Betreff
Optionserklärung aufgrund der Neuregelung zur Umsatzbesteuerung
Vorlage
159/2016
Art
Beschlussvorlage

Mit dem Steuerrechtsänderungsgesetz 2015 wurde die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft der öffentlichen Hand in Form des § 2b UStG neu geregelt.

Mit der Gesetzesänderung werden jPdöR umsatzsteuerlich grundsätzlich nach gleichen Maßstäben behandelt wie ein wirtschaftliches Unternehmen. Für die Beurteilung der Umsatzsteuerpflicht ist es durch die Streichung des Verweises auf das Körperschaftssteuergesetz  in § 2 Abs. 3 UStG künftig auch nicht mehr relevant, ob ertragssteuerlich ein Betrieb gewerblicher Art vorliegt oder nicht. Die Umsatzsteuerpflicht wird ausschließlich nach den Kriterien des UStG geprüft.

Mit Einführung des § 2b UStG wird die Stadt einschließlich ihrer Sondervermögen mit allen ihren unternehmerischen Leistungen umsatzsteuerpflichtig. Ausgenommen sind Leistungen im Rahmen der Ausübung öffentlicher Gewalt. Leistungen auf privatrechtlicher Grundlage sind dagegen stets steuerbar und steuerpflichtig. (Ausnahme Kleinunternehmer)

Die Prüfung der Auswirkungen der Streichung des § 2 Abs. 3 sowie der Neuregelung in

§ 2b UStG ist sowohl personal- als auch zeitintensiv.

Es bedarf der Prüfung von haushaltsmäßigen Auswirkungen sowie der organisatorischen, technischen und personellen Umsetzung.

Das Gesetz enthält eine Übergangsfrist, die die Beibehaltung der bisherigen Rechtslage längstens bis zum 31.12.2020 ermöglicht. Die Ausübung dieser Option ist spätestens bis 31.12.2016 gegenüber dem zuständigen Finanzamt zu erklären.

Die Stadt Burg hat diese Erklärung bereits mit Schreiben vom 28. September 2016 dem Finanzamt Genthin zukommen lassen. (Information im Stadtrat am 20. Oktober 2016).

Aus Sicht des Städte- und Gemeindebundes Sachsen-Anhalt ist es ratsam eine Beschlussvorlage in den Stadtrat diesbezüglich einzubringen.


Anlagen:


Der Stadtrat der Stadt Burg bestätigt die vom Bürgermeister abgegebene nachstehende Optionserklärung zur Umsatzbesteuerung nach § 27 Abs. 22 Umsatzsteuergesetz (UStG) gegenüber dem zuständigen Finanzamt:

Hiermit erklärt die

Stadt Burg,

vertreten durch den Bürgermeister

Herrn Jörg Rehbaum,

In der Alten Kaserne 2,

39288 Burg,

dass sie für die Beurteilung der Frage, ob sie unternehmerisch tätig wird,

für sämtliche von ihr nach dem 31. Dezember 2016 und vor

dem 01. Januar 2021 ausgeführten Leistungen weiterhin die Regelungen

des  § 2 Abs. 3 UStG in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung

bis zum Widerruf anwendet.


Finanzielle Auswirkungen ?

ja

nein

1

Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten)

2

davon Zuschüsse:

3

jährliche Folgekosten/-lasten

                                                   EUR

Land:                                         EUR

                                                    EUR

                                                                       

Sonstige:                                EUR

Veranschlagung im

Teilhaushalt Nr.

HH-Jahr:

                   EUR

Produktsachkonto

Folgejahr:

                   EUR

                                                                    

 

Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht

  Genehmigung

  Anzeige

  nicht erforderlich