Die Widmung erfolgt von Amtswegen, um den öffentlichen Charakter herzustellen und den Parkplatz der Allgemeinheit zur Nutzung (Parken) zur Verfügung zu stellen.
Die Verkehrsflächen befinden sich im Eigentum der Stadt Burg.
Gemäß § 6 Abs. 1 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt ist die Widmung der Verkehrsfläche Flurstück 450/43 in der Flur 4 „Neue Gartenstraße“ als sonstige öffentliche Straße durch Allgemeinverfügung vorzunehmen. Es erfolgt eine Widmungseinschränkung als „öffentlicher Parkplatz entsprechend der verkehrsrechtlichen Anordnung“.
Die verkehrliche Erschließung ist durch die Lage an bereits vorhandenen öffentlichen Verkehrsflächen gesichert. Die vorhandene Zufahrt soll genutzt werden.
Anlagen:
Anlage 1 –
Widmungsverfügung
Anlage 2 – Lageplan
Der Stadtrat der Stadt Burg beschließt die in der Anlage 1 beigefügte Widmung der Verkehrsfläche Flurstück 450/43 in der Flur 4 „Neue Gartenstraße“ als sonstige öffentliche Straße mit der Widmungseinschränkung „öffentlicher Parkplatz entsprechend der verkehrsrechtlichen Anordnung“ durch Allgemeinverfügung.
Finanzielle Auswirkungen ?
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ja |
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x |
nein |
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1 |
Gesamtkosten der Maßnahmen
(Beschaffungs- Herstellkosten) |
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davon Zuschüsse: |
3 |
jährliche Folgekosten/-lasten |
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Land: EUR |
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Sonstige: EUR |
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Veranschlagung
im Teilhaushalt
Nr. |
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Produktsachkonto |
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Folgejahr: |
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Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
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Genehmigung |
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