Ergänzung zum Runderlass vom 15. Oktober 2020
In Bezug auf den Beschluss 031/2021 zum Erlass vom
15. Oktober 2020 werden die Erleichterungen zur Aufstellung der
Jahresabschlüsse weiter ergänzt. Die Einführung der Doppik hat die Kommunen
stärker herausgefordert als tatsächlich angenommen. Die Aufstellung der
Jahresabschlüsse ist mit einem sehr hohen Aufwand verbunden. Die Stadt Burg
konnte die Eröffnungsbilanz (EÖB) zum 1. Januar 2013 im Jahr 2018 zur
Prüfung einreichen. Es liegt somit die geprüfte Eröffnungsbilanz vor. Der
Jahresabschluss 2013 wurde dem Rechnungsprüfungsamt (RPA) zur Prüfung vorgelegt
und am 9. Mai 2022 bestätigt. Mit dem neuen Erlass ist es möglich,
die Jahresabschlüsse bis 2017 in verkürzter Form, nur die Finanzrechnung,
Anlagennachweis sowie ein Nachweis der erhaltenen investiven Fördermittel
aufzustellen. Ab dem Jahr 2018 ist zu einem korrekten Jahresabschluss
überzuleiten und spätestens für das Jahr 2022 ist der Jahresabschluss
vollständig bis zum 30. Juni 2023 dem Rechnungsprüfungsamt zu
übergeben. Die Verwaltung ist bemüht die Jahresabschlüsse schnellstmöglich
aufzustellen, auch in vereinfachter Form. Der stark begrenzte
Umsetzungszeitraum wird äußerst kritisch bewertet, da das Ziel innerhalb so
kurzer Zeit kaum erreichbar erscheint. Unter Bündelung aller Ressourcen und zusätzlicher
Kraftanstrengung werden die ausstehenden Jahresabschlüsse und damit die
Voraussetzung für den Haushalt 2023 dennoch angestrebt. Der Erlass führt
dahingehend aus, dass die Genehmigung der Haushaltssatzung ab dem Haushaltsjahr
2023 zurück zu stellen ist, solange bis der vollständig erstellte und
prüffähige Jahresabschluss 2021 dem Rechnungsprüfungsamt übergeben wurde. Die
Verwaltung bewertet diesen Punkt als rechtlich problematisch, da hier
möglicherweise das Recht auf kommunale Selbstverwaltung eingeschränkt wird. Die
Verwaltung wird dies rechtlich prüfen.
Anlagen:
Anlage
1 Erlass vom 22. April 2022
Anlage 2 Erlass vom 15. Oktober 2020
Der Stadtrat beschließt die Anwendung des Erlasses des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. April 2022 Az.: 32-10405-9/1/20980/2022 (Anlage 1), Ergänzung zum Runderlass vom 15. Oktober 2020 (Anlage 2)
Finanzielle Auswirkungen ?
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ja |
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x |
nein |
1 |
Gesamtkosten der Maßnahmen
(Beschaffungs- Herstellkosten) |
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davon Zuschüsse: |
3 |
jährliche Folgekosten/-lasten |
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Land: EUR |
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EUR |
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Sonstige: EUR |
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Veranschlagung
im Teilhaushalt
Nr. |
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Produktsachkonto |
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Folgejahr: |
EUR |
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Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
Genehmigung |
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