Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der vorgelegten Straßenreinigungssatzung sind §§ 47 und 50 des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (StrG LSA) i.V.m. §§ 5, 8 und 45 Abs. 2. Nr. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) und § 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA).
Im Laufe der zurückliegenden Jahre wurden rechtliche Erkenntnisse erlangt, die eine Neufassung der Straßenreinigungssatzung erforderlich machen.
Ausgangspunkt ist § 47 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 StrG LSA, wonach die Gemeinden – hier die Stadt Burg – alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage zu reinigen haben, und zum Winterdienst für Gehwege und Fußgängerüberwege nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit verpflichtet ist. Nach § 50 Abs. 1 Nr. 3 StrG LSA ist die Stadt Burg berechtigt, durch Satzung die Reinigungspflichten und den Winterdienst ganz oder teilweise den Eigentümern oder Besitzern der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke aufzuerlegen oder sie zu den entsprechenden Kosten heranzuziehen.
Hinsichtlich der Frage, welche Straßen von der Stadt selbst und welche von den Anliegern gereinigt werden sollen, besitzt die Stadt ein umfassendes Ermessen. Dieses ist insbesondere dann nicht fehlerhaft ausgeübt, wenn sachliche Gründe dafür sprechen, bestimmte Straßen von der Stadt und andere von den Anliegern reinigen zu lassen.
Die Zuordnung, welche Straßen (betrifft die Fahrbahnreinigung) von den Anliegern gereinigt werden und welche von der Stadt gereinigt werden, ergibt sich aus der Anlage 1 – Straßenverzeichnis zu dieser Straßenreinigungssatzung. Wobei die Fahrbahn der klassifizierten Straßen (betrifft Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) sowohl in der Stadt Burg als auch in den Ortschaften generell von der Stadt Burg gereinigt werden. Die Gehwegreinigung und der Winterdienst auf Gehwegen sind grundsätzlich nach dieser Satzung auf den Anlieger übertragen.
Die Übertragung des Winterdienstes auf Fahrbahnen auf den Anlieger in der Reinigungsklasse 0 ist gem. § 47 Abs. 2 StrG LSA nicht zulässig. Dieses wurde ebenfalls in der Satzung neu geregelt bzw. bereinigt. In allen anderen Reinigungsklassen entfällt die Gebühr für den Winterdienst, da dieser nicht gebührenfähig ist. Der Winterdienst auf Fahrbahnen wird nun generell durch die Stadt Burg gem. § 9 Abs. 4 StrG LSA im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit erfolgen. Der Winterdienst auf den klassifizierten Straßen wird weiterhin durch den jeweiligen Straßenbaulastträger erfolgen.
Wesentliche Gegenstände der Neuregelung in der vorgelegten Satzung sind:
·
Neustrukturierung
der Satzung
·
Aktualisierung
des Satzungstextes, u.a. die Klarstellung der Reinigungspflichtigen, Art und
Umfang der Reinigungspflicht, Art und Umfang des Winterdienstes, Begriff des
Grundstücks
·
Einfügen
der Reinigungsklasse 6
·
Aktualisierung
und Veränderung des Straßenverzeichnisses (Anlage 1 –Straßenverzeichnis der
Stadt Burg), u.a. Neuordnung bzw. Ergänzung von Straßen oder
Straßenabschnitten, Aufnahme der Straßen der Ortschaften einschl. Zuordnung zu
einer Reinigungsklasse, Aufnahme von neugebauten und neu gewidmeten Straßen,
verschiedene Sortierungen der Straßen nach dem Alphabet, nach den Ortschaften
und nach den Reinigungsklassen, Änderung von RKL in einzelnen Straßen der Stadt
Burg nach Einschätzung des Bauhofes (siehe Anlage 2 , Synopse zu Anlage 1 -
Straßenverzeichnis)
Weiterhin dient der vorliegende Satzungsentwurf der Vereinheitlichung des Ortsrechts, da hiermit gleiches Satzungsrecht für die Stadt Burg einschließlich der ehemaligen Gemeinden Detershagen, Ihleburg, Niegripp, Parchau, Reesen und Schartau geschaffen wird.
Die beigelegte Anlage 2 (Info zur Beschlussvorlage) beinhaltet die Synopsen zur Straßenreinigungssatzung und zum Straßenverzeichnis (Anlage 1 – Straßenverzeichnis der Stadt Burg).
Inhalt der 1. Änderung:
Die
Straßenreinigungssatzung (Beschluss-Nr. 121/2016/1) und die
Straßenreinigungsgebührensatzung (Beschluss-Nr. 120/2016/1) wurden vom
Hauptausschuss am 18. Oktober 2016 und vom Stadtrat am 20. Oktober 2016
zurückgestellt mit der Maßgabe, diese nochmals in die nächste Beschlussschiene
einzubringen.
