – 8 C 90.87). Ergänzend hierzu wurde durch das BVerwG ausgeführt: „Wird die Straßenreinigung in einer Gemeinde nicht allein für Anliegerstraßen und damit ausschließlich im besonderen Interesse der Anlieger, sondern auch für Straßen, die nicht nur dem Anliegerverkehr dienen (z.B. Straßen mit innerörtlichem Durchgangsverkehr) und damit zugleich im Interesse der übrigen Straßenbenutzer und insoweit im Allgemeininteresse durchgeführt, so erweist es sich unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt als sachgerecht und verstößt daher gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn Kosten, die die Befriedigung dieses Allgemeininteresses betreffen, den Anliegern aufgebürdet werden“.

Bislang war in der vorhergehenden Straßenreinigungssatzung ein Eigenanteil der Stadt Burg mit 25 % pauschal festgesetzt. Nach der o.g. Rechtsprechung des BVerwG und nach der neuesten Rechtsprechung vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg 9. Senat, Urteil vom 16.02.2016, Az.: 9 KN 288/13 ist eine pauschale Festsetzung des Eigenanteils i.H.v. 25 % unzulässig.

Die Festlegung der Höhe des auf das Allgemeininteresse entfallenden Kostenanteils liegt im Ermessen des Stadtrates. Insoweit steht der Stadt Burg eine weitgehende Einschätzungsfreiheit zu. Bei der Entscheidung hat sich die Stadt Burg an den örtlichen Verhältnissen zu orientieren und insbesondere das Verhältnis zwischen den Straßen mit ihren jeweils unterschiedlichen Anlieger- bzw. Allgemeininteressen zu berücksichtigen.

Anrechenbar sind nur die Flächen, die von der Stadt Burg zu reinigen sind, da die Kosten der Straßenreinigung sich nur auf die Straßen beziehen. Diese Reinigungsflächen wurden entsprechend ermittelt.

Unter Berücksichtigung und Auslegung der o.g. Rechtsprechung wurden die gebührenpflichtigen Straßen gemäß dem Straßenverzeichnis - Anlage 1 der Straßenreinigungssatzung in die Straßengruppen – Anliegerstraße, Fußgängerzone, innerörtliche Straße und überörtliche Durchgangsstraßen – eingeordnet. In die Straßengruppe „überörtliche Durchgangsstraßen“ wurden alle klassifizierten Straßen, d.h. Bundes-, Landes- und Kreisstraßen eingeordnet. Die Einordnung der Gemeindestraßen in die Straßengruppen „innerörtliche Straße und Anliegerstraße“ erfolgten nach den Erfahrungswerten aus dem Straßenausbaubeitragsrecht. Hinzu kommt noch die Straßengruppe – sonstige Anlagen -. In dieser Straßengruppe sind u.a. die Verbindungswege, Spielplätze, Parkplätze, die öffentlich zugänglichen Parks, selbständige Grünflächen, Busbahnhof usw. eingeordnet.

Für die o.g. Straßengruppen wurden folgende Reinigungsflächen (gerundet) ermittelt:

·           Anliegerstraße –                              322.649

·           Fußgängerzone –                                9.813 m²

·           innerörtliche Straße –                                 136.504 m²

·           überörtliche Durchgangsstraße –   218.105

·           sonstige Anlagen –                          204.761 m²

·           Gesamt:                                          891.832

Das Allgemeininteresse ist umso höher zu bewerten, je intensiver die Straße durch Nichtanlieger in Anspruch genommen wird. Die Anteile (Prozentsätze) auf der Basis der abrechenbaren Straßenausbaubeiträge zu ermitteln, ist nicht erforderlich, da das Interesse an intakten Straßen von Nichtanliegern erheblich größer ist, als das Interesse an einer sauberen Straße. Das Interesse an einer sauberen Straße ist jedoch nicht außeracht zu lassen.

Die Verwaltung schlägt für die einzelnen Straßengruppen folgende Anteile des Allgemeininteresses vor. Die hier angesetzten Prozentsätze wurden aus Erfahrungswerten anderer Kommunen ermittelt und gewichtet.

Anliegerstraßen werden in der Regel von den Anliegern genutzt. Das Interesse der Anlieger an einem sauberen Umfeld ist sehr groß. Der Anteil des Allgemeininteresses wird hier mit 2,5 % angesetzt.

