Betreff
Neufassung der Straßenreinigungssatzung einschließlich Straßenverzeichnis
Vorlage
121/2016/1
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der vorgelegten Straßenreinigungssatzung sind §§ 47 und 50 des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (StrG LSA) i.V.m. §§ 5, 8 und 45 Abs. 2. Nr. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) und § 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA).

Im Laufe der zurückliegenden Jahre wurden rechtliche Erkenntnisse erlangt, die eine Neufassung der Straßenreinigungssatzung erforderlich machen.

Ausgangspunkt ist § 47 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 StrG LSA, wonach die Gemeinden – hier die Stadt Burg – alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage zu reinigen haben, und zum Winterdienst für Gehwege und Fußgängerüberwege nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit verpflichtet ist. Nach § 50 Abs. 1 Nr. 3 StrG LSA ist die Stadt Burg berechtigt, durch Satzung die Reinigungspflichten und den Winterdienst ganz oder teilweise den Eigentümern oder Besitzern der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke aufzuerlegen oder sie zu den entsprechenden Kosten heranzuziehen.

Hinsichtlich der Frage, welche Straßen von der Stadt selbst und welche von den Anliegern gereinigt werden sollen, besitzt die Stadt ein umfassendes Ermessen. Dieses ist insbesondere dann nicht fehlerhaft ausgeübt, wenn sachliche Gründe dafür sprechen, bestimmte Straßen von der Stadt und andere von den Anliegern reinigen zu lassen.

Die Zuordnung, welche Straßen (betrifft die Fahrbahnreinigung) von den Anliegern gereinigt werden und welche von der Stadt gereinigt werden, ergibt sich aus der Anlage 1 – Straßenverzeichnis zu dieser Straßenreinigungssatzung. Wobei die Fahrbahn der klassifizierten Straßen (betrifft Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) sowohl in der Stadt Burg als auch in den Ortschaften generell von der Stadt Burg gereinigt werden. Die Gehwegreinigung und der Winterdienst auf Gehwegen sind grundsätzlich nach dieser Satzung auf den Anlieger übertragen.

Die Übertragung des Winterdienstes auf Fahrbahnen auf den Anlieger in der Reinigungsklasse 0 ist gem. § 47 Abs. 2 StrG LSA nicht zulässig. Dieses wurde ebenfalls in der Satzung neu geregelt bzw. bereinigt. In allen anderen Reinigungsklassen entfällt die Gebühr für den Winterdienst, da dieser nicht gebührenfähig ist. Der Winterdienst auf Fahrbahnen wird nun generell durch die Stadt Burg gem. § 9 Abs. 4 StrG LSA im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit erfolgen. Der Winterdienst auf den klassifizierten Straßen wird weiterhin durch den jeweiligen Straßenbaulastträger erfolgen.

Wesentliche Gegenstände der Neuregelung in der vorgelegten Satzung sind:

·           Neustrukturierung der Satzung

·           Aktualisierung des Satzungstextes, u.a. die Klarstellung der Reinigungspflichtigen, Art und Umfang der Reinigungspflicht, Art und Umfang des Winterdienstes, Begriff des Grundstücks

·           Einfügen der Reinigungsklasse 6

·           Aktualisierung und Veränderung des Straßenverzeichnisses (Anlage 1 –Straßenverzeichnis der Stadt Burg), u.a. Neuordnung bzw. Ergänzung von Straßen oder Straßenabschnitten, Aufnahme der Straßen der Ortschaften einschl. Zuordnung zu einer Reinigungsklasse, Aufnahme von neugebauten und neu gewidmeten Straßen, verschiedene Sortierungen der Straßen nach dem Alphabet, nach den Ortschaften und nach den Reinigungsklassen, Änderung von RKL in einzelnen Straßen der Stadt Burg nach Einschätzung des Bauhofes (siehe Anlage 2 , Synopse zu Anlage 1 - Straßenverzeichnis)

Weiterhin dient der vorliegende Satzungsentwurf der Vereinheitlichung des Ortsrechts, da hiermit gleiches Satzungsrecht für die Stadt Burg einschließlich der ehemaligen Gemeinden Detershagen, Ihleburg, Niegripp, Parchau, Reesen und Schartau geschaffen wird.

Die beigelegte Anlage 2 (Info zur Beschlussvorlage) beinhaltet die Synopsen zur Straßenreinigungssatzung und zum Straßenverzeichnis (Anlage 1 – Straßenverzeichnis der Stadt Burg).

