Der Ortswehrleiter
wird nach § 15 Abs. 4 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz
des Landes Sachsen-Anhalt (BrSchG) auf Vorschlag der Ortsfeuerwehr durch den
Träger der Feuerwehr für die Dauer von sechs Jahren in das
Ehrenbeamtenverhältnis berufen.
Er muss ein
fachlich geeignetes, aktives Mitglied der Feuerwehr sein. Die aktiven
Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Schartau haben den Kameraden Eric
Nicke in ihrer Mitgliederversammlung
am 5. Mai 2017 mehrheitlich als Ortswehrleiter gewählt.
Der Kamerad
Eric Nicke trägt den Dienstgrad
Löschmeister und hat die notwendigen laufbahngemäßen Lehrgänge, von der
Gruppenführerausbildung, bis zum Lehrgang „Leiter einer Feuerwehr“, erfolgreich
abgeschlossen. Damit sind die fachlichen Voraussetzungen zur Übertragung der
Funktion des Ortswehrleiters gegeben.
Die Bestätigung
durch den Landkreis Jerichower Land und den Kreisbrandmeister im Rahmen der
Anhörung zur Übertragung einer Funktion in der Feuerwehr ist erfolgt.
Rechtsgrundlagen
Brandschutz- und
Hilfeleistungsgesetz LSA
Kommunalverfassungsgesetz
– KVG LSA
Beamtengesetz LSA
Der Stadtrat der Stadt Burg beschließt die Ernennung des Kameraden Eric Nicke zum Ortswehrleiter der Ortsfeuerwehr Schartau unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter für die Dauer von sechs Jahren.
Finanzielle
Auswirkungen ?
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ja |
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X |
nein |
1 |
Gesamtkosten der Maßnahmen
(Beschaffungs- Herstellkosten) |
2 |
davon Zuschüsse: |
3 |
jährliche Folgekosten/-lasten |
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Land: EUR |
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EUR |
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Sonstige: EUR |
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Veranschlagung im Teilhaushalt Nr. |
HH-Jahr: |
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Produktsachkonto |
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Folgejahr: |
EUR |
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Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
Genehmigung |
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