Betreff
Ernennung eines Kameraden der Ortsfeuerwehr Schartau zum Ortswehrleiter unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter
Vorlage
064/2017
Aktenzeichen
2.1.1
Art
Beschlussvorlage

Der Ortswehrleiter wird nach § 15 Abs. 4 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BrSchG) auf Vorschlag der Ortsfeuerwehr durch den Träger der Feuerwehr für die Dauer von sechs Jahren in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen.

Er muss ein fachlich geeignetes, aktives Mitglied der Feuerwehr sein. Die aktiven Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Schartau haben den Kameraden Eric Nicke in ihrer Mitgliederversammlung am 5. Mai 2017 mehrheitlich als Ortswehrleiter gewählt.

Der Kamerad Eric Nicke trägt den Dienstgrad Löschmeister und hat die notwendigen laufbahngemäßen Lehrgänge, von der Gruppenführerausbildung, bis zum Lehrgang „Leiter einer Feuerwehr“, erfolgreich abgeschlossen. Damit sind die fachlichen Voraussetzungen zur Übertragung der Funktion des Ortswehrleiters gegeben.

Die Bestätigung durch den Landkreis Jerichower Land und den Kreisbrandmeister im Rahmen der Anhörung zur Übertragung einer Funktion in der Feuerwehr ist erfolgt.

Rechtsgrundlagen

Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz LSA

Kommunalverfassungsgesetz – KVG LSA

Beamtengesetz LSA

 


Der Stadtrat der Stadt Burg beschließt die Ernennung des Kameraden Eric Nicke zum Ortswehrleiter der Ortsfeuerwehr Schartau unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter für die Dauer von sechs Jahren.


Finanzielle Auswirkungen ?

ja

X

nein

1

Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten)

2

davon Zuschüsse:

3

jährliche Folgekosten/-lasten

                               EUR

Land:                       EUR

                               EUR

                                               

Sonstige:                  EUR

Veranschlagung im

Teilhaushalt Nr.

HH-Jahr:

         EUR

Produktsachkonto

Folgejahr:

         EUR

                                             

 

Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht

  Genehmigung

  Anzeige

  nicht erforderlich