Inhalt der 1. Änderung:

Die Straßenreinigungssatzung (Beschluss-Nr. 121/2016/1) und die Straßenreinigungsgebührensatzung (Beschluss-Nr. 120/2016/1) wurden vom Hauptausschuss am 18. Oktober 2016 und vom Stadtrat am 20. Oktober 2016 zurückgestellt mit der Maßgabe, diese nochmals in die nächste Beschlussschiene einzubringen.

Änderungen ergeben sich auf Grund der Beratungsergebnisse aus den vorausgegangenen Ortschaftsräten vom September 2016. Es erfolgen Änderungen in Anlage 1 zu Beschlussvorlage Nr. 121/2016/1. Der Satzungstext der Straßenreinigungssatzung bleibt, bis auf § 11 Abs. 1 – „In-Kraft-treten“, unverändert. In der „Anlage 1 – Straßenverzeichnis der Stadt Burg zur Satzung der Stadt Burg über die Straßenreinigung“ erfolgten ebenfalls Änderungen. Die Präambel wurde an die aktuelle Gesetzeslage angepasst.

 

 

Für folgende Straßen bzw. neu definierten Straßenabschnitten wurden die Reinigungsklassen (RKL) geändert: 

  1. Ortsschaft Ihleburg
    a) Berliner Damm – RKL 4 in 5
    b) Ihleburger Chaussee - RKL 4 in 5

  2. Ortschaft Niegripp
    a) Am See (von Einmündung Hauptstraße bis Hs.Nr. 70) – RKL 0 in 5
    b) Gartengasse – RKL 0 in 5
    c) Im Winkel (außer nachstehender Im Winkel) – RKL 0 in 5
    d) Kirchstraße inkl. Zum Deich Hs.Nr. 18 (außer nachstehende Kirchstraße) – RKL 0 in 5
    e) Niegripper Kanalstraße von Hs.Nr. 1 bis 5 und Hs.Nr. 6 bis 12 – RKL 0 in 5
    f) Niegripper Mittelstraße (außer nachstehende Niegripper Mittelstraße) – RKL 0 in 5
    g) Zur Vossenbreite (außer nachstehende Zur Vossenbreite) – RKL 0 in 5
    h) Zur Wehle ( von Einmündung Hauptstraße bis Hs.Nr. 14) – RKL 0 in 5

  3. Ortschaft Parchau
    a) Chausseestraße – RKL 4 in 5

  4. Ortschaft Reesen
    a) Reesener Dorfstraße – RKL 0 in 5

  5. Ortschaft Schartau
    a) Stietzelstraße (außer nachstehende Stietzelstraße) – RKL 4 in 5
    b) Stietzelstraße (von Kreuzung Alte Lindenstraße bis Ortsausgang) – RKL 4 in 6.

In Kraft treten der Satzung

Da die Straßenreinigungssatzung (Beschluss-Nr. 121/2016/1) und die Straßenreinigungsgebührensatzung (Beschluss-Nr. 120/2016/1) vom Hauptausschuss am 18. Oktober 2016 und vom Stadtrat am 20. Oktober 2016 zurückgestellt wurden, mit der Maßgabe, diese nochmals in die nächste Beschlussschiene einzubringen, können diese Satzungen nun nicht mehr zum 1. Januar 2017 in Kraft treten.

Ein rückwirkendes in Kraft setzen ist nicht zulässig.

Da beide Satzungen in Hinsicht auf die Einstufung der Straßen in den einzelnen Reinigungsklassen und einer daraus möglich resultierenden Gebührenpflicht in der Fahrbahnreinigung miteinander verbunden sind, ist für die Neufassungen der Straßenreinigungssatzung und Straßenreinigungsgebührensatzung ein in Kraft treten zu einem einheitlichen Zeitpunkt sinnvoll.

Ausschlaggebend ist das in Kraft treten der Straßenreinigungsgebührensatzung.

Da es sich bei der Gebührenkalkulation um eine Vorauskalkulation handelt, ist am Ende des Kalkulationszeitraumes eine Kostenendabrechnung gem. § 5 Abs. 2b KAG LSA vorzunehmen, um eine evtl. Kostenüber-/ bzw. Kostenunterdeckung zu ermitteln, welche sich dann in evtl. veränderten Gebührensätzen für die nächste Kalkulationsperiode niederschlägt. Mit einem in Kraft treten der Satzung in einem laufendem Kalenderjahr ist der Kalkulationszeitraum entsprechend anzupassen. Dieser Kalkulationszeitraum würde jedoch mit den Rechnungsergebnissen des Bauhofes kollidieren, da die Betriebsabrechnung pro Kalenderjahr erfolgt.

Daher wird das in Kraft treten der Satzung auf den 01.01.2018 verschoben.

