1.
Derzeitiger
Stand des Verfahrens
Der Bebauungsplan Nr. 79 „Einzelhandel in der Stadt Burg“ mit Festsetzungen gem. § 9 Abs: 2a BauGB ist vom Stadtrat in der Sitzung am 18.12.2008 als Satzung beschlossen worden und mit ortsüblicher Bekanntmachung am 19.12.2008 in Kraft getreten. Grundlage für die inhaltliche Ausgestaltung des Bebauungsplanes hinsichtlich seiner getroffenen Festsetzungen war die Umsetzung des Einzelhandelskonzeptes aus dem Jahr 2006 maßgebend.
Es erfolgte eine Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes in 2017, welches durch intensive Diskussionen in den Ausschüssen des Stadtrates und unter Hinzuziehung externer Beteiligter (Einzelhandelsverband Sachsen-Anhalt, Industrie- und Handelskammer Magdeburg, Regionale Planungsgemeinschaft Magdeburg Landkreis Jerichower Land) breit gefächert bearbeitet worden war. Die abschließende Beschlussfassung Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts erfolgte im Stadtrat am 22.02.2018 durch Verabschiedung der Beschlussvorlage Nr. 015/2018.
Die mit der Verabschiedung der Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts für die Stadt Burg definierten Inhalte und Ziele bedürfen der Überführung dieser Steuerungsabsichten in das Rechtsinstrument des Bebauungsplanes durch die Ausformulierung entsprechender textlicher Festsetzungen und der Darstellung durch zeichnerische Festsetzungen. Dies erfolgt durch vorliegendes Änderungsverfahren des Bebauungsplanes Nr. 79.
Die Auswahl der Verfahrensführung zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 79 ergibt sich durch die Anwendung von § 13 Abs. 1 Satz 1 des BauGB. Die inhaltliche Ausgestaltung der Verfahrensführung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BauGB wurde getroffen.
Als Ziele für die Durchführung des 1. Änderungsverfahrens wurde die Anpassung der Inhalte des Bebauungsplanes Nr. 79 an die Aussagen der „Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts der Stadt Burg“ /Stand: Dezember 2017), beschlossen als Grundsatz in der BV 015/2018 im Stadtrat am 22.2.2018 festgelegt. Dieses sind insbesondere folgende Inhalte:
- Sicherung und Stärkung einer räumlich-funktional gegliederten Versorgungsstruktur durch Differenzierung von Hauptgeschäftsbereich und Nahversorgungszentrum (Seite 74, Seite 79ff., ebenda),
- Sicherung und Stärkung einer räumlich-funktional gegliederten Versorgungsstruktur (Seite 75, ebenda),
- Fortschreibung der Burger Sortimentsliste (Seite 96 ff, ebenda),
- Umsetzung der Ansiedlungsregeln 1 bis 3 in entsprechende textliche Festsetzungen (Seite 102, ebenda).
Weitere, bisher im Bebauungsplan
Nr. 79 enthaltene wesentliche Festsetzungen, wie zum Beispiel die allgemeine
Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben außerhalb der zentralen
Versorgungsbereiche und die Festlegung von grundsätzlichen Tabubereichen für
Gewerbe und Industriegebiete einschließlich der Definitionen von zulässigen
Sortimenten bzw. Kiosken zur Versorgung der Beschäftigten oder auch
Betriebsverkäufen, wurden unter Berücksichtigung der Aussagen des
Einzelhandelskonzeptes 2017 überprüft bzw. bleiben dem Grunde nach erhalten.
Mit dem Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
vom 8.12.2021 wurde das Verfahren der 1. Änderung des Bebauungsplanes
fortgeführt. Der Planentwurf und die dazugehörige Begründung wurden als Entwurf
beschlossen. Des Weiteren wurde bestimmt, eine Beteiligung der Öffentlichkeit
entsprechend § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer von einem Monat vorzubereiten und
durchzuführen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden
zur Stellungnahme gemäß § 4 Abs. 2 BauGB aufgefordert.
Die öffentliche Auslage erfolgte vom 29.
Dezember 2021 bis einschließlich 10. Februar 2022 und vom 14. Februar 2022 bis
einschließlich 21. März 2022. Die Behörden und Sonstigen Träger öffentlicher
Belange wurden mit Schreiben vom 16. Dezember 2021 zur Stellungnahme
aufgefordert. Die Beteiligung der umliegenden Gemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB
erfolgte mit einem Schreiben vom 16. Dezember 2021 Mit gleichem Datum wurde
auch die Raumordnung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB beteiligt.
- Erläuterungen zum
Inhalt der Beschlussfassung
Die aus der Beteiligung der Raumordnung, der umliegenden Gemeinden, der
Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
eingegangenen Stellungnahmen wurden in der Anlage 1 dieses Beschlusses
zusammengetragen und gewertet. Soweit notwendig wurde ein Beschlussvorschlag zu
den Einzelstellungnahmen formuliert.
