Der Stadtrat der Stadt Burg hat mit Beschluss vom 18.12.2008 den
Bebauungsplan Nr. 77 Gewerbegebiet „Troxel“, Erweiterung im westlichen Bereich
als Satzung beschlossen (Anlage 1 und 2). Mit der ortsüblichen Bekanntmachung
im Amtsblatt Nr. 52 der Stadt Burg mit den Ortschaften Detershagen, Ihleburg,
Niegripp, Parchau und Schartau am 19. 12. 2008 trat der Bebauungsplan gemäß §
10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Der Bebauungsplan wurde durch das ansässige Unternehmen ArcelorMittal SSC
Deutschland GmbH, Niederlassung Burg 2007 initiiert, um eine Erweiterung des
Produktionsstandortes zu ermöglichen. Die unmittelbaren Baupotentiale des
Unternehmens waren ausgeschöpft, so dass eine Erweiterung in den westlichen
Bereich hinein ermöglicht wurde.
Für die Aufstellung des Bebauungsplanes und die Durchführung des
Ausgleiches im Rahmen der naturschutzrechtlichen Ausgleichsbilanzierung wurde
ein städtebaulicher Vertrag geschlossen.
Die Erweiterung des Standortes und somit die mit dem Plan verbundenen
Eingriffe in Natur und Landschaft sind bis heute nicht erfolgt, obwohl
Baurechte vorbereitet wurden. Die Durchführung des sich daraus ergebenden
naturschutzfachlichen Ausgleiches ist ebenfalls nicht erfolgt. Eine Rückfrage
an das Unternehmen im Oktober 2021 zu den weiteren mittelfristigen Absichten
ergab, dass das Unternehmen weder kurzfristig noch absehbar aufgrund stark
geänderter Rahmenbedingungen eine Erweiterung durchführen wird. Eine
Durchführung der Ausgleichsmaßnahme zur Sicherung der geschaffenen Baurechte
kann (und sollte unter diesen geänderten Rahmenbedingungen) ebenfalls nicht
erfolgen. Das Schreiben des Unternehmens dazu liegt dem Beschluss als Anlage 3
bei.
Der Bebauungsplan Nr. 77 regelt flurstücks- und flächenkonkret den
notwendigen Ausgleich. Es wurde in enger Abstimmung mit dem Unternehmen eine
Aufforstungsfläche am Corneliuswerk in der Flur 14 auf dem Flurstück 207/1
(Teilfläche) festgelegt. Dabei soll intensiv genutzte Ackerfläche in einen
standortgerechten Laub-Misch-Wald umgewandelt werden. Die Stadt Burg ist Eigentümerin
des Grundstücks. Das Flurstück 207/1 wurde erworben, um zukünftig als
„Auffangbecken“ für mehrere Ausgleichsmaßnahmen aus verschiedenen
Bebauungsplänen zu fungieren. Mit fortschreitender Aufforstung führt dies
schrittweise zur Umsetzung des Ziels des Landschaftsplan Burg hinsichtlich
Anpflanzungen von standortgerechtem Laub-Mischwald M 34 – Kapitel 5.5.2. in
diesem Bereich.
Da die Aufforstung bisher nicht durchgeführt wurde, ergeben sich Probleme
der Unterhaltung der Grundstücksfläche in diesem Teil, erschweren und verteuern
sich die sich daran anschließenden Maßnahmebausteine anderer Vorhabenträger
(erhöhte Aufwendungen durch zusätzliche Einzäunung, Bewässerungen, Unterhaltung
von Anpflanzungen hinsichtlich der Lage erschwert, etc.).
Der Bebauungsplan, der maßgeblich in bisher nicht beanspruchte
Naturbereiche Eingriffe möglich macht, soll aus den vorgenannten Gründen
nunmehr aufgehoben werden.
In Anwendung von § 2 Abs. 1 BauGB i.V. m. § 1 Abs. 8 BauGB ist das Aufhebungsverfahren des Bebauungsplanes in gleicher Art und Weise zu führen wie das Aufstellungsverfahren eines Bebauungsplanes. Nach Erstellung der maßgeblichen Satzung über die Aufhebung wird die frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs.1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt. In Wertung des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens wird die Satzung gegebenenfalls angepasst und dem Stadtrat zur Behandlung vorgelegt.
Die Bearbeitung der Satzung erfolgt durch die Verwaltung.
Anlagen: Anlage 1_Planzeichnung_2008
Anlage_2_Begründung_2008
Anlage_3_Aufhebung_AW_Mittal
2021
Anlage_4_Vorentwurf_Satzung_2022
Anlage_5_Festlegung_Umfang_Detailierung_2022
- Der Stadtrat der Stadt
Burg beschließt die Einleitung des Aufhebungsverfahrens des
Bebauungsplanes Nr. 77 Gewerbegebiet „Troxel“ nach § 2 Abs. 1 BauGB i.V.
m. § 1 Abs. 8 BauGB. Das Verfahrensgebiet entspricht exakt der
Grenze des Bebauungsplanes und ist als Anlage 1 beigefügt.
- Die Verwaltung wird beauftragt, den Vorentwurf der Aufhebungssatzung (Anlage 4) weiter zu qualifizieren und die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB für die Dauer eines Monats sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Finanzielle Auswirkungen ?
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Gesamtkosten der Maßnahmen
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Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
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Genehmigung |
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