hier: Beschluss über die Einleitung des Verfahrens
1. Derzeitiger Stand des Verfahrens
Mit
Schreiben vom 27. Februar 2017 haben die Antragsteller (Anlage 1- 5
Seiten) bei der Stadt Burg einen Antrag auf die Einleitung eines
Aufstellungsverfahrens für einen Bebauungsplan beantragt. Nach Prüfung der
beabsichtigten Nutzungen soll der Bebauungsplan die Ausweisung eines „Allgemeinen Wohngebietes“ i.S. des § 4 BauNVO erhalten.
Der vorhandene Flächennutzungsplan der Stadt Burg,
Ortschaft Parchau wird derzeit überprüft und an die voraussehbaren Bedürfnisse
der gemeindlichen Entwicklung angepasst. Diese Überarbeitung erfolgt im Rahmen
des erteilten Auftrages der Stadt Burg zur Überarbeitung des
Flächennutzungsplanes für das Gemeindegebiet der Stadt Burg.
Für das zu beplanende Flurstück (Teilfläche von
ca. 3.400 m²) und die sich hinter den Grundstücken Mühlenstraße 17, 19, 21, 23,
25, 27, 28, 29b, 29c, 30 und 31 befindlichen Flächen soll eine „Wohnbaufläche“
ausgewiesen werden (Anlage 2). Für die Bauwilligen und alle anderen
Grundstückseigentümer entstehen keine Kosten in Bezug auf die Änderung des
Flächennutzungsplanes.
Der in der
Anlage 3 dargestellte Geltungsbereich
des Bebauungsplanes wird das Plangebiet an die öffentliche Straße „Mühlenstraße“ anschließen.
Die
Antragsteller wurden bereits mündlich darauf hingewiesen, dass über einen noch
abzuschließenden städtebaulichen Vertrag alle für die Erarbeitung der Planung
erforderlichen Kosten und die Kosten für die
Durchführung des Verfahrens durch sie zu übernehmen sind.
Die
Verwaltung hat die Darstellungen der Antragsteller bewertet und kommt aus
städtebaulichem Grund zu dem Ergebnis, dass der Vorschlag zur Eröffnung der
Planverfahren angenommen werden sollte und die entsprechenden Planverfahren
eröffnet bzw.
weitergeführt werden sollten.
Die
Gründe hierfür sind im Wesentlichen die:
1.
Nachverdichtung
des bereits bebauten Grundstücks,
2.
vorhandene
Erschließungsanlagen werden effektiver genutzt,
3.
keine
Inanspruchnahme von außerhalb der Ortslage liegenden Flächen für eine
Wohnbebauung und
4.
Erarbeitung einer
städtebaulich sinnvollen Planung.
Die
Anpassung des Flächennutzungsplanes ist geboten, da in der Ortschaft Parchau nur begrenzt Grundstücke vorhanden sind, die eine Bebauung mit
Wohngebäuden zu lassen. Mit der Nachverdichtung wird die Möglichkeit einer
effektiveren Nutzung der vorhandenen Erschließungsanlage eröffnet und die
Ortslage nicht weiter in den Außenbereich verschoben. Es entsteht kostengünstig
Bauland.
Die
Aufstellung des Bebauungsplanes ist vertretbar, da nur über dieses Instrument
die Baurechte für das Grundstück gesichert werden können.
2. Erläuterungen zum Inhalt der
Beschlussfassung
Mit
dem Beschluss über die Einleitung des Satzungsverfahrens beginnt die
Erarbeitungsphase. Nach Beschlussfassung wird den Antragstellern der
städtebauliche Vertrag im Entwurf unterbreitet. Sofern dieser unterzeichnet
ist, sollte seitens des Antragstellers mit der Bearbeitung der
Planungsunterlagen begonnen werden.
Nach
Fertigstellung des Entwurfes wird dieser dem Ortschaftsrat Parchau und dem Bau- und Umweltausschuss zur Beratung/Erörterung
vorgelegt. Danach schließen sich die Beteiligung der Öffentlichkeit entsprechend
§ 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB an.
3. Weitere Verfahrensweise
Nach der Durchführung der Beteiligung der
Öffentlichkeit entsprechend § 3 Abs. 2 BauGB für
die Dauer eines Monats und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wird
die Verwaltung mit den Antragstellern und mit dem durch sie beauftragten
Planungsbüro die eingegangenen Stellungnahmen bewerten und Festlegungen zur
Ausarbeitung der Planentwürfe abstimmen.
Anlagen:
Anlage 1 – Antrag
zur Einleitung des Verfahrens
Anlage 2 –
Darstellung des zu ändernden Flächennutzungsplanes der Stadt Burg in der
Gemarkung Parchau
Anlage 3 –
Darstellung des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes
1.
Für den in der Anlage 2 dargestellten
Bereich in der Ortschaft Parchau soll der Flächennutzungsplan geändert werden.
Die derzeit getroffene Darstellung „Grünfläche“ soll durch die Darstellung
einer „Wohnbaufläche“ nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO ersetzt werden.
2.
Für den in der Anlage 3 dargestellten
Bereich mit den Flurstücken 10009 und 690/193 (Teilfläche von ca. 3.400 m²) in
der Flur 7 der Gemarkung Parchau soll ein Bebauungsplan der Innenentwicklung
nach § 13a BauGB im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt werden.
Der Bebauungsplan soll auf den Flurstücken die Bebauung mit einem Wohnhaus
ermöglichen. Der Inhalt des Bebauungsplanes soll für das Grundstück mit der
Ausweisung eines „Allgemeines Wohngebiet“ nach § 4 BauNVO ausgestaltet werden.
3.
Die Änderung des Flächennutzungsplanes sowie
die Aufstellung des Bebauungsplanes sollen im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3
BauGB erarbeitet bzw. aufgestellt werden.
4.
Mit dem Antragsteller (siehe Anlage 1) ist
ein städtebaulicher Vertrag zu schließen, der die Zuständigkeiten im
Planungsverfahren zuordnet und Regelungen zur Übernahme von Planungs- sowie
Verfahrenskosten trifft.
5.
Der durch das vom Antragsteller beauftragte
Büro zu erarbeitenden Planentwurf soll dem Ortschaftsrat Parchau und dem Bau- und Umweltausschuss des Stadtrates zur
Beratung/Erörterung vorgelegt werden.
Finanzielle Auswirkungen ?
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ja |
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nein |
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Gesamtkosten der Maßnahmen
(Beschaffungs- Herstellkosten) |
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jährliche Folgekosten/-lasten |
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Land: EUR |
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Sonstige: EUR |
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Veranschlagung
im Teilhaushalt
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Folgejahr: |
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Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
Genehmigung |
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