Betreff
Ernennung eines Kameraden der Ortsfeuerwehr Schartau zum Ortswehrleiter unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter
Vorlage
095/2014
Art
Beschlussvorlage

Der Ortswehrleiter wird nach § 15 Abs. 4 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BrSchG) auf Vorschlag der Ortsfeuerwehr durch den Träger der Feuerwehr für die Dauer von sechs Jahren in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen.

Er muss ein fachlich geeignetes, aktives Mitglied der Feuerwehr sein. Die aktiven Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Schartau haben den Kameraden Lutz Schammler in ihrer Mitgliederversammlung am 4. Juli 2014 mehrheitlich als Ortswehrleiter gewählt und somit in seiner Funktion bestätigt.

Der Kamerad Lutz Schammler trägt den Dienstgrad Brandmeister und hat die notwendigen laufbahngemäßen Lehrgänge, von der Gruppenführerausbildung, bis zum Lehrgang „Leiter einer Feuerwehr“, erfolgreich abgeschlossen. Damit sind die fachlichen Voraussetzungen zur Übertragung der Funktion des Ortswehrleiters gegeben.

Rechtsgrundlagen

Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz LSA

Kommunalverfassungsgesetz – KVG LSA

Beamtengesetz LSA


Der Stadtrat der Stadt Burg beschließt die Ernennung des Kameraden Lutz Schammler zum Ortswehrleiter der Ortsfeuerwehr Schartau unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter für die Dauer von sechs Jahren.


Finanzielle Auswirkungen ?

x

ja

nein

1

Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten)

2

davon Zuschüsse:

3

jährliche Folgekosten/-lasten

                               EUR

Land:                       EUR

                               EUR

                                               

Sonstige:                  EUR

Veranschlagung im

Teilhaushalt Nr.

HH-Jahr:

         EUR

Produktsachkonto

Folgejahr:

         EUR

12610.3301.542100             

 

Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht

  Genehmigung

  Anzeige

  nicht erforderlich