Beantwortung zu Fragen aus den Ortschaftsräten

In den Ortschaftsräten kamen zu den nachfolgend genannten Themen Fragen auf, die im Einzelnen zu beantworten sind.

Reinigungshäufigkeit der Ortsdurchfahrten in den Ortschaften

Die Reinigungspflichten nach dem Straßenreinigungsrecht sind öffentlich-rechtliche Pflichten mit ordnungsrechtlichem Bezug. Ihr Sinn und Zweck besteht darin, Straßen, Wege und Plätze zur allgemeinen Sicherheit und Ordnung sauber zu halten. Zur ordnungsgemäßen Reinigung gehört es, verkehrsgefährdende oder –erschwerende Hindernisse zu entfernen, besonders alle gesundheitsschädlichen, belästigenden oder mit den allgemeinen Vorstellungen von Sauberkeit und Ordnung nicht in Einklang zu bringenden Verunreinigungen zu beseitigen.

Die Straßenreinigung soll alle Verunreinigungen entfernen, welche die Hygiene oder das Stadtbild erheblich beeinträchtigen oder den Verkehr gefährden können. Eine Verunreinigung liegt vor, wenn die Oberfläche einer öffentlichen Straße durch aufgebrachte Stoffe derart verändert wird, dass sie nach der Verkehrsauffassung zu säubern ist.

Die Reinigungshäufigkeit kann je nach örtlichen Verhältnissen unterschiedlich sein. Sie bestimmt sich aufgrund des Grads der erwarteten Verschmutzung. Dieser ergibt sich wiederum normalerweise aus der Verkehrsbelastung. Der kommunale Satzungsgeber entscheidet innerhalb seines ihm zustehenden weiten Ermessens- und Einschätzungsspielraums, Reinigungsklassen mit unterschiedlicher Reinigungshäufigkeit festzulegen und Straßen danach einzustufen. Dabei hat er sich am typischerweise zu erwartenden Verschmutzungsgrad sowie am hieraus folgenden Säuberungsbedürfnis zu orientieren.

Der Bauhof der Stadt Burg hat die Ortsdurchfahrten in den Ortschaften bisher einmal im Monat gereinigt. Dies wurde im Rahmen des Gebietsänderungsprozesses intern festgelegt, um der gesetzlichen Reinigungsverpflichtung nachzukommen, aber die Kosten so gering wie möglich zu halten. Die Anlieger an den Ortsdurchfahrten in den Ortschaften blieben bislang jedoch gebührenfrei. Diese einmal monatliche Reinigung war nur als Übergangsphase geplant, bis eine neue einheitliche Satzung in Kraft tritt, welche die Straßen in den Ortschaften in das Straßenverzeichnis mit aufnimmt und in die entsprechenden Reinigungsklassen einstuft.

Eine einmal monatliche Reinigung an den Ortsdurchfahrten in den Ortschaften reicht nach Einschätzung des Bauhofes nicht aus, um effiziente und effektive Ergebnisse auch im Sinne des Bürgers zu erzielen.

Die Einschätzung, welche Straße wie oft gereinigt werden muss, ist in Zusammenarbeit mit dem Bauhof erfolgt, da dieser durch seine langjährige praktische Arbeit in der Straßenreinigung über die größten Erfahrungswerte verfügt.

Laub

Äste, Laub sowie von Bäumen gefallene Früchte sind Fremdkörper. Sie gehören nicht zur Straße samt ihrer Bestandteile. Dadurch verunreinigen sie die Straße. Somit müssen die Städte und Gemeinden oder die Anlieger, falls es ihnen übertragen wurde, reinigen. Das gilt unabhängig vom Eigentum am Baum, der die Blätter abgeworfen hat. Entscheidend ist allein, dass sich das Laub auf der zu säubernden Straße oder dem Gehweg befindet.

Entscheidendes rechtliches Kriterium ist die Zumutbarkeit. Die allgemeine Rechtsprechung geht davon aus, dass die Pflicht zum zusammenkehren, aufnehmen und wegschaffen des Laubes zumutbar ist.

Die Unzumutbarkeit liegt vor, wenn der reinigungspflichtige Anlieger überbürdet wird.

Die Satzungsregelungen hierzu regeln die allgemeinen Grenzen der Zumutbarkeit. Die Unzumutbarkeit kann nur im Einzelfall geprüft und festgestellt werden. Hierzu ist keine Änderung oder Ergänzung der Satzungsregelungen erforderlich, da Einzelfälle verschiedenartig gelagert sind.

