Ziel eines Baulandkatasters ist es, die Neuinanspruchnahme von Flächen
außerhalb der Siedlungsbereiche zu verringern, um im Sinne einer nachhaltigen
Flächenentwicklung einen schonenden und sparsamen Umgang mit Grund und Boden zu
gewährleisten. Dies entspricht dem bundesrechtlich formulierten Grundsatz aus
§ 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB: „Mit Grund und Boden soll
sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der
zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen, die Möglichkeiten
der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von
Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen
sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen.“ Entsprechend
§ 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB soll die städtebauliche
Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen. Der
Gesetzgeber benennt damit die Aufgabe, innerstädtische Potentiale zu prüfen und
zu nutzen.
ISEK 2030
Das Baulandkataster nach § 200 Abs. 3 BauGB ist eines von vier
Handlungsfeldern aus dem strategischen Wohnbauflächenmanagement, welches im
Integrierten Stadtentwicklungskonzepte Burg 2030 (ISEK 2030) entwickelt wurde
(Kap. 5.3, S. 42). Durch die Aktivierung von bereits vorhandenen
Bauflächenpotentialen in der Stadtlage und in den Ortschaften und Ortsteilen
soll ein Teil der bestehenden Bauflächennachfrage gedeckt werden. Hinzu tritt
die im ISEK 2030 formulierte Zielsetzung, ausreichende und preisgünstige
Wohnbauflächen für Eigenheimbauer anzubieten. Der geltende Grundsatz, dass der
Erhalt der Altbausubstanz der stadtbildprägenden Baulücken in der Burger
Altstadt stadtentwicklungspolitische Priorität hat, wird durch die Aktivierung
im Sinne der erleichterten Informationsbeschaffung ebenfalls unterstützt.
Klimaschutzkonzept
Das Baulandkataster ist ein Umsetzungsbeitrag zur nachhaltigen und
klimagerechten Gemeindeentwicklung in der Umsetzung des im Klimaschutzkonzeptes
formulierten Zieles Bauleitplanung, Gemeindliche Entwicklungsplanung Maßnahme E
09 Baugrundstücke „gezieltes Brachflächenmanagement“.
Rechtliche Einordnung und Allgemeines
Die Aufstellung des Baulandkatasters regelt § 200 Abs. 3 BauGB. Die
Gemeinde kann sofort oder in absehbarer Zeit bebaubare Flächen erfassen. Das
bedeutet es werden Flächen gezeigt, die innerhalb eines Bebauungsplanes oder
innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) liegen. Dies
erfolgt auf Grundlage eines Lageplanes, der Angaben zu den Flurstücksnummern,
Straßennamen und Angaben zur Flurstücksgröße enthalten darf. Diese Angaben
können durch die Gemeinde veröffentlicht werden.
Die Stadt Burg ist nach § 200 Abs. 3 BauGB dazu verpflichtet, die Absicht
über die Veröffentlichung des Baulandkatasters mind. einen Monat vor
Veröffentlichung ortsüblich bekannt zu machen und über diesen Weg über das
Widerspruchsrecht der Grundstückseigentümer zu informieren. Jeder
Grundstückseigentümer hat das Recht, gegen die Veröffentlichung und Aufnahme
seines Grundstücks in das Baulandkataster Widerspruch ohne Nennung einer Begründung
einzulegen. Das Widerspruchsrecht gilt ebenfalls nach Ablauf des Monats und
auch wenn zwischenzeitlich der Eigentümer wechselt.
Die Einsichtnahme in das Baulandkataster ist über die Internetseite der
Stadt Burg geplant und somit für jedermann möglich. Über eine Ansicht der Stadt
(Karte) werden über Markierung mögliche Potentialflächen angezeigt. Durch eine
Vergrößerung der einzelnen Ansicht kann dann das Grundstück, die Lage in der
Stadt und dessen Größe betrachtet werden. (Zur besseren Vorstellung -> siehe
Anlage zum Beschluss.)
Das Baulandkataster soll folgende Potentialtypen erfassen:
-
Baulücken
(unbebaute Grundstücke)
-
Verdichtungspotential
(bereits bebautes Grundstück mit Nachverdichtungspotenzial)
-
Brachfläche
(ehemals genutzte oder bebaute Fläche)
Dabei bleibt grundsätzlich zu beachten, dass das Baulandkataster nur als
Grobinformation über eine mögliche Bebaubarkeit dient und die Aufnahme der
Fläche ohne jegliche Gewähr erfolgt. Eine Haftung dafür, dass eine Fläche
bebaubar ist, kann nicht übernommen werden. Die Zulässigkeit der konkreten
Bebauung kann daher nur im Einzelfall im Rahmen eines Baugenehmigungs- oder
Bauvorbescheides geklärt werden. Weitere Informationen zum Grundstück,
insbesondere zur Bebaubarkeit und den Kontaktdaten sowie zur Verkaufsbereitschaft
des Eigentümers sind vom Interessenten eigenständig zu ermitteln. Die
Weitergabe von Kontaktdaten der Grundstückseigentümer an Interessenten ist aus
datenschutzrechtlichen Gründen nicht gestattet.
