Die Widmung erfolgt von Amtswegen, um den öffentlichen Charakter herzustellen und die Erreichbarkeit des anliegenden Betriebsgeländes sicher zu stellen. Die Verkehrsflächen befinden sich im Eigentum der Stadt Burg.
Gemäß § 6 Abs. 1 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt ist die Widmung der Verkehrsfläche „Flur 34, Flurstück 55 (Teilfläche)“ im IGP als Gemeindestraße durch Allgemeinverfügung vorzunehmen. Eine Widmungseinschränkung erfolgt nicht.
Anlagen:
Anlage 1 –
Widmungsverfügung
Anlage 2 – Lageplan
Der Stadtrat der Stadt Burg beschließt die in der Anlage 1 beigefügte Widmung der Verkehrsfläche „Flur 34, Flurstück 55 (Teilfläche)“ im IGP als Gemeindestraße durch Allgemeinverfügung.
Finanzielle Auswirkungen ?
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ja |
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x |
nein |
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1 |
Gesamtkosten der Maßnahmen
(Beschaffungs- Herstellkosten) |
2 |
davon Zuschüsse: |
3 |
jährliche Folgekosten/-lasten |
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EUR |
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Land: EUR |
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EUR |
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Sonstige: EUR |
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Veranschlagung
im Teilhaushalt
Nr. |
HH-Jahr: |
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Produktsachkonto |
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Folgejahr: |
EUR |
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Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
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Genehmigung |
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