Mit dem
Steuerrechtsänderungsgesetz 2015 wurde die umsatzsteuerliche
Unternehmereigenschaft der öffentlichen Hand in Form des § 2b UStG neu
geregelt.
Mit der
Gesetzesänderung werden jPdöR umsatzsteuerlich grundsätzlich nach gleichen
Maßstäben behandelt wie ein wirtschaftliches Unternehmen. Für die Beurteilung
der Umsatzsteuerpflicht ist es durch die Streichung des Verweises auf das
Körperschaftssteuergesetz in § 2 Abs. 3
UStG künftig auch nicht mehr relevant, ob ertragssteuerlich ein Betrieb
gewerblicher Art vorliegt oder nicht. Die Umsatzsteuerpflicht wird
ausschließlich nach den Kriterien des UStG geprüft.
Mit Einführung des §
2b UStG wird die Stadt einschließlich ihrer Sondervermögen mit allen ihren
unternehmerischen Leistungen umsatzsteuerpflichtig. Ausgenommen sind Leistungen
im Rahmen der Ausübung öffentlicher Gewalt. Leistungen auf privatrechtlicher
Grundlage sind dagegen stets steuerbar und steuerpflichtig. (Ausnahme
Kleinunternehmer)
Die Prüfung der
Auswirkungen der Streichung des § 2 Abs. 3 sowie der Neuregelung in
§ 2b UStG ist sowohl
personal- als auch zeitintensiv.
Es bedarf der
Prüfung von haushaltsmäßigen Auswirkungen sowie der organisatorischen,
technischen und personellen Umsetzung.
Das Gesetz enthält
eine Übergangsfrist, die die Beibehaltung der bisherigen Rechtslage längstens
bis zum 31.12.2020 ermöglicht. Die Ausübung dieser Option ist spätestens bis
31.12.2016 gegenüber dem zuständigen Finanzamt zu erklären.
Die Stadt Burg hat
diese Erklärung bereits mit Schreiben vom 28. September 2016 dem Finanzamt
Genthin zukommen lassen. (Information im Stadtrat am 20. Oktober 2016).
Aus Sicht des
Städte- und Gemeindebundes Sachsen-Anhalt ist es ratsam eine Beschlussvorlage
in den Stadtrat diesbezüglich einzubringen.
Anlagen:
Der Stadtrat der Stadt Burg bestätigt die vom Bürgermeister abgegebene nachstehende Optionserklärung zur Umsatzbesteuerung nach § 27 Abs. 22 Umsatzsteuergesetz (UStG) gegenüber dem zuständigen Finanzamt:
Hiermit
erklärt die
Stadt Burg,
vertreten durch den Bürgermeister
Herrn Jörg Rehbaum,
In der Alten Kaserne 2,
39288 Burg,
dass sie für die Beurteilung der Frage, ob sie unternehmerisch tätig
wird,
für sämtliche von ihr nach dem 31. Dezember 2016 und vor
dem 01. Januar 2021 ausgeführten Leistungen weiterhin die Regelungen
des § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.
Dezember 2015 geltenden Fassung
bis zum Widerruf anwendet.
Finanzielle Auswirkungen ?
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ja |
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nein |
1 |
Gesamtkosten
der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten) |
2 |
davon
Zuschüsse: |
3 |
jährliche Folgekosten/-lasten |
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EUR |
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Land: EUR |
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EUR |
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Sonstige: EUR |
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Veranschlagung
im Teilhaushalt
Nr. |
HH-Jahr: |
EUR |
Produktsachkonto |
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Folgejahr: |
EUR |
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Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
Genehmigung |
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