Betreff
Berufung des Wahlleiters der Stadt Burg und seines Stellvertreters
Vorlage
249/2021
Art
Beschlussvorlage

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Kommunalwahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KWG LSA) hat der Stadtrat als Gemeindevertretung vor Ablauf der auf die Hauptwahl folgenden Wahlperiode einen Wahlleiter und dessen Stellvertreter zu berufen. Mit Beschluss 118/2018 berief der Stadtrat am 25.10.2018 Herrn Bernhard Ruth und Herrn Sven Reinald in die Funktionen. Die Amtszeit entspricht der Dauer einer Wahlperiode der Vertretung (fünf Jahre). Da sich der mit o.g. Beschluss berufene Stadtwahlleiter, Herr Bernhard Ruth, entschieden hatte im Juni 2021 für das Amt des Bürgermeisters der Stadt Burg zu kandidieren entstand ein Interessenskonflikt. Die Neuberufung eines Stadtwahlleiters wurde erforderlich. Mit Beschluss 047/2021 berief der Stadtrat am 4. März 2021 Herrn Sven Reinald zum Wahlleiter und Herrn Alexander Tippelt zu dessen Stellvertreter.

Mit Schreiben vom 23. November 2021 erklärte Herr Reinald aus persönlichen Gründen die Funktion des Wahlleiters der Stadt Burg nicht mehr wahrnehmen zu können und bat um Neuberufung eines Stadtwahlleiters.

Herr Bernhard Ruth erklärte seine Bereitschaft zur erneuten Übernahme dieser Funktion. Als langjähriger Wahlleiter verfügt er über die notwendigen Kenntnisse. Herr Alexander Tippelt erklärte sich bereit, die Aufgabe des Stellvertretenden Wahlleiters weiter wahrnehmen zu wollen. Beide sind Bedienstete der Stadt Burg, haben Erfahrung in der Durchführung von Wahlen, und können durch die Vertretung (Stadtrat) zum Gemeindewahlleiter bzw. zu dessen Stellvertreter berufen werden, auch wenn sie nicht im Wahlgebiet wohnen (§ 9 Abs. 1a KWG LSA).

Finanzielle Auswirkungen hat diese Entscheidung nicht, jedoch ist eine Anzeige des Beschlusses bei der Kommunalaufsicht erforderlich.


Der Stadtrat der Stadt Burg beruft mit Wirkung zum 1.1.2022 Herrn Bernhard Ruth zum Wahlleiter der Stadt Burg und Herrn Alexander Tippelt zum Stellvertreter des Wahlleiters der Stadt Burg.