Betreff
Bauleitplanung der Stadt Burg/Aufstellungsverfahren/Satzung über die Klarstellung und Ergänzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils gem. § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 BauGB im Bereich der Siedlung „Überfunder“ in Burg (Einbeziehungssatzung)
Vorlage
071/2022
Art
Beschlussvorlage

1. Derzeitiger Stand des Verfahrens

Mit dem Beschluss über die Aufstellung der Satzung über die Klarstellung und Ergänzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils gem. § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 BauGB im Bereich der Siedlung „Überfunder“ in Burg (Einbeziehungssatzung) vom 08. Dezember 2021 wurde das Aufstellungsverfahren eröffnet.

Die Ziele der aufzustellenden Satzung bestehen

-       in der rechtlichen Sicherung der Bebaubarkeit der innerhalb des Ergänzungsbereiches gelegenen Grundstücke bzw. Grundstücksteile für Wohngebäude einschl. der zugehörigen Nebenanlagen,

-       in der Regelung zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung, die sich hinsichtlich der oberen Grenzwerte an der vorhandenen Bebauung, die den anliegenden im Zusammenhang bebauten Ortsteil prägt, orientieren und

-       in der Regelung, dass die mit der zu realisierenden Bebauung verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches der Satzung ausgeglichen werden.

 

2. Erläuterungen zum Inhalt der Beschlussfassung

Mit dem Entwurfs- und Auslegungsbeschluss wird das Verfahren fortgeführt. Der Entwurf wird gemäß § 4 Abs. 2 BauGB den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Abgabe einer Stellungnahme übergeben sowie zum Zwecke der Beteiligung der Öffentlichkeit zu jedermanns Einsichtnahme für die Dauer von einem Monat nach ortsüblicher Bekanntmachung öffentlich ausgelegt.

3. Weitere Verfahrensweise

Mit diesem Beschluss wird die Satzungsfassung und die dazugehörige Begründung als Entwurf beschlossen. Des Weiteren wird bestimmt, eine Beteiligung der Öffentlichkeit entsprechend § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer von einem Monat vorzubereiten und durchzuführen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind zur Stellungnahme gemäß § 4 Abs. 2 BauGB aufzufordern. Nach Ablauf der Auslegungsfrist und dem Eingang der Stellungnahmen wird die Stadtverwaltung alle Stellungnahmen mit einer Wertung versehen und dann dem Stadtrat zur Behandlung vorlegen.


Anlagen:

Anlage 1 – Planentwurf (Stand: April 2022)

Anlage 2 – Begründung (Stand: April 2022)


1.       Der als Anlage beiliegende Entwurf der Satzung über die Klarstellung und Ergänzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils gem. § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 BauGB im Bereich der Siedlung „Überfunder“ in Burg (Einbeziehungssatzung) wird in der Fassung vom April 2022 als Entwurf beschlossen und zur Durchführung einer öffentlichen Auslegung für die Dauer eines Monats gem. § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt.

Der Entwurf der zugehörigen Begründung wird gebilligt.

2.       Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gem. § 4 Abs. 2 BauGB zur Abgabe einer Stellungnahme aufzufordern.

3.       Die Satzung wird nach den Regeln des § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt.

4.       Die Verwaltung wird beauftragt:
   a)            die ortsübliche Bekanntmachung über die Durchführung der öffentlichen
                   Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB zu veranlassen;
   b)           die öffentliche Auslegung durchzuführen;
   c)            die eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung und                        aus der Beteiligung der betroffenen Behörden mit ihrer Wertung versehen und                  dem Stadtrat zur weiteren Behandlung zuzuleiten


Finanzielle Auswirkungen ?

ja

x

nein

1

Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten)

2

davon Zuschüsse:

3

jährliche Folgekosten/-lasten

                                          EUR

Land:                                    EUR

                                           EUR

                                               

Sonstige:                              EUR

Veranschlagung im

Teilhaushalt Nr.

HH-Jahr:

                     EUR

Produktsachkonto

Folgejahr:

                     EUR

                                             

 

Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht

  Genehmigung

  Anzeige

  nicht erforderlich