Der Ortswehrleiter kann nach
§ 15 Abs. 3 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des
Landes Sachsen-Anhalt (BrSchG) durch den Träger der Feuerwehr vor Ablauf seiner
Amtszeit abberufen werden, wenn er sein Amt nicht mehr ausüben kann. Der
Kamerad Lutz Schammler hat aus persönlichen Gründen um die Abberufung von
seiner Funktion als Ortswehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr der Ortschaft
Schartau gebeten. Aus diesem Grund wird der Kamerad Lutz Schammler aus dem
Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter unter Abberufung aus der Funktion des
Ortswehrleiters der Ortschaft Schartau entlassen.
Rechtsgrundlagen
Brandschutz- und
Hilfeleistungsgesetz LSA
Kommunalverfassungsgesetz
LSA
Beamtengesetz LSA
Der Stadtrat der
Stadt Burg beschließt die Entlassung des Kameraden
Lutz Schammler aus
dem Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter unter Abberufung aus der Funktion des
Ortswehrleiters der Ortschaft Schartau.
Finanzielle Auswirkungen ?
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ja |
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nein |
1 |
Gesamtkosten
der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten) |
2 |
davon
Zuschüsse: |
3 |
jährliche Folgekosten/-lasten |
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EUR |
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Land: EUR |
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EUR |
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Sonstige: EUR |
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Veranschlagung
im Teilhaushalt
Nr. |
HH-Jahr: |
EUR |
Produktsachkonto |
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Folgejahr: |
EUR |
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Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
Genehmigung |
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