Fußgängerzonen werden naturgemäß von vielen Nichtanliegern genutzt. Das Interesse der Geschäftsinhaber an einem sauberen Umfeld ist jedoch sehr groß. Auch in den anliegenden Gebäuden sind viele Wohnungen, so dass die Fußgängerzone auch als Anliegerstraße zu sehen ist. Der Anteil des Allgemeininteresses wir hier mit 5 % angesetzt, doppelt so hoch wie bei der Anliegerstraße.

Innerörtliche Straßen werden von mehr Nichtanliegern genutzt, als bei den Anliegerstraßen. Es handelt sich aber auch um Haupterschließungsanlagen, die die Anliegerbereiche erschließen. Das Interesse der Anlieger an einem sauberen Umfeld ist daher groß. Der Anteil des Allgemeininteresses wird hiermit 15 % angesetzt.

Überörtliche Durchgangsstraßen werden naturgemäß von vielen Nichtanliegern genutzt. Das Interesse der Anlieger an einem sauberen Umfeld ist ebenso groß, wie bei den anderen Straßen. Der Anteil des Allgemeininteresses wird hier mit 30 % angesetzt.

Bei den sonstigen Anlagen überwiegt das Allgemeininteresse an einem sauberen Umfeld. Jedoch ist das Interesse der Anlieger nicht außeracht zu lassen. Der Anteil des Allgemeininteresses wird hier mit 60 % angesetzt.

Für die Straßengruppen ergeben sich daraus die nachfolgend genannten Flächen des Allgemeininteresses:

·           Anliegerstraße –                              322.649 m² x   2,5% =   8.066

·           Fußgängerzone –                                9.813 m² x   5% =         491 m²

·           innerörtliche Straße –                                 136.504 m² x 15% =    20.476 m²

·           überörtliche Durchgangsstraße –   218.105 m² x 30% =    65.432

·           sonstige Anlagen –                          204.761 m² x 60% =  122.857 m²

·           Gesamt:                                                                              217.322

Die ermittelte Fläche des Allgemeininteresses i.H.v. 217.322 m² ins Verhältnis gesetzt zu der Gesamtfläche i.H.v. 891.832 m² ergibt sich daraus ein Anteil des Allgemeininteresses i.H.v 24,37 %, gerundet 24 %.

Die Ermittlung des Anteils des Allgemeininteresses ist der beigefügten Anlage 3 zu diesem Beschluss zu entnehmen.

Der Anteil des Allgemeininteresses wird prozentual von den durchschnittlich gebührenfähigen Kosten abgesetzt.

Dies bedeutet, bezogen auf die unter Punkt 3 ermittelten durchschnittlichen jährlichen gebührenfähigen Kosten für den Kalkulationszeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2020, ergibt sich ein jährlicher Eigenanteil der Stadt Burg i.H.v. 97.787,09 EUR.

Im Ergebnis errechnet sich ein jährlicher Anteil der Gebührenpflichtigen für den Kalkulationszeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2020 i.H.v. 309.659,12 EUR.

Bei einer Reduzierung der Anteile des Allgemeininteresses erhöht sich entsprechend der Anteil der Gebührenpflichtigen und somit auch die Einnahmen aus den Gebühren. Bei einer Erhöhung der Anteile des Allgemeininteresses verringert sich der Anteil der Gebührenpflichtigen und somit aber auch die Einnahmen aus den Gebühren.

Sofern der Stadtrat dem Vorschlag der Verwaltung folgt, wird ein Anteil des Allgemeininteresses i.H.v. 24 % beschlossen.

5. Gebührenmaßstab/Gebührensatz (Anlage 4 zum Beschluss)

Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1, 2 KAG LSA erfolgt die Bemessung der Gebühren unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Inanspruchnahme. Sie kann nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfolgen.