Änderungen ergeben sich auf Grund der Beratungsergebnisse aus den
vorausgegangenen Ortschaftsräten vom September 2016. Es erfolgen Änderungen in
Anlage 1 zu Beschlussvorlage Nr. 121/2016/1. Der Satzungstext der
Straßenreinigungssatzung bleibt, bis auf § 11 Abs. 1 – „In-Kraft-treten“,
unverändert. In der „Anlage 1 – Straßenverzeichnis der Stadt Burg zur Satzung
der Stadt Burg über die Straßenreinigung“ erfolgten ebenfalls Änderungen. Die
Präambel wurde an die aktuelle Gesetzeslage angepasst.
Für folgende Straßen bzw.
neu definierten Straßenabschnitten wurden die Reinigungsklassen (RKL) geändert:
- Ortsschaft Ihleburg
a) Berliner Damm – RKL 4 in 5
b) Ihleburger Chaussee - RKL 4 in 5
- Ortschaft Niegripp
a) Am See (von Einmündung Hauptstraße bis Hs.Nr. 70) – RKL 0 in 5
b) Gartengasse – RKL 0 in 5
c) Im Winkel (außer nachstehender Im Winkel) – RKL 0 in 5
d) Kirchstraße inkl. Zum Deich Hs.Nr. 18 (außer nachstehende Kirchstraße) – RKL 0 in 5
e) Niegripper Kanalstraße von Hs.Nr. 1 bis 5 und Hs.Nr. 6 bis 12 – RKL 0 in 5
f) Niegripper Mittelstraße (außer nachstehende Niegripper Mittelstraße) – RKL 0 in 5
g) Zur Vossenbreite (außer nachstehende Zur Vossenbreite) – RKL 0 in 5
h) Zur Wehle ( von Einmündung Hauptstraße bis Hs.Nr. 14) – RKL 0 in 5
- Ortschaft Parchau
a) Chausseestraße – RKL 4 in 5
- Ortschaft Reesen
a) Reesener Dorfstraße – RKL 0 in 5
- Ortschaft Schartau
a) Stietzelstraße (außer nachstehende Stietzelstraße) – RKL 4 in 5
b) Stietzelstraße (von Kreuzung Alte Lindenstraße bis Ortsausgang) – RKL 4 in 6.
In
Kraft treten der Satzung
Da
die Straßenreinigungssatzung (Beschluss-Nr. 121/2016/1) und die
Straßenreinigungsgebührensatzung (Beschluss-Nr. 120/2016/1) vom Hauptausschuss
am 18. Oktober 2016 und vom Stadtrat am 20. Oktober 2016 zurückgestellt wurden,
mit der Maßgabe, diese nochmals in die nächste Beschlussschiene einzubringen,
können diese Satzungen nun nicht mehr zum 1. Januar 2017 in Kraft treten.
Ein
rückwirkendes in Kraft setzen ist nicht zulässig.
Da
beide Satzungen in Hinsicht auf die Einstufung der Straßen in den einzelnen
Reinigungsklassen und einer daraus möglich resultierenden Gebührenpflicht in
der Fahrbahnreinigung miteinander verbunden sind, ist für die Neufassungen der
Straßenreinigungssatzung und Straßenreinigungsgebührensatzung ein in Kraft
treten zu einem einheitlichen Zeitpunkt sinnvoll.
Ausschlaggebend
ist das in Kraft treten der Straßenreinigungsgebührensatzung.
Da
es sich bei der Gebührenkalkulation um eine Vorauskalkulation handelt, ist am
Ende des Kalkulationszeitraumes eine Kostenendabrechnung gem. § 5 Abs. 2b KAG
LSA vorzunehmen, um eine evtl. Kostenüber-/ bzw. Kostenunterdeckung zu
ermitteln, welche sich dann in evtl. veränderten Gebührensätzen für die nächste
Kalkulationsperiode niederschlägt. Mit einem in Kraft treten der Satzung in
einem laufendem Kalenderjahr ist der Kalkulationszeitraum entsprechend
anzupassen. Dieser Kalkulationszeitraum würde jedoch mit den
Rechnungsergebnissen des Bauhofes kollidieren, da die Betriebsabrechnung pro
Kalenderjahr erfolgt.
Daher
wird das in Kraft treten der Satzung auf den 01.01.2018 verschoben.
Beantwortung zu Fragen aus den
Ortschaftsräten
In den Ortschaftsräten kamen zu
den nachfolgend genannten Themen Fragen auf, die im Einzelnen zu beantworten
sind.
