Betreff
Anwendung des Erlasses zur Erleichterung für die Aufstellung und Prüfung der Jahresabschlüsse und zur Eröffnungsbilanz;
Ergänzung zum Runderlass vom 15. Oktober 2020
Vorlage
079/2022
Art
Beschlussvorlage

In Bezug auf den Beschluss 031/2021 zum Erlass vom 15. Oktober 2020 werden die Erleichterungen zur Aufstellung der Jahresabschlüsse weiter ergänzt. Die Einführung der Doppik hat die Kommunen stärker herausgefordert als tatsächlich angenommen. Die Aufstellung der Jahresabschlüsse ist mit einem sehr hohen Aufwand verbunden. Die Stadt Burg konnte die Eröffnungsbilanz (EÖB) zum 1. Januar 2013 im Jahr 2018 zur Prüfung einreichen. Es liegt somit die geprüfte Eröffnungsbilanz vor. Der Jahresabschluss 2013 wurde dem Rechnungsprüfungsamt (RPA) zur Prüfung vorgelegt und am 9. Mai 2022 bestätigt. Mit dem neuen Erlass ist es möglich, die Jahresabschlüsse bis 2017 in verkürzter Form, nur die Finanzrechnung, Anlagennachweis sowie ein Nachweis der erhaltenen investiven Fördermittel aufzustellen. Ab dem Jahr 2018 ist zu einem korrekten Jahresabschluss überzuleiten und spätestens für das Jahr 2022 ist der Jahresabschluss vollständig bis zum 30. Juni 2023 dem Rechnungsprüfungsamt zu übergeben. Die Verwaltung ist bemüht die Jahresabschlüsse schnellstmöglich aufzustellen, auch in vereinfachter Form. Der stark begrenzte Umsetzungszeitraum wird äußerst kritisch bewertet, da das Ziel innerhalb so kurzer Zeit kaum erreichbar erscheint. Unter Bündelung aller Ressourcen und zusätzlicher Kraftanstrengung werden die ausstehenden Jahresabschlüsse und damit die Voraussetzung für den Haushalt 2023 dennoch angestrebt. Der Erlass führt dahingehend aus, dass die Genehmigung der Haushaltssatzung ab dem Haushaltsjahr 2023 zurück zu stellen ist, solange bis der vollständig erstellte und prüffähige Jahresabschluss 2021 dem Rechnungsprüfungsamt übergeben wurde. Die Verwaltung bewertet diesen Punkt als rechtlich problematisch, da hier möglicherweise das Recht auf kommunale Selbstverwaltung eingeschränkt wird. Die Verwaltung wird dies rechtlich prüfen.


Anlagen:

Anlage 1              Erlass vom 22. April 2022

Anlage 2              Erlass vom 15. Oktober 2020

 


Der Stadtrat beschließt die Anwendung des Erlasses des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. April 2022 Az.: 32-10405-9/1/20980/2022 (Anlage 1), Ergänzung zum Runderlass vom 15. Oktober 2020 (Anlage 2)


Finanzielle Auswirkungen ?

ja

x

nein

1

Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten)

2

davon Zuschüsse:

3

jährliche Folgekosten/-lasten

                                          EUR

Land:                                    EUR

                                           EUR

                                               

Sonstige:                              EUR

Veranschlagung im

Teilhaushalt Nr.

HH-Jahr:

                     EUR

Produktsachkonto

Folgejahr:

                     EUR

                                             

 

Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht

  Genehmigung

  Anzeige

  nicht erforderlich