Als Gebührenmaßstab wurde dieser Kalkulation der Frontmetermaßstab zugrundegelegt. Dazu wurden zunächst die Gesamtfrontmeter (bestehend aus Anliegerfrontmeter und Hinterliegerfrontmeter) der erschlossenen Grundstücke von dem im Straßenverzeichnis – Anlage 1 zur Straßenreinigungssatzung – enthaltenen Straßen ermittelt. Die Ermittlung der Frontmeter der erschlossenen Grundstücke erfolgte digital in Zusammenarbeit mit der Firma Geolock GmbH. Da die Straßenreinigungssatzung für die einzelnen Straßen verschiedene Reinigungszyklen entsprechend der Reinigungsklassen vorsieht, muss dieses entsprechend berücksichtigt werden. Die ermittelten Frontmeter der Straßen mit mehrfacher wöchentlicher Reinigung werden dementsprechend vervielfacht (Bsp. bei Reinigung 2 x wöchentlich werden die Frontmeter entsprechend verdoppelt).

Im Ergebnis wurden Gesamtfrontmeter der Reinigungsklassen 1 - 5 i.H.v. 156.435 m ermittelt. Nach Wichtung der Reinigungszyklen in den einzelnen Reinigungsklassen ergibt Gesamtfrontmeter i.H.v. 193.322 m (Recheneinheit).

Der Gebührensatz je Reinigungsklasse wird über das Äquivalenzzifferverfahren ermittelt.

Die Äquivalenzziffer ist die Anzahl der Reinigung pro Woche. Die zuvor ermittelten gewichteten Gesamtfrontmeter dienen als Recheneinheit. Als dritte Rechenposition ist noch der durchschnittlich jährliche Anteil der Gebührenpflichtigen i.H.v. 309.659,12 EUR maßgebend.

Der Rechenweg sieht wie folgt aus:

Anteil Gebührenpflichtige / Recheneinheit (Gesamtfrontmeter) x Äquivalenzziffer (Anzahl der Reinigung pro Woche = jährliche Gebührensatz je FM in EUR.

Für die Reinigungsklassen 1 bis 5 ergeben sich hieraus nachfolgend genannte jährliche Gebührensätze:

            Reinigungsklasse 1 –   8,01 EUR/FM

            Reinigungsklasse 2 –   4,81 EUR/FM

            Reinigungsklasse 3 –   3,20 EUR/FM

            Reinigungsklasse 4 –   1,60 EUR/FM

            Reinigungsklasse 5 –   0,80 EUR/FM

Die Gebühren beinhalten nur noch die Kosten der Straßenreinigung. Die Kosten des Winterdienstes auf Fahrbahnen dürfen gem. § 47 Abs, 2 StrG LSA nicht auf die Anlieger umgelegt werden, da die Übertragung des Winterdienstes auf Fahrbahnen auf den Anlieger nicht zulässig ist. Der Winterdienst auf Fahrbahnen wird nun generell durch die Stadt Burg gem. § 9 Abs. 4 StrG LSA im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit erfolgen. Der Winterdienst auf der Fahrbahn der klassifizierten Straßen wird weiterhin durch den jeweiligen Straßenbaulastträger erfolgen.

Die Ermittlung des Gebührenmaßstabes/Gebührensatzes ist der beigefügten Anlage 4 zu diesem Beschluss zu entnehmen.

Die beigelegte Anlage 5 enthält nochmal eine Gegenüberstellung der bisherigen Frontmeter und Gebührensätze und der neu ermittelten Frontmeter und Gebührensätze.

Die beigelegte Anlage 6 beinhaltet die Synopse zur Straßenreinigungsgebührensatzung.


Anlagen:

 

Anlage 1 Straßenreinigungsgebührensatzung

Anlage 2 Kostenkalkulation

Anlage 3 Allgemeininteresse

Anlage 4 Gebührenmaßstab Gebührensatz

Anlage 5 Gegenüberstellung FM und Gebührensatz alt_neu

Anlage 6 Synopse Straßenreinigungsgebührensatzung


Der Stadtrat beschließt die Neufassung der Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt Burg.


Finanzielle Auswirkungen ?

X

ja

nein

1

Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten)

2

davon Zuschüsse:

3

jährliche Folgekosten/-lasten

                      309.000,00 EUR

Land:                       EUR

                      309.000,00 EUR

                                               

Sonstige:                  EUR

Veranschlagung im

Teilhaushalt Nr.

HH-Jahr:

                   2017

Produktsachkonto

Folgejahr:

         2018-2019

545111501.432100              

 

Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht

  Genehmigung

  Anzeige

  nicht erforderlich