Reinigungshäufigkeit
der Ortsdurchfahrten in den Ortschaften
Die
Reinigungspflichten nach dem Straßenreinigungsrecht sind öffentlich-rechtliche
Pflichten mit ordnungsrechtlichem Bezug. Ihr Sinn und Zweck besteht darin,
Straßen, Wege und Plätze zur allgemeinen Sicherheit und Ordnung sauber zu
halten. Zur ordnungsgemäßen Reinigung gehört es, verkehrsgefährdende oder
–erschwerende Hindernisse zu entfernen, besonders alle gesundheitsschädlichen,
belästigenden oder mit den allgemeinen Vorstellungen von Sauberkeit und Ordnung
nicht in Einklang zu bringenden Verunreinigungen zu beseitigen.
Die
Straßenreinigung soll alle Verunreinigungen entfernen, welche die Hygiene oder
das Stadtbild erheblich beeinträchtigen oder den Verkehr gefährden können. Eine
Verunreinigung liegt vor, wenn die Oberfläche einer öffentlichen Straße durch
aufgebrachte Stoffe derart verändert wird, dass sie nach der Verkehrsauffassung
zu säubern ist.
Die
Reinigungshäufigkeit kann je nach örtlichen Verhältnissen unterschiedlich sein.
Sie bestimmt sich aufgrund des Grads der erwarteten Verschmutzung. Dieser
ergibt sich wiederum normalerweise aus der Verkehrsbelastung. Der kommunale
Satzungsgeber entscheidet innerhalb seines ihm zustehenden weiten Ermessens-
und Einschätzungsspielraums, Reinigungsklassen mit unterschiedlicher
Reinigungshäufigkeit festzulegen und Straßen danach einzustufen. Dabei hat er
sich am typischerweise zu erwartenden Verschmutzungsgrad sowie am hieraus
folgenden Säuberungsbedürfnis zu orientieren.
Der
Bauhof der Stadt Burg hat die Ortsdurchfahrten in den Ortschaften bisher einmal
im Monat gereinigt. Dies wurde im Rahmen des Gebietsänderungsprozesses intern
festgelegt, um der gesetzlichen Reinigungsverpflichtung nachzukommen, aber die
Kosten so gering wie möglich zu halten. Die Anlieger an den Ortsdurchfahrten in
den Ortschaften blieben bislang jedoch gebührenfrei. Diese einmal monatliche
Reinigung war nur als Übergangsphase geplant, bis eine neue einheitliche
Satzung in Kraft tritt, welche die Straßen in den Ortschaften in das Straßenverzeichnis
mit aufnimmt und in die entsprechenden Reinigungsklassen einstuft.
Eine
einmal monatliche Reinigung an den Ortsdurchfahrten in den Ortschaften reicht
nach Einschätzung des Bauhofes nicht aus, um effiziente und effektive
Ergebnisse auch im Sinne des Bürgers zu erzielen.
Die
Einschätzung, welche Straße wie oft gereinigt werden muss, ist in
Zusammenarbeit mit dem Bauhof erfolgt, da dieser durch seine langjährige
praktische Arbeit in der Straßenreinigung über die größten Erfahrungswerte
verfügt.
Laub
Äste,
Laub sowie von Bäumen gefallene Früchte sind Fremdkörper. Sie gehören nicht zur
Straße samt ihrer Bestandteile. Dadurch verunreinigen sie die Straße. Somit
müssen die Städte und Gemeinden oder die Anlieger, falls es ihnen übertragen
wurde, reinigen. Das gilt unabhängig vom Eigentum am Baum, der die Blätter
abgeworfen hat. Entscheidend ist allein, dass sich das Laub auf der zu
säubernden Straße oder dem Gehweg befindet.
Entscheidendes
rechtliches Kriterium ist die Zumutbarkeit. Die allgemeine Rechtsprechung geht
davon aus, dass die Pflicht zum zusammenkehren, aufnehmen und wegschaffen des
Laubes zumutbar ist.
Die
Unzumutbarkeit liegt vor, wenn der reinigungspflichtige Anlieger überbürdet
wird.
Die
Satzungsregelungen hierzu regeln die allgemeinen Grenzen der Zumutbarkeit. Die
Unzumutbarkeit kann nur im Einzelfall geprüft und festgestellt werden. Hierzu
ist keine Änderung oder Ergänzung der Satzungsregelungen erforderlich, da
Einzelfälle verschiedenartig gelagert sind.
Der
Bauhof bietet an, bei übermäßig viel Laubanfall, diesen zu entsorgen. Dazu ist
es notwendig den Bauhof zu informieren. Das Laub sollte in diesem Fall
zusammengekehrt in den Seitenbereichen neben der Fahrbahn gelagert werden.
Diese Verfahrensweise wird in der Stadt Burg seit vielen Jahren praktiziert.