Der Bauhof bietet an, bei übermäßig viel Laubanfall, diesen zu entsorgen. Dazu ist es notwendig den Bauhof zu informieren. Das Laub sollte in diesem Fall zusammengekehrt in den Seitenbereichen neben der Fahrbahn gelagert werden. Diese Verfahrensweise wird in der Stadt Burg seit vielen Jahren praktiziert. Die Laubentsorgung findet unabhängig von der Einstufung der Straßen in den einzelnen Reinigungsklassen statt.

Landwirtschaftlich genutzte Grundstücke – Reinigungsverpflichtung und Winterdienst auf Gehwegen

Für das Straßenreinigungsrecht bestimmt sich das Erschlossensein eines Grundstücks nach denselben Kriterien, die das Bundesverwaltungsgericht im Erschließungsbeitragsrecht für das Erschlossensein i.S. der §§ 131 Abs. 1, 133 Abs. 1 BauGB entwickelt hat.

Welche Anforderungen das Straßenreinigungsrecht an das Erschlossensein eines Grundstücks im Einzelnen stellt, ist in § 50 StrG-LSA nicht näher geregelt. Der sachliche Grund für die Heranziehung des Grundstückseigentümers zur Straßenreinigung liegt darin, dass er an der Reinigung der sein Grundstück erschließenden Straße ein besonderes Interesse hat, mit dem ein besonderer Vorteil bedingt durch die Möglichkeit der gesteigerten Inanspruchnahme der Straße korrespondiert.

Nach der allgemeinen Rechtsprechung in Sachsen Anhalt (siehe auch Verwaltungsgericht MD, Urteil vom 18.01.2006, Az.: 1 A 510/04 MD) wird das für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke innerhalb der geschlossenen Ortslage verneint, da diese grundsätzlich dem Außenbereich zuzuordnen sind und damit nicht erschlossen sind.

Wie in der obigen Begründung bereits ausgeführt ist Ausgangspunkt § 47 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 StrG LSA, wonach die Gemeinden – hier die Stadt Burg – alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage zu reinigen haben, und zum Winterdienst für Gehwege und Fußgängerüberwege nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit verpflichtet sind. Nach § 50 Abs. 1 Nr. 3 StrG LSA ist die Stadt Burg berechtigt, durch Satzung die Reinigungspflichten und den Winterdienst ganz oder teilweise den Eigentümern oder Besitzern der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke aufzuerlegen oder sie zu den entsprechenden Kosten heranzuziehen.

§ 2 Abs. 1 der Straßenreinigungssatzung stellt entsprechend der gesetzlichen Regelungen auf das erschlossene Grundstück ab.

Im Ergebnis ist festzustellen, dass für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke keine Gebührenverpflichtung und analog bei übertragenen Reinigungspflichten in der Straßenreinigung und Winterdienst auf Gehwegen ebenfalls keine Verpflichtung besteht.

Ausgenommen ist hiervon die übermäßige Verunreinigung der angrenzenden Straßen infolge der landwirtschaftlichen Grundstücksnutzung gem. § 3 Abs. 8 der Straßenreinigungssatzung. Wird die Straße über das übliche Maß verunreinigt, z.B. bei einer Verschmutzung der Straße durch Ackerfahrzeuge oder Viehtrieb, hat der Verursacher die Verunreinigung unabhängig von der gemeindlichen Straßenreinigung unverzüglich zu beseitigen.

Übermäßige Verunreinigung durch andere Verursacher als der Anlieger

Die übermäßige Verunreinigung ist im vorliegenden Satzungsentwurf der Straßenreinigungssatzung in § 3 Abs. 8 geregelt. Liegt eine übermäßige Verunreinigung durch andere Verursacher vor, ist dies bei der Stadt Burg oder dem Bauhof anzuzeigen. Eine Satzungsänderung ist an dieser Stelle nicht notwendig.


Anlagen:

 

Anlage 1 Straßenreinigungssatzung einschließlich Straßenverzeichnis

Anlage 2 Synopse Straßenreinigungssatzung einschließlich Straßenverzeichnis


Der Stadtrat beschließt die Neufassung der Straßenreinigungssatzung der Stadt Burg einschließlich Anlage 1 – Straßenverzeichnis der Stadt Burg.


Finanzielle Auswirkungen ?

ja

X

nein

1

Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten)

2

davon Zuschüsse:

3

jährliche Folgekosten/-lasten

                               EUR

Land:                       EUR

                               EUR

                                               

Sonstige:                  EUR

Veranschlagung im

Teilhaushalt Nr.

HH-Jahr:

         EUR

Produktsachkonto

Folgejahr:

         EUR

                                             

 

Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht

  Genehmigung

  Anzeige

  nicht erforderlich