Betreff
Entlassung eines Kameraden der Ortsfeuerwehr Schartau aus dem Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter unter Abberufung aus der Funktion des Ortswehrleiters der Ortschaft Schartau
Vorlage
015/2017
Aktenzeichen
2.1.1
Art
Beschlussvorlage

Der Ortswehrleiter kann nach § 15 Abs. 3 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BrSchG) durch den Träger der Feuerwehr vor Ablauf seiner Amtszeit abberufen werden, wenn er sein Amt nicht mehr ausüben kann. Der Kamerad Lutz Schammler hat aus persönlichen Gründen um die Abberufung von seiner Funktion als Ortswehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr der Ortschaft Schartau gebeten. Aus diesem Grund wird der Kamerad Lutz Schammler aus dem Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter unter Abberufung aus der Funktion des Ortswehrleiters der Ortschaft Schartau entlassen.

Rechtsgrundlagen

Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz LSA

Kommunalverfassungsgesetz LSA

Beamtengesetz LSA

 


Der Stadtrat der Stadt Burg beschließt die Entlassung des Kameraden

Lutz Schammler aus dem Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter unter Abberufung aus der Funktion des Ortswehrleiters der Ortschaft Schartau.


Finanzielle Auswirkungen ?

ja

nein

1

Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten)

2

davon Zuschüsse:

3

jährliche Folgekosten/-lasten

                                                   EUR

Land:                                         EUR

                                                    EUR

                                                                       

Sonstige:                                EUR

Veranschlagung im

Teilhaushalt Nr.

HH-Jahr:

                   EUR

Produktsachkonto

Folgejahr:

                   EUR

                                                                    

 

Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht

  Genehmigung

  Anzeige

  nicht erforderlich