Wesentliche Inhalte der Abwägungsentscheidung resultierten aus der
Stellungnahme der Pensionskasse der Mitarbeiter der Hoechst-Gruppe, die als
Eigentümervertretung eines Nahversorgungszentrums fungieren. Die Hinweise
wurden seitens des Gutachters des Einzelhandelskonzeptes Junker und Kruse
geprüft. Dies führte zu einer Neufassung der Textlichen Festsetzungen in der
Formulierung zu Rand- und Kernsortimenten. Diese Änderungen dienen der
rechtssicheren Festsetzung und Klarstellung, ändern jedoch nicht die
inhaltliche Ausrichtung.
Hinsichtlich der Burger Sortimentsliste wurde die Anpassungsnotwendigkeit
eines einzelnen Sortiments ersichtlich. Das Sortiment Zoologischer Bedarf soll
nunmehr als Kernsortiment in den Nahversorgungszentren zulässig sein. Aufgrund
des auch in großen Teilen kurzfristigen Bedarfs im Bereich des Sortiments
Zoologischer Bedarf ist das Sortiment in der Regel bereits als Randsortiment im
Nahversorgungsbereich zulässig. Die Ursache, dieses jetzt auch als
Kernsortiment zu definieren, setzt die Geschäftsaufgabe des Geschäfts im
Hauptgeschäftsbereich vor zwei Jahren ohne erneute Ansiedlung oder Nachfrage
nach Ansiedlungsmöglichkeiten im Hauptgeschäftsbereich anderer Anbieter. Die
inzwischen branchenübliche Größe birgt hohe Ansiedlungsschwierigkeiten im
Hauptgeschäftsbereich. Aus diesem Grund ist der einzige Anbieter mit
Kernsortiment Zoologischer Bedarf derzeit im Nahversorgungszentrum
Bahnhofstraße ansässig (Ansiedlung erfolgte vor erster
Einzelhandelskonzeption). In Wertung dieser Sachverhalte soll von der
erwünschten ausschließlichen Ansiedlung von Anbietern mit Zoologischem Bedarf
im Kernsortiment im Hauptgeschäftsbereich nun abgewichen werden und im Sinne
einer verbrauchernahen Versorgung das Sortiment auch künftig in
Nahversorgungszentren zulässig sein. Dazu muss die Burger Sortimentsliste
angepasst werden. Die Anlage 2 stellt die Änderung der Burger Sortimentsliste
dar.
Mit dem Beschluss werden die Textlichen Festsetzungen wie in der Anlage 1
dargestellt, angepasst. Diese Anpassung der Textlichen Festsetzung des
Bebauungsplanes und der Begründung bedürfen nunmehr einer erneuten öffentlichen
Auslage und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und Behörden. Dabei
wird mit Bezug auf § 4 a Abs. 3 Satz 2 BauGB bestimmt, dass Stellungnahmen nur
zu den geänderten und ergänzten Teilen abgeben werden können. Die Dauer der
öffentlichen Auslegung wird auf 14 Tage verkürzt (§ 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB).
- Weiteres Verfahren
Nach erfolgter Auslage und erneuter Beteiligung werden die Stellungnahmen
wiederum zusammengefasst, gewertet und dem Stadtrat zur erneuten Behandlung
vorgelegt.
Anlagen: Anlage
1 – Abwägung
Anlage 2 – Burger
Sortimentsliste 2022
- Der Stadtrat der Stadt Burg entscheidet über die während des Beteiligungsverfahrens zum Planentwurf des Bebauungsplanes Nr. 79 / 1. Änderung „Einzelhandel in der Stadt Burg“ aus der Beteiligung der betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sowie der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen wie in der Anlage 1 dargestellt.
- Die Verwaltung wird beauftragt, das Ergebnis der Abwägung mitzuteilen.
- Der Entwurf des Bebauungsplanes und dessen Begründung ist dem Abwägungsergebnis anzupassen.
- Die in dem Einzelhandelskonzept der Stadt Burg Stand Dezember 2017 zuletzt geändert durch die Teilaktualisierung Juni 2021 enthaltene Sortimentsliste wird entsprechend der beiliegenden Anlage 2 neu gefasst.
- Die Verwaltung wird beauftragt, den überarbeiteten Entwurf und die dazugehörige Begründung erneut einer Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB zuzuführen. Dabei wird mit Bezug auf § 4 a Abs. 3 Satz 2 BauGB bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten und ergänzten Teilen abgeben werden können. Die Dauer der öffentlichen Auslegung wird auf 14 Tage verkürzt (§ 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB).
Finanzielle Auswirkungen ?
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Gesamtkosten der Maßnahmen
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jährliche Folgekosten/-lasten |
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Folgejahr: |
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Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
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Genehmigung |
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