Betreff
Fortsetzung der Klimaschutzaktivitäten zur Umsetzung des städtischen Klimaschutzkonzeptes und Beantragung von Fördermitteln für die Fortführung der Stelle des kommunalen Klimaschutzmanagers
Vorlage
061/2022
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Im Jahr 2019 beantragte die Stadt Burg Fördergelder zur Schaffung einer Personalstelle für das Klimaschutzmanagement im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative beim BMU (BV 078/2019). Dies war der nächste logische Schritt um die im Rahmen des Klimaschutzkonzeptes festgelegten städtischen Klimaschutzziele umzusetzen.

Mit der Schaffung der Stelle liegt das Vorantreiben der Umsetzung des Klimaschutzkonzeptes damit nicht in der Verantwortung von Mitarbeitern, deren Stellenbeschreibung eine solch umfangreiche zusätzliche Aufgabe nicht zulässt, sondern explizit beim Klimaschutzmanagement. Im Aufgabenbereich des Klimaschutzmanagers liegen konkret Aufgaben des klimafreundlicheren Verkehrs, des Energiemanagements, der Energieplanung im kommunalen Kontext, der Öffentlichkeitsarbeit, der Bildung zur nachhaltigen Entwicklung, der Bauleitplanung und weiterer Aufgaben des Tagesgeschäftes.

Da der Förderzeitraum des Klimaschutzmanagements von drei Jahren voraussichtlich mit dem 31.10.2023 enden wird (inkl. einer zweimonatigen Verlängerung des Förderzeitraums aufgrund von Elternzeit) und im Klimaschutzkonzept die langfristige Verstetigung des Klimaschutzmanagements vorgesehen ist, gilt es nun die Verantwortlichkeit zur weiteren Umsetzung des Klimaschutzkonzeptes zu diskutieren.

Die Nationale Klimaschutzinitiative bietet die Möglichkeit eine zweite Klimaschutz-management-Förderung zu beantragen. Dies wird für den Fall der Stadt Burg in Abschnitt 4.1.10 c) der novellierten Kommunalrichtlinie vom 01.01.2022 gemäß Übergangsregelung geregelt (siehe Anlage, S. 18-19, S. 40, S. 43).

Die erneute Förderung des Klimaschutzmanagements ist inhaltlich identisch zur aktuellen Förderung und soll der Umsetzung des Klimaschutzkonzeptes dienen. Die erneute Förderung hat eine Laufzeit von zwei Jahren. Außerdem sinkt die Förderquote von aktuell
90 % auf 60 % der förderfähigen Ausgaben (für finanzschwache Kommunen).

Folgende Kosten sind im Rahmen der Förderung mit 60 % förderfähig: 

  • Personalkosten des Klimaschutzmanagers (je nach Umfang der geplanten Aufgaben kann auch mehr als eine Stelle gerechtfertigt sein)
  • Organisation und Durchführung von Prozessen von Akteursbeteiligung: maximal 5.000 EUR
  • begleitende Öffentlichkeitsarbeit: in der Regel bis zu 10.000 EUR
  • Dienstreisen: maximal 5.000 EUR

Fördervorrausetzung des Umsetzungsmanagements ist, dass der Antrag für die erneute Förderung spätestens 6 Monate vor Ende des aktuellen Bewilligungszeitraumes eingereicht wird (hier: Frühjahr 2023). Dementsprechend muss schon in 2022 ein Beschluss zur Beantragung der Anschlussförderung vorliegen, um die Personalkosten und ebenso alle weiteren förderfähigen Kosten im Haushalt des Jahres 2023 und der nachfolgenden zwei Jahre einzuplanen.

Gemäß Förderrichtlinie ist im Rahmen der Förderung der „Einsatz von Fachpersonal (Umsetzungsmanagement), das im Rahmen des Vorhabens zusätzlich beschäftigt wird (je nach Umfang der geplanten Aufgaben kann auch mehr als eine Stelle gerechtfertigt sein)“ förderfähig. Dementsprechend ist der Stellenumfang vom Fördermittelgeber nicht vorgegeben und wird mittels Maßnahmenplan im Rahmen des Fördermittelantrages berechnet. Da die 75 %-Stelle des Klimaschutzmanagers zum jetzigen Zeitpunkt voll ausgeschöpft wird und stetig neue Aufgaben hinzukommen, sollte im Rahmen der neuen Finanzierung eine Vollzeitstelle angestrebt werden und im Fördermittelantrag entsprechend beantragt werden.

(Ob eine Vollzeitstelle jedoch tatsächlich gerechtfertigt ist, wird bei den Berechnungen des Stellenumfangs im Fördermittelantrag und letztendlich ebenfalls vom Fördermittelgeber bei der Prüfung des Fördermittelantrages festgelegt.)

Mittels einer höheren Wochenstundenanzahl kann ein breiteres Spektrum an Aufgaben durch den Klimaschutzmanager abgedeckt werden, sodass bspw. Bildungsangebote zur „Bildung zur nachhaltigen Entwicklung“ innerhalb und außerhalb der städtischen Einrichtungen umgesetzt und eine stärkere Interaktion mit den Bürgerinnen und Bürgern der Stadt mittels Beratungsangeboten ermöglicht werden können. Auch können damit die stetig wachsenden Projekte und Aufgaben im Themenfeld besser bearbeitet werden.

Die Kosten für eine zweijährige Anschlussförderung der Klimaschutzmanagements belaufen sich auf insgesamt 147.034,00 EUR, wobei sich der Eigenanteil der Stadt auf
58.813,60 EUR (40 % der Kosten) beläuft. In der Kostenkalkulation sind sowohl die Kosten für die notwendige Personalstelle als auch weitere Kosten (mögliche Maximalkosten für oben aufgeführte Zwecke) inbegriffen.


Anlagen:

-       novellierte Kommunalrichtlinie des BMU (2022)


Der Stadtrat beschließt, die Maßnahmen zur Umsetzung des Klimaschutzkonzeptes der Stadt Burg fortzuführen und ebenfalls die zwingend dafür notwendige Stelle des kommunalen Klimaschutzmanagers mithilfe von Fördermitteln der Nationalen Klimaschutzinitiative voraussichtlich ab 01.11.2023 weiter zu besetzen. Damit bekennt sich der Stadtrat erneut zu den im Klimaschutzkonzept festgeschriebenen Klimaschutzzielen der Stadt Burg und beschließt diese weiterhin mithilfe des Klimaschutzmanagements umzusetzen.

Die Verwaltung wird beauftragt, für das Jahr 2023 sowie die folgenden zwei Jahre die personaltechnisch und haushaltsrechtlich erforderlich Maßnahmen vorzubereiten und bei der Haushaltsplanung zu berücksichtigen.


Finanzielle Auswirkungen ?

X

ja

nein

1

Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten)

2

davon Zuschüsse:

3

jährliche Folgekosten/-lasten

                        147.034,00 EUR

Land:                                    EUR

                           73.517,00 EUR

                                               

Sonstige:              88.220,40 EUR

Veranschlagung im

Teilhaushalt Nr.

HH-Jahr:

    ca. 15.000 EUR

Produktsachkonto

Folgejahr:

     73.517,00 EUR

561400000.414000                 

 

Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht

  Genehmigung

  Anzeige

  nicht erforderlich