Betreff
Ermächtigungsübertragungen von 2021 nach 2022
Vorlage
040/2022
Art
Beschlussvorlage

Gemäß §19 KomHVO kann die Kommune Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen ganz oder teilweise für übertragbar erklären. Bei Investitionen handelt es sich um Auszahlungen zur Veränderung des Anlagevermögens, welche ausschließlich die Finanzplanung betreffen. Die Investitionsermächtigungen bleiben gemäß §19 Abs. 2 KomHVO bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen jedoch längstens zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, indem der Vermögensgegenstand oder der Bau in seinen wesentlichsten Teilen in Benutzung genommen werden kann. Eine Deckung ist durch noch nicht geflossene Fördermittel, nicht in Anspruch genommene Kreditmittel und noch nicht neu aufgenommene Kreditmittel aus dem Haushaltsjahr 2021 gewährleistet. Zur Fortführung und Fertigstellung der im Haushaltsplan 2021 eingestellten Maßnahmen sollen die in der Anlage aufgeführten Mittel in das Folgejahr übertragen werden. §118 Abs. 4 Nr. 2 KVG sieht vor, eine Übersicht über die in das folgende Jahr zu übertragenden Ermächtigungen dem Jahresabschluss als Anlage beizufügen.


Anlagen:

Ermächtigungsübertragungen von 2021 nach 2022


Der Stadtrat beschließt die Übertragung für Aufwendungen und Auszahlungen (Ermächtigungsübertragungen von Investitionen) vom Haushaltsjahr 2021 in das Haushaltsjahr 2022 gemäß beiliegender Aufstellung.


Finanzielle Auswirkungen ?

x

ja

nein

1

Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten)

2

davon Zuschüsse:

3

jährliche Folgekosten/-lasten

                                          EUR

Land:                                    EUR

12.408.659,59                      EUR

                                               

Sonstige:                              EUR

Veranschlagung im

Teilhaushalt Nr.

HH-Jahr:

2021             EUR

Produktsachkonto

Folgejahr:

2022             EUR

Verschiedene, siehe Anlage     

 

Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht

  Genehmigung

  Anzeige

  nicht erforderlich