Der Bürgermeister wurde bereits mit Beschluss Nr. 122/2020 vom 01.Oktober 2020 ermächtigt, bestehende Liquiditätskredite in langfristige Festbetragsliquiditätskredite umzuwandeln. Diese Ermächtigung war, gemäß Erlass vom 12.September 2017, bis zum 31.Dezember 2021 begrenzt.
Die Verlängerung der Umwandlung eröffnet nun die Möglichkeit der Aufnahme von Festbetragsliquiditätskrediten über den 31.Dezember 2021 hinaus bis zum 31.Dezember 2026.
Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen kann die Stadt Burg die notwendigen Liquiditätskredite bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrages aufnehmen, soweit dafür keine anderen Mittel zur Verfügung stehen (§110 Abs. 1 KVG LSA). Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsicht, wenn er ein Fünftel der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit im Finanzplan übersteigt (§110 Abs. 2 KVG LSA).
Da nach § 110 Abs. 1 KVG LSA maximal eine zweijährige Laufzeit hergeleitet werden kann, ist die Aufnahme eines Festbetragsliquiditätskredites über diesen Zeitraum hinaus mit den Grundsätzen einer geordneten und sparsamen Haushaltswirtschaft sowie dem Grundsatz der Jährlichkeit prinzipiell nicht vertretbar.
Der Erlass des Ministeriums für Inneres und Sport vom 02.Januar 2022 regelt, dass Kommunen von den bestehenden Liquiditätskrediten für die Hälfe des Gesamtbestandes ihrer Liquiditätskredite eine Laufzeit von max. 10 Jahren und für ein weiteres Viertel des Gesamtbestandes ihrer Liquiditätskredite eine Laufzeit von max. 5 Jahren (Stichtag: Liquiditätskreditbestand zum 31.Dezember 2016) vorsehen darf. Am 31. Dezember 2016 betrug der Liquiditätskreditbestand bei der Stadt Burg 12,4 Mio. EUR und bildet somit die Grundlage für die Ermittlung der möglichen Höhe für die Aufnahme des Festbetragsliquiditätskredits.
Aufgrund der derzeitigen Niedrigzinsphase ist die Aufnahme von Festbetragsliquiditäts-krediten bis max. 10 Jahre unter Zugrundelegung des voraussichtlichen Liquiditätsbedarfes der Kommune ausnahmsweise vertretbar, um dem Risiko eines Zinsanstiegs vorzubeugen. Damit wird dem Haushaltsgrundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung entsprochen und eine haushaltskonsolidierende bzw. –entlastende Wirkung erzeugt.
Der Festbetragsliquiditätskredit hat den Vorteil, dass ihn die Bank zu einem deutlich niedrigeren Zinssatz mit einer Zinsbindung über einen längeren Zeitraum gewährt und er dadurch, gegenüber der Aufnahme eines Liquiditätskredites mit kurzer Laufzeit, keinem hohen Zinsänderungsrisiko unterliegt. Er wird jedoch nur dann aufgenommen, wenn die Stadt Burg voraussichtlich über einen längeren Zeitraum einen ständigen Liquiditätsbedarf hat und der Liquiditätszins mit kurzer Laufzeit den Festkreditzins mit langer Laufzeit übersteigen wird.
Aktuell liegt der Zinssatz bei einem Festbetragsliquiditätskredit bei null Prozent.
Aufgrund der aktuellen Prognosen der Finanzdienstleister wird eine Änderung des Zinsniveaus am Kapitalmarkt frühestens Ende 2022/Anfang 2023 erwartet.
Wird eine Zinserhöhung bei Krediten mit kurzer Laufzeit absehbar, dann ist die Aufnahme eines Festbetragsliquiditätskredites mit längerer Laufzeit und Zinsbindung vertretbar, um dem Haushaltsgrundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung zu entsprechen. Der Festbetragsliquiditätskredit wird nach der
Höhe des Liquiditätsbedarfes zum
Zeitpunkt der Aufnahme ermittelt.
Anlagen:
Erlass zur
Umschuldung von Liquiditätskrediten in Festbetragsliquiditätskredite
Gemäß Erlass des Ministeriums für Inneres und Sport vom 02.Januar 2022 ermächtigt der Stadtrat den Bürgermeister, bis zur Außerkraftsetzung des Erlasses zum 31.Dezember 2026, zu Zwecken der Kassenverstärkung der Stadt Burg, die bestehenden Liquiditätskredite
in langfristige Festbetragsliquiditätskredite umzuschulden, wenn der Liquiditätszinssatz den
Zinssatz für Festkredite übersteigt.
Mit Blick auf die Zinsentwicklung
wird die Verwaltung beauftragt, die Festbetragsliquiditäts-kredite nach Vorlage
von mindestens drei Angeboten an das günstigste Kreditunternehmen zu vergeben.
Finanzielle Auswirkungen ?
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X |
ja |
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nein |
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Gesamtkosten der Maßnahmen
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jährliche Folgekosten/-lasten |
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Veranschlagung
im Teilhaushalt
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Folgejahr: |
EUR |
612100000.551710 |
Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
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Genehmigung |
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Anzeige |
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nicht erforderlich |