Vorgehen und Arbeitsstand
Im Rahmen der Bearbeitung des ISEK 2030 wurden die Ortschaften auch
hinsichtlich ihrer offensichtlich bestehenden Bauflächenpotentiale betrachtet.
Im Ergebnis wurden diese Potentialflächen markiert und im ISEK Burg 2030
dargestellt.
Seitens der Stadt Burg wurden die Eigentümer dieser Flächen ermittelt und
eine Schnellabfrage vorliegender Bauanträge oder Bauvoranfragen durchgeführt.
Im folgenden Schritt sollen die Eigentümer angeschrieben und nach ihren
Überlegungen für die weitere Entwicklung des Grundstückes befragt werden. Aus
der Abfrage ergibt sich ein erstes Bild, welche dieser Flächen tatsächlich
aktivierbar und in ein Baulandkataster aufgenommen werden könnten. Mit der
Erstellung des Baulandkatasters soll in den Ortschaften schrittweise begonnen
werden.
Für die Stadtlage Burg ist eine solche Erfassung bisher nicht erfolgt und
muss durch die Verwaltung noch vorgenommen werden. Die Erfassung der
Grundstücke muss aufgrund der formellen Rahmenbedingung einmal über die
Stadtlage hinweg erfolgen. Aufgrund der Vielzahl in der Stadt Burg möglichen
brachliegenden oder untergenutzter Flächen wird in der Stadtlage von dem
vorgelagerten schriftlichen Abstimmungsverfahren mit allen Eigentümern
abgesehen und nur das Widerspruchsrecht im Regelverfahren des Baulandkatasters
angewendet. Aufgrund dieser noch notwendigen Schritte, wird das Baulandkataster
für die Stadtlage im zweiten Schritt erfolgen. Einzelne Ergänzungen /
Änderungen können natürlich nachträglich in einem schriftlichen Abstimmungsverfahren
mit dem Eigentümer erfolgen.
Auswirkungen
Ein Baulandkataster sollte, um eine möglichst breite Bevölkerungsschicht
zu erreichen, anwenderfreundlich aufbereitet sein. Entsprechende Lösungen gibt
es bereits auf dem Markt (Bsp. Geoviewer oder andere). Die Software muss
beschafft und eingerichtet werden. Die Kosten sind gegenwärtig noch nicht
ermittelt. Dazu erfolgt gegenwärtig eine Marktsondierung. Das laufende Jahr
wird zur Vorbereitung des Baulandkatasters genutzt, die Aufbereitung und
Veröffentlichung kann erst mit Beschaffung der Software erfolgen. Vor
Veröffentlichung wird der Bau- und Ordnungsausschuss und Stadtrat über Inhalt
und Funktion informiert.
Die Recherche der Darstellungsobjekte in der Stadtlage, die
Kontaktaufnahme und Abstimmung mit einer Vielzahl von Eigentümern, die
Datenermittlung und die Aufbereitung für die Veröffentlichung bindet
Kapazitäten im Bereich Stadtplanung-Städtebauförderung.
Anlage: Anlage zu Beschluss 038/2022
- Der Stadtrat der Stadt Burg beauftragt die Verwaltung zur Entwicklung eines Baulandkatasters nach § 200 Abs. 3 BauGB für die Stadt Burg inklusive der Ortschaften und Ortsteile.
- Das Baulandkataster nach § 200 Abs. 3 BauGB soll veröffentlicht werden. Eine geeignete Softwarelösung ist zu beschaffen.
Finanzielle Auswirkungen ?
x |
ja |
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nein |
1 |
Gesamtkosten der Maßnahmen
(Beschaffungs- Herstellkosten) |
2 |
davon Zuschüsse: |
3 |
jährliche Folgekosten/-lasten |
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NN
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Land: EUR |
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EUR |
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Sonstige: EUR |
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Veranschlagung
im Teilhaushalt
Nr. |
HH-Jahr: |
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Produktsachkonto |
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Folgejahr: |
EUR |
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Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
Genehmigung |
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