Der Ortswehrleiter
wird nach § 15 Abs. 4 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz
des Landes Sachsen-Anhalt (BrSchG) auf Vorschlag der Ortsfeuerwehr durch den
Träger der Feuerwehr für die Dauer von sechs Jahren in das
Ehrenbeamtenverhältnis berufen.
Er muss ein
fachlich geeignetes, aktives Mitglied der Feuerwehr sein. Die aktiven
Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Schartau haben den Kameraden Lutz
Schammler in ihrer Mitgliederversammlung am 4. Juli 2014 mehrheitlich
als Ortswehrleiter gewählt und somit in seiner Funktion bestätigt.
Der Kamerad Lutz
Schammler trägt den Dienstgrad Brandmeister und hat die notwendigen
laufbahngemäßen Lehrgänge, von der Gruppenführerausbildung, bis zum Lehrgang
„Leiter einer Feuerwehr“, erfolgreich abgeschlossen. Damit sind die fachlichen
Voraussetzungen zur Übertragung der Funktion des Ortswehrleiters gegeben.
Rechtsgrundlagen
Brandschutz- und
Hilfeleistungsgesetz LSA
Kommunalverfassungsgesetz
– KVG LSA
Beamtengesetz LSA
Der Stadtrat der Stadt Burg beschließt die Ernennung des Kameraden Lutz Schammler zum Ortswehrleiter der Ortsfeuerwehr Schartau unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter für die Dauer von sechs Jahren.
|
x |
ja |
|
|
nein |
|
1 |
Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten) |
2 |
davon Zuschüsse: |
3 |
jährliche
Folgekosten/-lasten |
|
|
|
Land: EUR |
|
EUR |
|
|
|
|
|
Sonstige: EUR |
|
|
|
Veranschlagung im Teilhaushalt Nr. |
HH-Jahr: |
Produktsachkonto |
||
|
|
|
Folgejahr: |
12610.3301.542100 |
|
Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
|
Genehmigung |
|
Anzeige |
|