Die Laubentsorgung findet unabhängig von der Einstufung der Straßen in den
einzelnen Reinigungsklassen statt.
Landwirtschaftlich
genutzte Grundstücke – Reinigungsverpflichtung und Winterdienst auf Gehwegen
Für
das Straßenreinigungsrecht bestimmt sich das Erschlossensein eines Grundstücks
nach denselben Kriterien, die das Bundesverwaltungsgericht im
Erschließungsbeitragsrecht für das Erschlossensein i.S. der §§ 131 Abs. 1, 133
Abs. 1 BauGB entwickelt hat.
Welche
Anforderungen das Straßenreinigungsrecht an das Erschlossensein eines
Grundstücks im Einzelnen stellt, ist in § 50 StrG-LSA nicht näher geregelt. Der
sachliche Grund für die Heranziehung des Grundstückseigentümers zur
Straßenreinigung liegt darin, dass er an der Reinigung der sein Grundstück
erschließenden Straße ein besonderes Interesse hat, mit dem ein besonderer
Vorteil bedingt durch die Möglichkeit der gesteigerten Inanspruchnahme der
Straße korrespondiert.
Nach
der allgemeinen Rechtsprechung in Sachsen Anhalt (siehe auch Verwaltungsgericht
MD, Urteil vom 18.01.2006, Az.: 1 A 510/04 MD) wird das für landwirtschaftlich
genutzte Grundstücke innerhalb der geschlossenen Ortslage verneint, da diese
grundsätzlich dem Außenbereich zuzuordnen sind und damit nicht erschlossen
sind.
Wie
in der obigen Begründung bereits ausgeführt ist Ausgangspunkt § 47 Abs. 1 und
Abs. 2 Satz 1 StrG LSA, wonach die Gemeinden – hier die Stadt Burg – alle
öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage zu reinigen haben,
und zum Winterdienst für Gehwege und Fußgängerüberwege nach Maßgabe der
Leistungsfähigkeit verpflichtet sind. Nach § 50 Abs. 1 Nr. 3 StrG LSA ist die
Stadt Burg berechtigt, durch Satzung die Reinigungspflichten und den
Winterdienst ganz oder teilweise den Eigentümern oder Besitzern der durch
öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke aufzuerlegen oder sie zu
den entsprechenden Kosten heranzuziehen.
§ 2
Abs. 1 der Straßenreinigungssatzung stellt entsprechend der gesetzlichen
Regelungen auf das erschlossene Grundstück ab.
Im
Ergebnis ist festzustellen, dass für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke
keine Gebührenverpflichtung und analog bei übertragenen Reinigungspflichten in
der Straßenreinigung und Winterdienst auf Gehwegen ebenfalls keine
Verpflichtung besteht.
Ausgenommen
ist hiervon die übermäßige Verunreinigung der angrenzenden Straßen infolge der
landwirtschaftlichen Grundstücksnutzung gem. § 3 Abs. 8 der
Straßenreinigungssatzung. Wird die Straße über das übliche Maß verunreinigt,
z.B. bei einer Verschmutzung der Straße durch Ackerfahrzeuge oder Viehtrieb,
hat der Verursacher die Verunreinigung unabhängig von der gemeindlichen
Straßenreinigung unverzüglich zu beseitigen.
Übermäßige
Verunreinigung durch andere Verursacher als der Anlieger
Die
übermäßige Verunreinigung ist im vorliegenden Satzungsentwurf der
Straßenreinigungssatzung in § 3 Abs. 8 geregelt. Liegt eine übermäßige
Verunreinigung durch andere Verursacher vor, ist dies bei der Stadt Burg oder
dem Bauhof anzuzeigen. Eine Satzungsänderung ist an dieser Stelle nicht
notwendig.
Anlagen:
Anlage 1
Straßenreinigungssatzung einschließlich Straßenverzeichnis
Anlage 2 Synopse Straßenreinigungssatzung einschließlich Straßenverzeichnis
Der Stadtrat beschließt die Neufassung der Straßenreinigungssatzung der Stadt Burg einschließlich Anlage 1 – Straßenverzeichnis der Stadt Burg.
Finanzielle
Auswirkungen ?
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ja |
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X |
nein |
1 |
Gesamtkosten der Maßnahmen
(Beschaffungs- Herstellkosten) |
2 |
davon Zuschüsse: |
3 |
jährliche Folgekosten/-lasten |
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EUR |
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Land: EUR |
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EUR |
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Sonstige: EUR |
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Veranschlagung im Teilhaushalt Nr. |
HH-Jahr: |
EUR |
Produktsachkonto |
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Folgejahr: |
EUR |
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Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
Genehmigung |
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nicht erforderlich |