Die Widmung erfolgt von Amtswegen, um den öffentlichen Charakter herzustellen und die Erreichbarkeit der anliegenden Wohnhäuser sicher zu stellen.
Die vorhandene Bebauung an der Lindenstraße wird über diese Teilfläche erschlossen.
Damit im Verfahren der Baugenehmigung keine Baulasten für die einzelnen Grundstücke notwendig sind, soll die Verkehrsfläche gewidmet werden.
Ver- und Entsorgungsleitungen sind ebenfalls in dieser Teilfläche verlegt.
Die Verkehrsflächen befinden sich im Eigentum der Stadt Burg.
Gemäß § 6 Abs. 1 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt ist die Widmung der Verkehrsfläche „Lindenstraße“ als Gemeindestraße durch Allgemeinverfügung vorzunehmen. Eine Widmungseinschränkung erfolgt nicht.
Anlagen:
Anlage 1 –
Widmungsverfügung
Anlage 2 – Lageplan
Der Stadtrat der Stadt Burg beschließt die in der Anlage 1 beigefügte Widmung der Verkehrsfläche „Lindenstraße“ (Teilfläche) als Gemeindestraße durch Allgemeinverfügung.
Finanzielle Auswirkungen ?
|
|
ja |
|
x |
nein |
|
1 |
Gesamtkosten der Maßnahmen
(Beschaffungs- Herstellkosten) |
2 |
davon Zuschüsse: |
3 |
jährliche Folgekosten/-lasten |
|
|
EUR |
|
Land: EUR |
|
EUR |
|
|
|
|
Sonstige: EUR |
|
|
|
Veranschlagung
im Teilhaushalt
Nr. |
HH-Jahr: |
EUR |
Produktsachkonto |
|
|
|
|
Folgejahr: |
EUR |
|
Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
|
Genehmigung |
|
Anzeige |
|
