hier: Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
1. Derzeitiger Stand des Verfahren
Der
Bebauungsplan Nr. 29 diente in großen Teilen der Errichtung von
Straßenbauprojekten. Der Straßenbau am Westring, der Bahnhofstraße und der
Niegripper Chaussee und die Errichtung des Brückenbauwerks mit dem Fußgänger-
und Radfahrertunnel sind abgeschlossen.
Nicht
umgesetzt wurden die Festsetzungen zur Umgestaltung des Messeplatzes zu einer
Grünfläche einschließlich Teich und die Errichtung eines Lärmschutzwalles.
Da sich ein geeigneter anderer
Standort für einen neuen Messeplatz für Zirkus- und andere freiluftgebundene
Veranstaltungen in der Stadt Burg nicht finden ließ, wurde und wird der Messeplatz
weiterhin für max. fünf Zirkusgastspiele im Jahr genutzt.
Die
Stadt Burg ist im Jahr 2018 Ausrichter der Landesgartenschau. In diesem
Zusammenhang soll für die Durchführungszeit die Fläche des Messeplatzes für das
Abstellen von Pkw ermöglicht werden. Nach Beendigung der temporären Nutzung zur
Landesgartenschau wird die Fläche wieder als Veranstaltungsplatz genutzt.
Für eine Fläche neben und unterhalb
des Brückenbauwerks, die sich direkt an das bestehende Betriebsgelände der
Firma Burger Küchenmöbel GmbH anschließt, liegt eine Kauf- und Nutzungsabsicht
als Hof- und Bewegungsfläche vor. Dieser Absicht soll mit der 1. Änderung
gefolgt werden.
Der Stadtrat der Stadt Burg hat in seiner Sitzung am
28.04.2016 die Einleitung des 1. Änderungsverfahrens des Bebauungsplanes Nr. 29
„Westring, Bahnhofstraße, Niegripper Chaussee einschl. Brückenbauwerk“
beschlossen.
Es ergeben sich folgende Ziele für die Planänderung:
2.
in der Änderung
der Festsetzung für den ehem. Messeplatzes von Grünfläche mit Zweckbestimmung
„Spielplatz und Park“ in eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung:
„Veranstaltungsplatz“ mit der Maßgabe, dass an maximal 15 Tagen eines Jahres
die Immissionsrichtwerte in den angrenzenden Gebieten für seltene Ereignisse
i.S. der 18. BImSchV überschritten werden dürfen und der Zweckbestimmung
„öffentlicher Parkplatz“,
3.
in der
Festsetzung i.S. des § 9 Abs. 2 BauGB der zeitweiligen Zulässigkeit eines
Parkplatzes für Kraftfahrzeuge innerhalb der nach Nr. 2 bezeichneten Fläche für
die Zeit vom März 2018 bis zum November 2018 (für den Durchführungszeitraum der
Landesgartenschau 2018 in Burg). Nach dieser zeitweiligen Nutzung als Parkplatz
soll die Folgenutzung wie in Nr. 2 beschrieben weitergeführt werden.
2.
Erläuterungen zum Inhalt der Beschlussfassung
Mit dem Entwurfs- und Auslegungsbeschluss wird das
Änderungsverfahren des Bebauungsplanes Nr. 29 „Westring, Bahnhofstraße,
Niegripper Chaussee einschl. Brückenbauwerk“ fortgeführt. Der Entwurf wird
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB den Behörden und sonstigen Trägern
öffentlicher Belange zur Abgabe einer Stellungnahme übergeben sowie zum Zwecke
der Beteiligung der Öffentlichkeit zu jedermanns Einsichtnahme für die Dauer
von einem Monat nach ortsüblicher Bekanntmachung öffentlich ausgelegt.
3. Weitere Verfahrensweise
Mit diesem Beschluss werden die Planfassung und die
dazugehörige Begründung als Entwurf beschlossen. Des Weiteren wird bestimmt,
eine Beteiligung der Öffentlichkeit entsprechend gem. § 3 Abs. 2
BauGB für die Dauer eines Monats vorzubereiten und durchzuführen. Die Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind zur Stellungnahme gemäß § 4 Abs.
2 BauGB aufzufordern. Nach Ablauf der Auslegungsfrist und dem Eingang der
Stellungnahmen wird die Stadtverwaltung alle Stellungnahmen mit einer Wertung
versehen und dann dem Stadtrat zur Behandlung vorlegen.
Anlagen:
Anlage 1.1 –
Planentwurf (Stand: März 2017)
Anlage 1.2 –
Begründung (Stand: März 2017)
1. Der als Anlage beiliegende Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 29 „Westring, Bahnhofstraße, Niegripper Chaussee einschl. Brückenbauwerk“ wird in der Fassung vom März 2017 als Entwurf beschlossen und zur Durchführung einer öffentlichen Auslegung für die Dauer eines Monats gem. § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt.
Der Entwurf der zugehörigen Begründung wird gebilligt.
2. Die betroffenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sind gem. § 4 Abs. 2 BauGB zur Abgabe einer Stellungnahme aufzufordern.
3. Die Verwaltung wird beauftragt:
a) Die ortsübliche Bekanntmachung über die Durchführung der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB zu veranlassen
b) Die öffentliche Auslegung durchzuführen
c) Die eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung und aus der Beteiligung der betroffenen Behörden mit ihrer Wertung versehen und dem Stadtrat zur weiteren Behandlung zuzuleiten.
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ja |
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x |
nein |
1 |
Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten) |
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davon Zuschüsse: |
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jährliche
Folgekosten/-lasten |
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Land: EUR |
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Sonstige: EUR |
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Veranschlagung im Teilhaushalt Nr. |
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Produktsachkonto |
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Folgejahr: |
EUR |
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Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
Genehmigung |
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